55
Los
55
Mindestversandkosten
Deutschland 15€
Europa 30€
Übersee/Overseas 50€
Nothing important.
standard | ab Auktion 116
1 Inhalt
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Sinngemäße Anwendung
2.3 Fernabsatz
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
2.5 Rechtswahl
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
3 Katalog
3.1 Katalogbeschreibungen
3.2 Preisangaben
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten
4.2 Prüfung von Eigenschaften
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
5.2 Los
5.3 Gebote
5.3.1 Gebote Anwesender
5.3.2 Schriftliche Gebote
5.3.3 telefonische Gebote
5.3.4 Internetgebote
5.3.5 Rücknahme von Geboten
5.3.6 Zurückweisung
5.3.7 Haftung
5.3.8 Untergebote
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
6.2 Verweigerung
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
6.4 gleiche Gebote
6.5 Erneuter Aufruf
6.6 Wirkung des Zuschlages
6.7 Person des Ersteigerers
6.8 Freiverkauf
7 Kaufpreiszahlung
7.1 Zusammensetzung
7.2 Fälligkeit
7.3 Zahlung
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
7.6 Eigentumsvorbehalt
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des
Ersteigerers
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
8.2 Gefahrenübergang
8.3 Versand
9 Gewährleistung / Haftung /
9.1 Allgemein
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter
des Einlieferers (Regelfall)
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
9.4 sonstige Haftung
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen
im Sinne des § 86a StGB enthalten
11 Waffengesetz
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
Diese Versteigerungsbedingungen gelten für die Besichtigung, die Versteigerung einschließlich Nachverkauf und die Abwicklung der durch die Versteigerung zustande gekommenen Vereinbarung durch "Berliner Auktionshaus BAH Ltd. & Co.KG", folgend "Berliner Auktionshaus" genannt, einschließlich deren Rückabwicklung.
2.2 Sinngemäße Anwendung
Soweit "Berliner Auktionshaus" Versteigerungen auf elektronischem Wege (online-Versteigerung) betreibt oder Waren freihändig verkauft, gelten diese VB sinngemäß, soweit nicht „Besondere Geschäftsbedingungen“ (BVB-Online, BVB-Verkauf) etwas anderes bestimmen.
2.3 Fernabsatz
Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b – 312d BGB) finden keine Anwendung
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
"Berliner Auktionshaus" bietet (mangels einer abweichenden ausdrücklichen Erklärung) die angebotenen Versteigerungsgegenstände auf Grundlage der vom Einlieferer erteilten Aufträge, im Rahmen der von ihr durchgeführten Versteigerung, im Namen und für Rechnung der Einlieferer an.
"Berliner Auktionshaus" ist vom Einlieferer bevollmächtigt, mit Wirkung für die Einlieferer als deren Vertreter sämtliche Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die für die Übertragung des Eigentums und/oder zur Übergabe an den Ersteigerer erforderlich sind oder damit zusammenhängen. BAfhG ist in gleicher Weise bevollmächtigt, Forderungen der Einlieferer einzuziehen und ggf. gerichtlich geltend zu machen.
Es besteht kein Anspruch auf die Benennung des Auftraggebers/Einlieferers.
2.5 Rechtswahl
Sämtliche Rechtsbeziehungen, auf die sich diese VB erstrecken, unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des internationalen Kaufrechts, soweit dem nicht zwingenderes Recht entgegensteht.
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Berlin, unabhängig davon wo sich ein strittiges Objekt befindet.
Ist der Ersteigerer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ebenfalls der Sitz von "Berliner Auktionshaus", derzeit Berlin.
In Aktivprozessen kann "Berliner Auktionshaus" einen hiervon abweichenden zulässigen Gerichtsort wählen.
3 Beschreibungen
3.1 Beschreibungen
Die Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie dienen der individualisierenden Objektbeschreibung der zu versteigernden Gegenstände. Beschreibungen beinhalten keine Beschaffenheits- oder gar Originalitätsgarantie im Sinne des § 443 BGB, soweit nicht eine solche Garantie ausdrücklich erklärt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Beschreibung eine Expertise beigefügt ist oder auf eine solche verwiesen wird. Garantieerklärungen werden mangels einer anderen Erklärung nur im Namen des Einlieferers oder des Garantiegebers abgegeben. Katalogbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsangaben, sondern lediglich ein freiwilliger Service von "Berliner Auktionshaus". Es obliegt dem Bieter, die angebotenen Gegenstände eingehend zu besichtigen und deren Beschaffenheit und Provenience zu prüfen. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind grundsätzlich gebraucht.
