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Los
57
In 123. Auktion
Mindestversandkosten
Deutschland 12€
Europa 25€
Übersee/Overseas 39€
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Für Einlieferungen oder Abholungen vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin!
030 - 211 95 38 und bleiben Sie gesund!
Vorbesichtigungen sind arbeitstäglich von 11-17 Uhr bis zum Freitag 5. März 2021 möglich
Versteigerungsbedingungen
1 Inhalt
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Sinngemäße Anwendung
2.3 Fernabsatz
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
2.5 Rechtswahl
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
3 Katalog
3.1 Katalogbeschreibungen
3.2 Preisangaben
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten
4.2 Prüfung von Eigenschaften
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
5.2 Los
5.3 Gebote
5.3.1 Gebote Anwesender
5.3.2 Schriftliche Gebote
5.3.3 telefonische Gebote
5.3.4 Internetgebote
5.3.5 Rücknahme von Geboten
5.3.6 Zurückweisung
5.3.7 Haftung
5.3.8 Untergebote
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
6.2 Verweigerung
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
6.4 gleiche Gebote
6.5 Erneuter Aufruf
6.6 Wirkung des Zuschlages
6.7 Person des Ersteigerers
6.8 Freiverkauf
7 Kaufpreiszahlung
7.1 Zusammensetzung
7.2 Fälligkeit
7.3 Zahlung
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
7.6 Eigentumsvorbehalt
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des Ersteigerers
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
8.2 Gefahrenübergang
8.3 Versand
9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Allgemein
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter des Einlieferers (Regelfall)
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
9.4 sonstige Haftung
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB enthalten
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
Diese Versteigerungsbedingungen gelten für die Besichtigung, die Versteigerung einschließlich
Nachverkauf und die Abwicklung der durch die Versteigerung zustande gekommenen
Vereinbarung durch "Berliner Auktionshaus GmbH & Co.KG", folgend
"Berliner Auktionshaus" genannt, einschließlich deren Rückabwicklung.
2.2 Sinngemäße Anwendung
Soweit "Berliner Auktionshaus" Versteigerungen auf elektronischem Wege (online-
Versteigerung) betreibt oder Waren freihändig verkauft, gelten diese VB sinngemäß, soweit
nicht „Besondere Geschäftsbedingungen“ (BVB-Online, BVB-Verkauf) etwas anderes
bestimmen.
2.3 Fernabsatz
Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b – 312d BGB) finden keine Anwendung
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
"Berliner Auktionshaus" bietet (mangels einer abweichenden ausdrücklichen Erklärung) die
angebotenen Versteigerungsgegenstände auf Grundlage der vom Einlieferer erteilten Aufträge,
im Rahmen der von ihr durchgeführten Versteigerung, im Namen und für Rechnung der
Einlieferer an.
"Berliner Auktionshaus" ist vom Einlieferer bevollmächtigt, mit Wirkung für die Einlieferer als
deren Vertreter sämtliche Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die für die
Übertragung des Eigentums und/oder zur Übergabe an den Ersteigerer erforderlich sind oder
damit zusammenhängen. "Berliner Auktionshaus" ist in gleicher Weise bevollmächtigt,
Forderungen der Einlieferer einzuziehen und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Es besteht kein
Anspruch auf die Benennung des Auftraggebers/Einlieferers.
2.5 Rechtswahl
Sämtliche Rechtsbeziehungen, auf die sich diese VB erstrecken, unterliegen ausschließlich dem
deutschen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des internationalen
Kaufrechts, soweit dem nicht zwingenderes Recht entgegensteht.
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Berlin, unabhängig davon wo sich ein strittiges Objekt befindet.
Ist der Ersteigerer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichen Sondervermögens, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ebenfalls der Sitz von
"Berliner Auktionshaus", derzeit Berlin.
In Aktivprozessen kann "Berliner Auktionshaus" einen hiervon abweichenden zulässigen
Gerichtsort wählen.
3 Beschreibungen
3.1 Beschreibungen
Die Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie dienen der
individualisierenden Objektbeschreibung der zu versteigernden Gegenstände. Beschreibungen
beinhalten keine Beschaffenheits- oder gar Originalitätsgarantie im Sinne des § 443 BGB,
soweit nicht eine solche Garantie ausdrücklich erklärt wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Beschreibung eine Expertise beigefügt ist oder auf eine solche verwiesen wird.
Garantieerklärungen werden mangels einer anderen Erklärung nur im Namen des Einlieferers
oder des Garantiegebers abgegeben. Katalogbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsangaben,
sondern lediglich ein freiwilliger Service von "Berliner Auktionshaus". Es obliegt dem Bieter,
die angebotenen Gegenstände eingehend zu besichtigen und deren Beschaffenheit und
Provenience zu prüfen. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind grundsätzlich
gebraucht.
3.2 Preisangaben
Die im Katalog angegebenen Preise in EUR sind Mindestpreise.
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten & Prüfung von Eigenschaften
Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion, bzw. vor der Bestellung in den
Geschäftsräumen des "Berliner Auktionshaus" zu den ausgewiesenen Zeiten eingehend
besichtigt werden. "Berliner Auktionshaus" ermöglicht für Fernbieter zusätzlich den
besonderen Service der "Ansichtssendung". Hierfür hat der Interessent den doppelten
Limitpreis zzgl. Provision und Versandkosten vorab an "Berliner Auktionshaus" zu zahlen und
sich zu verpflichten, das oder die Objekte am gleichen, spätestens am darauffolgenden Werktag
zu retournieren. Die Sicherheitsleistung wird bei unbeschadeter Retournierung zurückerstattet
oder bei Rechnungslegung mit der Gesamtsumme verrechnet. Bei Schäden, Verlust oder
Zerstörung hat der Interessent keinen Anspruch mehr auf Rückerstattung der
Sicherheitsleistung und muss für mögliche weitere Kosten in diesem Zusammenhang
vollumfänglich aufkommen.