3.2 Preisangaben
Die im Katalog angegebenen Preise in EUR sind Mindestpreise.
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten & Prüfung von Eigenschaften
Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion, bzw. vor der Bestellung in den Geschäftsräumen des "Berliner Auktionshaus" zu den ausgewiesenen Zeiten eingehend besichtigt werden.
"Berliner Auktionshaus" ermöglicht für Fernbieter zusätzlich den besonderen Service der "Ansichtssendung".
Hierfür hat der Interessent den Limitpreis zzgl. Provision und Versandkosten vorab an "Berliner Auktionshaus" zu zahlen und sich zu verpflichten, das oder die Objekte am gleichen, spätestens am darauffolgenden Werktag zu retournieren.
Die Sicherheitsleistung wird bei unbeschadeter Retournierung zurückerstattet. Bei Schäden, Verlust oder Zerstörung hat der Interessent keinen Anspruch mehr auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung und muss für mögliche weitere Kosten in diesem Zusammenhang vollumfänglich aufkommen.
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
Nach Aufruf des einzelnen Versteigerungsloses und Nennung des Betrages für das erste Gebot (Mindestgebot) durch den Versteigerer beginnt die Versteigerung durch die Abgabe von Geboten durch die Anwesenden, Telefonbieter, sowie ev. Live-Bieter über das Internet.
5.2 Los
Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der Katalognummern. "Berliner Auktionshaus" ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufzurufen.
5.3 Gebote
Gebote werden in deutscher Sprache und in Euro abgegeben.
5.3.1 Gebote Anwesender und Internet-Live-Bieter
Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des Versteigerers gelangt. Ein Übergebot, dass zeitgleich mit dem Zuschlag oder danach abgegeben wird, bleibt unbeachtet.
5.3.2 Schriftliche Gebote
Schriftliche Gebote werden vom "Berliner Auktionshaus" gewissenhaft, jedoch ohne Gewähr ausgeführt. Es verpflichtet sich, nur eine Steigerungsstufe über dem nächst darunter liegenden Gebot auszunutzen (ca. 5-10%). Gebote wie, „oder“ und „maximal“ (für mehrere Lose), bleiben im Zweifel unberücksichtigt
Die Bietschritte müssen von allen Bietern eingehalten werden.
20€ - 70€= 5€
80, 90, 100, 110, 120, 135, 150, 165, 180, 200, 220, 240, 260, 280, 300, 330, 360
400 - 1000€ = 50€
1100 - 5000€ = 100€
5500 - 20.000€ = 500€
20.000 - 100.000€ = 1.000€
Gebote welche nicht den Bietschritten entsprechen, werden auf den nächst höheren Schritt erhöht. Gebote wie z.B.
111€ werden also auf 120€ erhöht, Gebote wie 516€ werden auf 550€ erhöht usw.
Schriftliche Gebote können vom Versteigerer unbeachtet bleiben, wenn sie nicht am Tag vor dem Beginn der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sind.
5.3.3 telefonische Gebote
Telefonisches Bieten ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, mit Einzelgebotshöhe von mindestens 100.-EUR möglich und bedeutet automatisch bieten des Limitpreises. Es wird keine Gewähr für das Zustandekommen der Telefonverbindung oder für fehlerhafte telefonische Auskünfte, gleich welcher Art übernommen.
5.3.4 Live Internetgebote
Live Bieten über das Internet ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den jeweiligen Anbietern und Freischaltung durch das "Berliner Auktionshaus" möglich und bedeutet automatisch bieten des Limitpreises. Es wird keine Gewähr für das Zustandekommen der Internetverbindung übernommen.
5.3.5 Rücknahme von Geboten
Für das Zurückziehen von schon erteilten Gebotsaufträgen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 30,- EUR netto je Los erhoben, sofern der Rücktritt später als 5 Werktage vor der Auktion erfolgt. Generell bedarf es dazu der Schriftform.