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
Nach Aufruf des einzelnen Versteigerungsloses und Nennung des Betrages für das erste Gebot
(Mindestgebot) durch den Versteigerer beginnt die Versteigerung durch die Abgabe von
Geboten durch die Anwesenden, Telefonbieter, sowie ev. Live-Bieter über das Internet.
5.2 Los
Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der Katalognummern. "Berliner Auktionshaus" ist
jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, zurückzuziehen oder außerhalb der
Reihenfolge aufzurufen.
5.3 Gebote
Gebote werden in deutscher Sprache und in Euro abgegeben.
5.3.1 Gebote Anwesender und Internet-Live-Bieter
Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des Versteigerers gelangt. Ein
Übergebot, dass zeitgleich mit dem Zuschlag oder danach abgegeben wird, kann unbeachtet
bleiben.
5.3.2 Schriftliche Gebote
Schriftliche Gebote werden vom "Berliner Auktionshaus" gewissenhaft, jedoch ohne Gewähr
ausgeführt. Es verpflichtet sich, nur eine Steigerungsstufe über dem nächst darunter liegenden
Gebot auszunutzen (ca. 5-10%). Gebote wie, „oder“ und „maximal“ (für mehrere Lose), bleiben
im Zweifel unberücksichtigt
Die Bietschritte müssen von jedem Bietern eingehalten werden.
20€-70€= 5€, 80,90,100,110,120,135,150,165,180,200,220,240,260,280,300,330,360,400-1000€ =
50€, 1100-5000€ = 100€, 5500-20.000€ = 500€, 20.000-100.000€ = 1.000€
Gebote welche nicht den Bietschritten entsprechen, werden auf den nächst höheren Schritt
erhöht. Gebote wie z.B. 111€ werden auf 120€ erhöht, Gebote wie 516€ werden auf 550€ erhöht
usw. . Schriftliche Gebote können vom Versteigerer unbeachtet bleiben, wenn sie nicht am Tag
vor dem Beginn der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sind.
5.3.3 Telefonische Gebote
Telefonisches Bieten ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, mit Einzelgebotshöhe von
mindestens 100.-EUR möglich und bedeutet automatisch bieten des Limitpreises. Es wird keine
Gewähr für das Zustandekommen der Telefonverbindung oder für fehlerhafte telefonische
Auskünfte, gleich welcher Art übernommen.
5.3.4 Live Internetgebote
Live Bieten über das Internet ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den jeweiligen Anbietern
und Freischaltung durch das "Berliner Auktionshaus" möglich und bedeutet automatisch
bieten des Limitpreises. Es wird keine Gewähr für das Zustandekommen der
Internetverbindung übernommen.
5.3.5 Rücknahme von Geboten
Für das Zurückziehen von schon erteilten Gebotsaufträgen wird eine pauschale
Bearbeitungsgebühr von 30 EUR netto je Los erhoben, sofern der Rücktritt später als 5
Werktage vor der Auktion erfolgt. Generell bedarf es dazu der Schriftform.
5.3.6 Zurückweisung
Der Versteigerer darf Gebote ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Ein Bieter bleibt an sein
Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot unwirksam ist oder vom Versteigerer
zurückgewiesen wird.
5.3.7 Haftung
Bei der Vielzahl von Geboten kann es zu Eingabefehlern kommen, so dass ein Bieter, für ein von
ihm bebotenes Objekt möglicherweise keinen Zuschlag erhalten könnte.
Eine Schadensersatzforderung schliessen wir in solchen Fällen grundsätzlich aus.
5.3.8 Untergebote
Untergebote werden auf Ausruf erhöht und gelten.
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
Der Zuschlag erfolgt gegen Höchstgebot und wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein
höheres Gebot abgegeben wird.
6.2 Verweigerung
Das "Berliner Auktionshaus" kann in begründeten Fällen den Zuschlag verweigern,
insbesondere wenn der Mindestpreis nicht erreicht ist oder wenn der Bieter aus einer anderen
Versteigerung des "Berliner Auktionshaus" in Zahlungsverzug ist oder er eine vereinbarte
Sicherheit nicht leistet oder keine hinreichenden Referenzen anbieten kann.
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
"Berliner Auktionshaus" kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Vorbehalten werden
kann der Zuschlag insbesondere unter der Voraussetzung der Zustimmung des Einlieferers, der
nicht sofortigen Zahlung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon und/oder ohne
Vorhandensein oder Hinterlegung einer hinreichenden Kaufpreissicherheit. Vorbehalten werden
kann der Zuschlag auch unter der Voraussetzung einer fehlenden schriftlichen Erklärung oder
des fehlenden Nachweises, dass die versteigerten Gegenstände, die unter § 86a StGB fallen oder
zumindest fallen können, ausschließlich für die unter 10 genannten zulässigen Zwecke
verwendet werden. Schlägt "Berliner Auktionshaus" unter Vorbehalt zu, bleibt der Bieter für
die Dauer von vier Wochen nach dem Zuschlag an sein Gebot gebunden. Die Annahme erfolgt
mit Absendung der Annahmeerklärung des Versteigerers an die vom Bieter genannte Anschrift.
Verstreicht die Frist ohne Annahmeerklärung, wird der Zuschlag gegenstandslos und der
Versteigerer kann das Los erneut aufrufen. Im Zweifel kann das "Berliner Auktionshaus" den
Zuschlag endgültig versagen und das Los erneut aufrufen. Die bis dahin abgegebenen Gebote
bleiben bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
6.4 Gleich hohe Gebote
Bei gleich hohem Ferngebot entscheidet der Zeitpunkt des tatsächlichen Einganges. Geben
mehrere Personen zeitgleich ein gleich lautendes Angebot ab, entscheidet das Los.
6.5 Erneuter Aufruf
Uneinigkeit über das Höchstgebot oder begründete Zweifel am Zuschlag werden durch
nochmaligen Aufruf des Loses behoben. Dies gilt auch, wenn versehentlich ein rechtzeitig
abgegebenes Gebot übersehen worden ist. Einwände gegen den Zuschlag kann der Versteigerer
unbeachtet lassen, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Zuschlag erhoben werden. Mit dem
erneuten Aufruf erlischt ein bereits erteilter Zuschlag.
6.6 Wirkung des Zuschlages
Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer (Bieter) zustande.
Auf die Anwesenheit beider Parteien bei Erteilung des Zuschlages kommt es nicht an.
Maßgebend für den Zuschlagpreis ist das Versteigerungsprotokoll.
6.7 Person des Ersteigerers
Der Ersteigerer ist verpflichtet, dem Versteigerer seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen
und dies ggf. zu belegen. Der Versteigerer ist berechtigt, diese Daten für die Abwicklung des
durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages zu speichern und gegebenenfalls dem
Einlieferer mitzuteilen.
6.8 Freiverkauf nach der Auktion
Der Freiverkauf einer Auktion ist immer auch Bestandteil der jeweiligen Auktion und rechtlich
dieser gleichgestellt. Aufträge zu freien Losen werden nach einer Auktion wie Gebote behandelt
und der Zuschlag erfolgt zum Zeitpunkt des Einganges.
Sämtliche Angebote zu freien Losen erfolgen unter Vorbehalt auf Zuschlagsfehler.
Rechnungsstellung bedeutet nicht automatisch Verfügbarkeit des in Rechnung gestellten
Objektes. Jedweder freier Verkauf nach der Auktion erfolgt vorbehaltlich Zwischenverkaufs im
Auktionshaus. Ansprüche auf Herausgabe können nicht gestellt werden.
7 Kaufpreiszahlung
Mit dem Zuschlag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis an das "Berliner Auktionshaus"
als Vertreter des Einlieferers zu entrichten.
7.1 Zusammensetzung
Der Kaufpreis setzt sich aus dem Zuschlagspreis und dem Aufgeld von 18% zusammen.
Daneben können weitere Entgelte für Finanzierung, Lagerung, Versand und Versicherung
anfallen. Bei der Versteigerung im Namen des Einlieferers ist vom Ersteigerer zusätzlich die
jeweils gültige Mehrwertsteuer auf das Aufgeld zu zahlen. Auslandslieferungen sind unter
bestimmten Voraussetzungen von der MwSt befreit. Sobald diese erfüllt sind und der
Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird die gezahlte MwSt zurückerstattet. "Berliner
Auktionshaus" ist berechtigt, zuwenig erhobene MwSt nachzufordern, falls die Finanzbehörde
den ermäßigten Steuersatz nicht anerkennt.
7.2 Fälligkeit
Der Gesamtpreis ist mit Zuschlag auf Gebote von Anwesenden sofort fällig.
Bei Zuschlag auf schriftliche und zulässige fernmündliche Gebote wird der Gesamtpreis 8 Tage
nach Absendung der Rechnung an die vom Ersteigerer mitgeteilte Anschrift ohne weitere
Kosten fällig. Längstes Zahlungsziel ist 1 Kalendermonat nach der entsprechenden Auktion.
Hierfür kann "Berliner Auktionshaus" eine Gebühr berechnen.
7.3 Zahlung
Zahlungen anwesender Bieter sind in Bar, mit Kartenzahlung oder OneCoin direkt zu leisten.
Die Entgegennahme von Schecks kann "Berliner Auktionshaus" ablehnen. Erfüllung tritt erst
mit unwiderruflicher Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto vom "Berliner
Auktionshaus" ein. Macht "Berliner Auktionshaus" von einer vom Ersteigerer erteilten
Einzugsermächtigung Gebrauch, tritt Erfüllung erst mit wirksamer Bestätigung des
Versteigerers gegenüber seiner kontoführenden Bank ein. Bei Bezahlung durch Scheck oder
Auslandsüberweisungen, hat der Käufer alle anfallenden Bankgebühren zu tragen.
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
EG-Inländer, die von ihnen erworbene Versteigerungsgegenstände in das Ausland ausführen,
erhalten die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, wenn sie binnen zwei Wochen den deutschen
zollamtlichen Ausfuhrnachweis vorlegen. Versendet der Versteigerer die
Versteigerungsgegenstände in das Ausland, kommt es auf den Ausfuhrnachweis nicht an, wenn
die VAT-Nummer des Ersteigerers bei Erteilung des Versandauftrages angegeben worden ist.
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
Die Herausgabe oder Lieferung, auch bei Zuschlag auf schriftliche Gebote, erfolgt frühestens
nach vollständiger Erfüllung der Gesamtpreisforderung.
7.6 Eigentumsvorbehalt
Wird ein Gegenstand vor Erfüllung der Gesamtpreisforderung herausgegeben, so steht die
Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung der
Gesamtpreisforderung. Der Ersteigerer ist nicht berechtigt, die Ware bis dahin weiter zu
veräußern oder Veränderungen daran vorzunehmen.