5.3.6 Zurückweisung
Der Versteigerer darf Gebote ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Ein Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot unwirksam ist oder vom Versteigerer zurückgewiesen wird.
5.3.7 Haftung
Bei der Vielzahl von Geboten kann es zu Eingabefehlern kommen, so dass ein Bieter, für ein von ihm bebotenes Objekt möglicherweise keinen Zuschlag erhalten könnte. Eine Schadensersatzforderung schliessen wir in solchen Fällen grundsätzlich aus.
5.3.8 Untergebote
Untergebote werden auf Ausruf erhöht.
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
Der Zuschlag erfolgt gegen Höchstgebot und wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird.
6.2 Verweigerung
Das "Berliner Auktionshaus" kann in begründeten Fällen den Zuschlag verweigern, insbesondere wenn der Mindestpreis nicht erreicht ist oder wenn der Bieter aus einer anderen Versteigerung des "Berliner Auktionshaus" in Zahlungsverzug ist oder er eine vereinbarte Sicherheit nicht leistet oder keine hinreichenden Referenzen anbieten kann.
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
"Berliner Auktionshaus" kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Vorbehalten werden kann der Zuschlag insbesondere unter der Voraussetzung der Zustimmung des Einlieferers, der nicht sofortigen Zahlung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon und/oder ohne Vorhandensein oder Hinterlegung einer hinreichenden Kaufpreissicherheit. Vorbehalten werden kann der Zuschlag auch unter der Voraussetzung einer fehlenden schriftlichen Erklärung oder des fehlenden Nachweises, dass die versteigerten Gegenstände, die unter § 86a StGB fallen oder zumindest fallen können, ausschließlich für die unter 10 genannten zulässigen Zwecke verwendet werden.
Schlägt der Versteigerer unter Vorbehalt zu, bleibt der Bieter für die Dauer von vier Wochen nach dem Zuschlag an sein Gebot gebunden. Die Annahme erfolgt mit Absendung der Annahmeerklärung des Versteigerers an die vom Bieter genannte Anschrift. Verstreicht die Frist ohne Annahmeerklärung, wird der Zuschlag gegenstandslos und der Versteigerer kann das Los erneut aufrufen.
Im Zweifel kann das "Berliner Auktionshaus" den Zuschlag endgültig versagen und das Los erneut aufrufen. Die bis dahin abgegebenen Gebote bleiben bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
6.4 Gleich hohe Gebote
Bei gleich hohem Ferngebot entscheidet der Zeitpunkt des tatsächlichen Einganges. Geben mehrere Personen zeitgleich ein gleich lautendes Angebot ab, entscheidet das Los.
6.5 Erneuter Aufruf
Uneinigkeit über das Höchstgebot oder begründete Zweifel am Zuschlag werden durch nochmaligen Aufruf des Loses behoben. Dies gilt auch, wenn versehentlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist. Einwände gegen den Zuschlag kann der Versteigerer unbeachtet lassen, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Zuschlag erhoben werden. Mit dem erneuten Aufruf erlischt ein bereits erteilter Zuschlag.
6.6 Wirkung des Zuschlages
Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer zustande. Auf die Anwesenheit beider Parteien bei Erteilung des Zuschlages kommt es nicht an. Maßgebend für den Zuschlagpreis ist das Versteigerungsprotokoll.
6.7 Person des Ersteigerers
Der Ersteigerer ist verpflichtet, dem Versteigerer seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen und dies ggf. zu belegen. Der Versteigerer ist berechtigt, diese Daten für die Abwicklung des durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages zu speichern und gegebenenfalls dem Einlieferer mitzuteilen.
6.8 Freiverkauf nach der Auktion
Der Freiverkauf einer Auktion ist immer auch Bestandteil der jeweiligen Auktion und rechtlich dieser gleichgestellt. Aufträge zu freien Losen werden nach einer Auktion wie Gebote behandelt und der Zuschlag erfolgt zum Zeitpunkt des Einganges.