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des Ersteigerers
Der Ersteigerer kann gegen die Forderung auf Zahlung des Gesamtpreises nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
Bei Zahlung später als 8 Tage nach Rechnungsstellung ist das "Berliner Auktionshaus"
berechtigt, Finanzierungskosten wenigstens in Höhe von 5% der Zuschlagsumme zu berechnen.
Verweigert der Ersteigerer die Abnahme oder bezahlt er nach einmaliger Mahnung
(Mahngebühr 5€) nicht innerhalb von weiteren 14 Tagen, kann das "Berliner Auktionshaus"
wahlweise seine Rechte durch Inkassounternehmen, Anwälte oder direkten Mahnbescheid
geltend machen oder den Zuschlag widerrufen und die Gegenstände frei verkaufen oder erneut
versteigern. Die Rechte des Ersteigerers erlöschen und er haftet für den etwaigen Mindererlös
und die dem Einlieferer und dem Versteigerer hieraus entstehenden Nachteile, insbesondere für
die dadurch insgesamt verlorene Provision und sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang.
Auf einen Mehrerlös hat der Ersteigerer keinen Anspruch.
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
Der Ersteigerer ist mit Zuschlag zur sofortigen Abnahme des Versteigerungsgegenstandes
verpflichtet. Der Versteigerer kann im Katalog oder im Versteigerungstermin abweichende
Abholfristen angeben.
8.2 Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes sowie der
zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung des Versteigerungsgegenstandes auf den
Ersteigerer über.
8.3 Versand
Die Einlagerung, Demontage, Montage und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des
Ersteigerers. Der Versteigerer haftet insoweit nur für von ihm vorsätzlich und schuldhaft
verursachte Schäden. Spediteure und vergleichbare Unternehmen sind nicht Erfüllungsgehilfen
des Versteigerers. Schäden an erhaltenen Sendungen sind, unerheblich davon ob verdeckt oder
offen, innerhalb von 3 Tagen dem Versteigerer mitzuteilen. Laut AdSB haften Spediteure nur
bei Reklamationen innerhalb dieser Zeit. Der Versand erfolgt grundsätzlich im versicherten
Paket. Mindestversandpauschale innerhalb Deutschlands ist 12 € (Europa 25 € / Übersee 50 €),
unabhängig von Wert oder Gewicht jeder registrierten Sendung! Der Käufer trägt sämtliche
Versandkosten und auch die Versandgefahr.
Andere Versandformen können postalisch nicht ausreichend versichert werden. Folgende
Varianten sind möglich: Selbstabholung, versicherter Versand, Beauftragung einer Spedition zu
Lasten des Käufers oder Abschluss einer Einzelversandversicherung zu Lasten des Käufers.
Auch für Inlandssendungen gilt: Porto und Versicherungskosten für Wertgut, sperriges oder
zerbrechliches Gut werden individuell berechnet und können auch nachgefordert werden.
9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Allgemein
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand
versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden, ohne Gewähr für offene
oder verdeckte Mängel oder das Vorliegen der im Katalog beschriebenen Beschaffenheiten.
Bücher und Alben sind z.B. nicht auf Vollständigkeit geprüft, normale Gebrauchsspuren,
Anmerkungen oder Ausstreichungen, werden z.B. im Katalog und beim Aufruf nicht erwähnt.
Materialbeschaffenheit wird nach Augenschein und Erfahrung beschrieben. Es werden
grundsätzlich nur zerstörungsfreie Prüfmethoden angewendet (z.B. optisch/UV/magnetisch).
In der Regel werden Objekte nicht zerlegt. Es steht jedem Bieter frei, vor der Auktion Objekte
auf eigene Kosten zerstörungsfrei (z.B. Röntgen/Mikroskop) und nach Absprache mit "Berliner
Auktionshaus" und dem jeweiligen Einlieferer, prüfen zu lassen. Kosten sogenannter Gutachten
gehen grundsätzlich zu Lasten des Interessenten und werden nicht erstattet.
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter des Einlieferers (Regelfall)
Die Versteigerungsgegenstände werden im Namen des Einlieferers versteigert. "Berliner
Auktionshaus" übernimmt keine Gewähr für die Beschaffenheit oder Originalität von
Gegenständen. Es verpflichtet sich jedoch, nach vorbehaltloser Erteilung des Zuschlages,
vorgetragenen M.ngelrügen an den Einlieferer zu übermitteln.
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
"Berliner Auktionshaus" haftet für Mängel nur in Fällen der schuldhaften Verletzung eigener
Sorgfaltspflichten; eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn "Berliner Auktionshaus" den Fehler
infolge leichter Fahrlässigkeit nicht erkannte. Die Gew.hrleistungsansprüche sind in diesem
Rahmen auf Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 311a BGB beschränkt.
9.4 sonstige Haftung
Schäden, die aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern zwischen "Berliner
Auktionshaus" und dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Ersteigerers.
"Berliner Auktionshaus" haftet Dritten gegenüber nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen und darüber hinaus nur im Rahmen der abgeschlossenen
Auktionsversicherung. Bei Verlust, Zerstörung, etc. wird höchstens zum aktuellen Limit laut
Katalog, abzgl. der vereinbarten Provision erstattet.
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB enthalten
Solange der Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den
Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffen und unter §§
86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken (der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher
Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der
Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und
uniformkundlichen Forschung) erwerben. Der Verkäufer bietet die im Katalog genannten Gegenstände
nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur
für die oben genannten Gründen zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im
Sinne § 86 a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter §§
86, 86a StGB fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen
und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass diese
Gegenstände den in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
Ihre Anfrage wurde an das Auktionshaus geschickt
Entschuldigung, es gab eine Fehlermeldung bei der Sendung Ihrer Anfrage. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
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030 - 211 95 38 und bleiben Sie gesund!
Vorbesichtigungen sind arbeitstäglich von 11-17 Uhr bis zum Freitag 5. März 2021 möglich
Versteigerungsbedingungen
1 Inhalt
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Sinngemäße Anwendung
2.3 Fernabsatz
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
2.5 Rechtswahl
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
3 Katalog
3.1 Katalogbeschreibungen
3.2 Preisangaben
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten
4.2 Prüfung von Eigenschaften
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
5.2 Los
5.3 Gebote
5.3.1 Gebote Anwesender
5.3.2 Schriftliche Gebote
5.3.3 telefonische Gebote
5.3.4 Internetgebote
5.3.5 Rücknahme von Geboten
5.3.6 Zurückweisung
5.3.7 Haftung
5.3.8 Untergebote
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
6.2 Verweigerung
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
6.4 gleiche Gebote
6.5 Erneuter Aufruf
6.6 Wirkung des Zuschlages
6.7 Person des Ersteigerers
6.8 Freiverkauf
7 Kaufpreiszahlung
7.1 Zusammensetzung
7.2 Fälligkeit
7.3 Zahlung
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
7.6 Eigentumsvorbehalt
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des Ersteigerers
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
8.2 Gefahrenübergang
8.3 Versand
9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Allgemein
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter des Einlieferers (Regelfall)
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
9.4 sonstige Haftung
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB enthalten
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
Diese Versteigerungsbedingungen gelten für die Besichtigung, die Versteigerung einschließlich
Nachverkauf und die Abwicklung der durch die Versteigerung zustande gekommenen
Vereinbarung durch "Berliner Auktionshaus GmbH & Co.KG", folgend
"Berliner Auktionshaus" genannt, einschließlich deren Rückabwicklung.
2.2 Sinngemäße Anwendung
Soweit "Berliner Auktionshaus" Versteigerungen auf elektronischem Wege (online-
Versteigerung) betreibt oder Waren freihändig verkauft, gelten diese VB sinngemäß, soweit
nicht „Besondere Geschäftsbedingungen“ (BVB-Online, BVB-Verkauf) etwas anderes
bestimmen.
2.3 Fernabsatz
Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b – 312d BGB) finden keine Anwendung
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
"Berliner Auktionshaus" bietet (mangels einer abweichenden ausdrücklichen Erklärung) die
angebotenen Versteigerungsgegenstände auf Grundlage der vom Einlieferer erteilten Aufträge,
im Rahmen der von ihr durchgeführten Versteigerung, im Namen und für Rechnung der
Einlieferer an.
"Berliner Auktionshaus" ist vom Einlieferer bevollmächtigt, mit Wirkung für die Einlieferer als
deren Vertreter sämtliche Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die für die
Übertragung des Eigentums und/oder zur Übergabe an den Ersteigerer erforderlich sind oder
damit zusammenhängen. "Berliner Auktionshaus" ist in gleicher Weise bevollmächtigt,
Forderungen der Einlieferer einzuziehen und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Es besteht kein
Anspruch auf die Benennung des Auftraggebers/Einlieferers.
2.5 Rechtswahl
Sämtliche Rechtsbeziehungen, auf die sich diese VB erstrecken, unterliegen ausschließlich dem
deutschen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des internationalen
Kaufrechts, soweit dem nicht zwingenderes Recht entgegensteht.
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Berlin, unabhängig davon wo sich ein strittiges Objekt befindet.
Ist der Ersteigerer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichen Sondervermögens, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ebenfalls der Sitz von
"Berliner Auktionshaus", derzeit Berlin.
In Aktivprozessen kann "Berliner Auktionshaus" einen hiervon abweichenden zulässigen
Gerichtsort wählen.
3 Beschreibungen
3.1 Beschreibungen
Die Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie dienen der
individualisierenden Objektbeschreibung der zu versteigernden Gegenstände. Beschreibungen
beinhalten keine Beschaffenheits- oder gar Originalitätsgarantie im Sinne des § 443 BGB,
soweit nicht eine solche Garantie ausdrücklich erklärt wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Beschreibung eine Expertise beigefügt ist oder auf eine solche verwiesen wird.
Garantieerklärungen werden mangels einer anderen Erklärung nur im Namen des Einlieferers
oder des Garantiegebers abgegeben. Katalogbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsangaben,
sondern lediglich ein freiwilliger Service von "Berliner Auktionshaus". Es obliegt dem Bieter,
die angebotenen Gegenstände eingehend zu besichtigen und deren Beschaffenheit und
Provenience zu prüfen. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind grundsätzlich
gebraucht.
3.2 Preisangaben
Die im Katalog angegebenen Preise in EUR sind Mindestpreise.
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten & Prüfung von Eigenschaften
Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion, bzw. vor der Bestellung in den
Geschäftsräumen des "Berliner Auktionshaus" zu den ausgewiesenen Zeiten eingehend
besichtigt werden. "Berliner Auktionshaus" ermöglicht für Fernbieter zusätzlich den
besonderen Service der "Ansichtssendung". Hierfür hat der Interessent den doppelten
Limitpreis zzgl. Provision und Versandkosten vorab an "Berliner Auktionshaus" zu zahlen und
sich zu verpflichten, das oder die Objekte am gleichen, spätestens am darauffolgenden Werktag
zu retournieren. Die Sicherheitsleistung wird bei unbeschadeter Retournierung zurückerstattet
oder bei Rechnungslegung mit der Gesamtsumme verrechnet. Bei Schäden, Verlust oder
Zerstörung hat der Interessent keinen Anspruch mehr auf Rückerstattung der
Sicherheitsleistung und muss für mögliche weitere Kosten in diesem Zusammenhang
vollumfänglich aufkommen.
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
Nach Aufruf des einzelnen Versteigerungsloses und Nennung des Betrages für das erste Gebot
(Mindestgebot) durch den Versteigerer beginnt die Versteigerung durch die Abgabe von
Geboten durch die Anwesenden, Telefonbieter, sowie ev. Live-Bieter über das Internet.
5.2 Los
Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der Katalognummern. "Berliner Auktionshaus" ist
jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, zurückzuziehen oder außerhalb der
Reihenfolge aufzurufen.
5.3 Gebote
Gebote werden in deutscher Sprache und in Euro abgegeben.
5.3.1 Gebote Anwesender und Internet-Live-Bieter
Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des Versteigerers gelangt. Ein
Übergebot, dass zeitgleich mit dem Zuschlag oder danach abgegeben wird, kann unbeachtet
bleiben.
5.3.2 Schriftliche Gebote
Schriftliche Gebote werden vom "Berliner Auktionshaus" gewissenhaft, jedoch ohne Gewähr
ausgeführt. Es verpflichtet sich, nur eine Steigerungsstufe über dem nächst darunter liegenden
Gebot auszunutzen (ca. 5-10%). Gebote wie, „oder“ und „maximal“ (für mehrere Lose), bleiben
im Zweifel unberücksichtigt
Die Bietschritte müssen von jedem Bietern eingehalten werden.
20€-70€= 5€, 80,90,100,110,120,135,150,165,180,200,220,240,260,280,300,330,360,400-1000€ =
50€, 1100-5000€ = 100€, 5500-20.000€ = 500€, 20.000-100.000€ = 1.000€
Gebote welche nicht den Bietschritten entsprechen, werden auf den nächst höheren Schritt
erhöht. Gebote wie z.B. 111€ werden auf 120€ erhöht, Gebote wie 516€ werden auf 550€ erhöht
usw. . Schriftliche Gebote können vom Versteigerer unbeachtet bleiben, wenn sie nicht am Tag
vor dem Beginn der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sind.
5.3.3 Telefonische Gebote
Telefonisches Bieten ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, mit Einzelgebotshöhe von
mindestens 100.-EUR möglich und bedeutet automatisch bieten des Limitpreises. Es wird keine
Gewähr für das Zustandekommen der Telefonverbindung oder für fehlerhafte telefonische
Auskünfte, gleich welcher Art übernommen.
5.3.4 Live Internetgebote
Live Bieten über das Internet ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den jeweiligen Anbietern
und Freischaltung durch das "Berliner Auktionshaus" möglich und bedeutet automatisch
bieten des Limitpreises. Es wird keine Gewähr für das Zustandekommen der
Internetverbindung übernommen.
5.3.5 Rücknahme von Geboten
Für das Zurückziehen von schon erteilten Gebotsaufträgen wird eine pauschale
Bearbeitungsgebühr von 30 EUR netto je Los erhoben, sofern der Rücktritt später als 5
Werktage vor der Auktion erfolgt. Generell bedarf es dazu der Schriftform.
5.3.6 Zurückweisung
Der Versteigerer darf Gebote ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Ein Bieter bleibt an sein
Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot unwirksam ist oder vom Versteigerer
zurückgewiesen wird.
5.3.7 Haftung
Bei der Vielzahl von Geboten kann es zu Eingabefehlern kommen, so dass ein Bieter, für ein von
ihm bebotenes Objekt möglicherweise keinen Zuschlag erhalten könnte.
Eine Schadensersatzforderung schliessen wir in solchen Fällen grundsätzlich aus.
5.3.8 Untergebote
Untergebote werden auf Ausruf erhöht und gelten.
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
Der Zuschlag erfolgt gegen Höchstgebot und wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein
höheres Gebot abgegeben wird.
6.2 Verweigerung
Das "Berliner Auktionshaus" kann in begründeten Fällen den Zuschlag verweigern,
insbesondere wenn der Mindestpreis nicht erreicht ist oder wenn der Bieter aus einer anderen
Versteigerung des "Berliner Auktionshaus" in Zahlungsverzug ist oder er eine vereinbarte
Sicherheit nicht leistet oder keine hinreichenden Referenzen anbieten kann.
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
"Berliner Auktionshaus" kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Vorbehalten werden
kann der Zuschlag insbesondere unter der Voraussetzung der Zustimmung des Einlieferers, der
nicht sofortigen Zahlung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon und/oder ohne
Vorhandensein oder Hinterlegung einer hinreichenden Kaufpreissicherheit. Vorbehalten werden
kann der Zuschlag auch unter der Voraussetzung einer fehlenden schriftlichen Erklärung oder
des fehlenden Nachweises, dass die versteigerten Gegenstände, die unter § 86a StGB fallen oder
zumindest fallen können, ausschließlich für die unter 10 genannten zulässigen Zwecke
verwendet werden. Schlägt "Berliner Auktionshaus" unter Vorbehalt zu, bleibt der Bieter für
die Dauer von vier Wochen nach dem Zuschlag an sein Gebot gebunden. Die Annahme erfolgt
mit Absendung der Annahmeerklärung des Versteigerers an die vom Bieter genannte Anschrift.
Verstreicht die Frist ohne Annahmeerklärung, wird der Zuschlag gegenstandslos und der
Versteigerer kann das Los erneut aufrufen. Im Zweifel kann das "Berliner Auktionshaus" den
Zuschlag endgültig versagen und das Los erneut aufrufen. Die bis dahin abgegebenen Gebote
bleiben bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
6.4 Gleich hohe Gebote
Bei gleich hohem Ferngebot entscheidet der Zeitpunkt des tatsächlichen Einganges. Geben
mehrere Personen zeitgleich ein gleich lautendes Angebot ab, entscheidet das Los.
6.5 Erneuter Aufruf
Uneinigkeit über das Höchstgebot oder begründete Zweifel am Zuschlag werden durch
nochmaligen Aufruf des Loses behoben. Dies gilt auch, wenn versehentlich ein rechtzeitig
abgegebenes Gebot übersehen worden ist. Einwände gegen den Zuschlag kann der Versteigerer
unbeachtet lassen, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Zuschlag erhoben werden. Mit dem
erneuten Aufruf erlischt ein bereits erteilter Zuschlag.
6.6 Wirkung des Zuschlages
Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer (Bieter) zustande.
Auf die Anwesenheit beider Parteien bei Erteilung des Zuschlages kommt es nicht an.
Maßgebend für den Zuschlagpreis ist das Versteigerungsprotokoll.
6.7 Person des Ersteigerers
Der Ersteigerer ist verpflichtet, dem Versteigerer seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen
und dies ggf. zu belegen. Der Versteigerer ist berechtigt, diese Daten für die Abwicklung des
durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages zu speichern und gegebenenfalls dem
Einlieferer mitzuteilen.
6.8 Freiverkauf nach der Auktion
Der Freiverkauf einer Auktion ist immer auch Bestandteil der jeweiligen Auktion und rechtlich
dieser gleichgestellt. Aufträge zu freien Losen werden nach einer Auktion wie Gebote behandelt
und der Zuschlag erfolgt zum Zeitpunkt des Einganges.
Sämtliche Angebote zu freien Losen erfolgen unter Vorbehalt auf Zuschlagsfehler.
Rechnungsstellung bedeutet nicht automatisch Verfügbarkeit des in Rechnung gestellten
Objektes. Jedweder freier Verkauf nach der Auktion erfolgt vorbehaltlich Zwischenverkaufs im
Auktionshaus. Ansprüche auf Herausgabe können nicht gestellt werden.
7 Kaufpreiszahlung
Mit dem Zuschlag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis an das "Berliner Auktionshaus"
als Vertreter des Einlieferers zu entrichten.
7.1 Zusammensetzung
Der Kaufpreis setzt sich aus dem Zuschlagspreis und dem Aufgeld von 18% zusammen.
Daneben können weitere Entgelte für Finanzierung, Lagerung, Versand und Versicherung
anfallen. Bei der Versteigerung im Namen des Einlieferers ist vom Ersteigerer zusätzlich die
jeweils gültige Mehrwertsteuer auf das Aufgeld zu zahlen. Auslandslieferungen sind unter
bestimmten Voraussetzungen von der MwSt befreit. Sobald diese erfüllt sind und der
Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird die gezahlte MwSt zurückerstattet. "Berliner
Auktionshaus" ist berechtigt, zuwenig erhobene MwSt nachzufordern, falls die Finanzbehörde
den ermäßigten Steuersatz nicht anerkennt.
7.2 Fälligkeit
Der Gesamtpreis ist mit Zuschlag auf Gebote von Anwesenden sofort fällig.
Bei Zuschlag auf schriftliche und zulässige fernmündliche Gebote wird der Gesamtpreis 8 Tage
nach Absendung der Rechnung an die vom Ersteigerer mitgeteilte Anschrift ohne weitere
Kosten fällig. Längstes Zahlungsziel ist 1 Kalendermonat nach der entsprechenden Auktion.
Hierfür kann "Berliner Auktionshaus" eine Gebühr berechnen.
7.3 Zahlung
Zahlungen anwesender Bieter sind in Bar, mit Kartenzahlung oder OneCoin direkt zu leisten.
Die Entgegennahme von Schecks kann "Berliner Auktionshaus" ablehnen. Erfüllung tritt erst
mit unwiderruflicher Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto vom "Berliner
Auktionshaus" ein. Macht "Berliner Auktionshaus" von einer vom Ersteigerer erteilten
Einzugsermächtigung Gebrauch, tritt Erfüllung erst mit wirksamer Bestätigung des
Versteigerers gegenüber seiner kontoführenden Bank ein. Bei Bezahlung durch Scheck oder
Auslandsüberweisungen, hat der Käufer alle anfallenden Bankgebühren zu tragen.
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
EG-Inländer, die von ihnen erworbene Versteigerungsgegenstände in das Ausland ausführen,
erhalten die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, wenn sie binnen zwei Wochen den deutschen
zollamtlichen Ausfuhrnachweis vorlegen. Versendet der Versteigerer die
Versteigerungsgegenstände in das Ausland, kommt es auf den Ausfuhrnachweis nicht an, wenn
die VAT-Nummer des Ersteigerers bei Erteilung des Versandauftrages angegeben worden ist.
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
Die Herausgabe oder Lieferung, auch bei Zuschlag auf schriftliche Gebote, erfolgt frühestens
nach vollständiger Erfüllung der Gesamtpreisforderung.
7.6 Eigentumsvorbehalt
Wird ein Gegenstand vor Erfüllung der Gesamtpreisforderung herausgegeben, so steht die
Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung der
Gesamtpreisforderung. Der Ersteigerer ist nicht berechtigt, die Ware bis dahin weiter zu
veräußern oder Veränderungen daran vorzunehmen.
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des Ersteigerers
Der Ersteigerer kann gegen die Forderung auf Zahlung des Gesamtpreises nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
Bei Zahlung später als 8 Tage nach Rechnungsstellung ist das "Berliner Auktionshaus"
berechtigt, Finanzierungskosten wenigstens in Höhe von 5% der Zuschlagsumme zu berechnen.
Verweigert der Ersteigerer die Abnahme oder bezahlt er nach einmaliger Mahnung
(Mahngebühr 5€) nicht innerhalb von weiteren 14 Tagen, kann das "Berliner Auktionshaus"
wahlweise seine Rechte durch Inkassounternehmen, Anwälte oder direkten Mahnbescheid
geltend machen oder den Zuschlag widerrufen und die Gegenstände frei verkaufen oder erneut
versteigern. Die Rechte des Ersteigerers erlöschen und er haftet für den etwaigen Mindererlös
und die dem Einlieferer und dem Versteigerer hieraus entstehenden Nachteile, insbesondere für
die dadurch insgesamt verlorene Provision und sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang.
Auf einen Mehrerlös hat der Ersteigerer keinen Anspruch.
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
Der Ersteigerer ist mit Zuschlag zur sofortigen Abnahme des Versteigerungsgegenstandes
verpflichtet. Der Versteigerer kann im Katalog oder im Versteigerungstermin abweichende
Abholfristen angeben.
8.2 Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes sowie der
zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung des Versteigerungsgegenstandes auf den
Ersteigerer über.
8.3 Versand
Die Einlagerung, Demontage, Montage und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des
Ersteigerers. Der Versteigerer haftet insoweit nur für von ihm vorsätzlich und schuldhaft
verursachte Schäden. Spediteure und vergleichbare Unternehmen sind nicht Erfüllungsgehilfen
des Versteigerers. Schäden an erhaltenen Sendungen sind, unerheblich davon ob verdeckt oder
offen, innerhalb von 3 Tagen dem Versteigerer mitzuteilen. Laut AdSB haften Spediteure nur
bei Reklamationen innerhalb dieser Zeit. Der Versand erfolgt grundsätzlich im versicherten
Paket. Mindestversandpauschale innerhalb Deutschlands ist 12 € (Europa 25 € / Übersee 50 €),
unabhängig von Wert oder Gewicht jeder registrierten Sendung! Der Käufer trägt sämtliche
Versandkosten und auch die Versandgefahr.
Andere Versandformen können postalisch nicht ausreichend versichert werden. Folgende
Varianten sind möglich: Selbstabholung, versicherter Versand, Beauftragung einer Spedition zu
Lasten des Käufers oder Abschluss einer Einzelversandversicherung zu Lasten des Käufers.
Auch für Inlandssendungen gilt: Porto und Versicherungskosten für Wertgut, sperriges oder
zerbrechliches Gut werden individuell berechnet und können auch nachgefordert werden.
9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Allgemein
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand
versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden, ohne Gewähr für offene
oder verdeckte Mängel oder das Vorliegen der im Katalog beschriebenen Beschaffenheiten.
Bücher und Alben sind z.B. nicht auf Vollständigkeit geprüft, normale Gebrauchsspuren,
Anmerkungen oder Ausstreichungen, werden z.B. im Katalog und beim Aufruf nicht erwähnt.
Materialbeschaffenheit wird nach Augenschein und Erfahrung beschrieben. Es werden
grundsätzlich nur zerstörungsfreie Prüfmethoden angewendet (z.B. optisch/UV/magnetisch).
In der Regel werden Objekte nicht zerlegt. Es steht jedem Bieter frei, vor der Auktion Objekte
auf eigene Kosten zerstörungsfrei (z.B. Röntgen/Mikroskop) und nach Absprache mit "Berliner
Auktionshaus" und dem jeweiligen Einlieferer, prüfen zu lassen. Kosten sogenannter Gutachten
gehen grundsätzlich zu Lasten des Interessenten und werden nicht erstattet.
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter des Einlieferers (Regelfall)
Die Versteigerungsgegenstände werden im Namen des Einlieferers versteigert. "Berliner
Auktionshaus" übernimmt keine Gewähr für die Beschaffenheit oder Originalität von
Gegenständen. Es verpflichtet sich jedoch, nach vorbehaltloser Erteilung des Zuschlages,
vorgetragenen M.ngelrügen an den Einlieferer zu übermitteln.
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
"Berliner Auktionshaus" haftet für Mängel nur in Fällen der schuldhaften Verletzung eigener
Sorgfaltspflichten; eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn "Berliner Auktionshaus" den Fehler
infolge leichter Fahrlässigkeit nicht erkannte. Die Gew.hrleistungsansprüche sind in diesem
Rahmen auf Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 311a BGB beschränkt.
9.4 sonstige Haftung
Schäden, die aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern zwischen "Berliner
Auktionshaus" und dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Ersteigerers.
"Berliner Auktionshaus" haftet Dritten gegenüber nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen und darüber hinaus nur im Rahmen der abgeschlossenen
Auktionsversicherung. Bei Verlust, Zerstörung, etc. wird höchstens zum aktuellen Limit laut
Katalog, abzgl. der vereinbarten Provision erstattet.
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB enthalten
Solange der Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den
Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffen und unter §§
86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken (der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher
Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der
Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und
uniformkundlichen Forschung) erwerben. Der Verkäufer bietet die im Katalog genannten Gegenstände
nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur
für die oben genannten Gründen zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im
Sinne § 86 a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter §§
86, 86a StGB fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen
und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass diese
Gegenstände den in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.