Sämtliche Angebote zu freien Losen erfolgen unter Vorbehalt auf Zuschlagsfehler. Rechnungsstellung bedeutet nicht automatisch Verfügbarkeit des in Rechnung gestellten Objektes. Jedweder freier Verkauf nach der Auktion erfolgt vorbehaltlich Zwischenverkaufs im Auktionshaus. Ansprüche auf Herausgabe können nicht gestellt werden.
7 Kaufpreiszahlung
Mit dem Zuschlag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis an das "Berliner Auktionshaus" als Vertreter des Einlieferers zu entrichten.
7.1 Zusammensetzung
Der Kaufpreis setzt sich aus dem Zuschlagspreis und dem Aufgeld von 18% zusammen. Daneben können weitere Entgelte für Lagerung, Versand und Versicherung anfallen.
Bei der Versteigerung im Namen des Einlieferers ist vom Ersteigerer zusätzlich die jeweils gültige Mehrwertsteuer auf das Aufgeld zu zahlen. Auslandslieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der MwSt befreit. Sobald diese erfüllt sind und der Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird die gezahlte MwSt zurückerstattet. Das "Berliner Auktionshaus" ist berechtigt, zuwenig erhobene MwSt nachzufordern, falls die Finanzbehörde den ermäßigten Steuersatz nicht anerkennt.
7.2 Fälligkeit
Der Gesamtpreis ist mit Zuschlag auf Gebote von Anwesenden sofort fällig.
Bei Zuschlag auf schriftliche und zulässige fernmündliche Gebote wird der Gesamtpreis 8 Tage nach Absendung der Rechnung an die vom Ersteigerer mitgeteilte Anschrift ohne weitere Kosten fällig.
Längstes Zahlungsziel ist 1 Kalendermonat nach der entsprechenden Auktion.
Hierfür kann das "Berliner Auktionshaus" eine Gebühr berechnen.
7.3 Zahlung
Zahlungen anwesender Bieter sind in Bar, mit Kartenzahlung oder OneCoin direkt zu leisten. Die Entgegennahme von Schecks kann das "Berliner Auktionshaus" ablehnen. Erfüllung tritt erst mit unwiderruflicher Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto vom "Berliner Auktionshaus" ein. Macht das "Berliner Auktionshaus" von einer vom Ersteigerer erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch, tritt Erfüllung erst mit wirksamer Bestätigung des Versteigerers gegenüber seiner kontoführenden Bank ein. Bei Bezahlung durch Scheck oder Auslandsüberweisungen, hat der Käufer alle anfallenden Bankgebühren zu tragen.
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
EG-Inländer, die von ihnen erworbene Versteigerungsgegenstände in das Ausland ausführen, erhalten die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, wenn sie binnen zwei Wochen den deutschen zollamtlichen Ausfuhrnachweis vorlegen. Versendet der Versteigerer die Versteigerungsgegenstände in das Ausland, kommt es auf den Ausfuhrnachweis nicht an, wenn die VAT-Nummer des Ersteigerers bei Erteilung des Versandauftrages angegeben worden ist.
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
Die Herausgabe oder Lieferung, auch bei Zuschlag auf schriftliche Gebote, erfolgt frühestens nach vollständiger Erfüllung der Gesamtpreisforderung.
7.6 Eigentumsvorbehalt
Wird ein Gegenstand vor Erfüllung der Gesamtpreisforderung herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung der Gesamtpreisforderung. Der Ersteigerer ist nicht berechtigt, die Ware bis dahin weiter zu veräußern oder Veränderungen daran vorzunehmen.
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des Ersteigerers
Der Ersteigerer kann gegen die Forderung auf Zahlung des Gesamtpreises nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
Bei Zahlung später als 8 Tage nach Rechnungsstellung ist das "Berliner Auktionshaus" berechtigt, Finanzierungskosten wenigstens in Höhe von 5% der Zuschlagsumme zu berechnen. Verweigert der Ersteigerer die Abnahme oder bezahlt er nach einmaliger Mahnung (Mahngebühr 5€) nicht innerhalb von weiteren 14 Tagen, kann das "Berliner Auktionshaus" wahlweise seine Rechte durch Inkassounternehmen, Anwälte oder direkten Mahnbescheid geltend machen oder den Zuschlag widerrufen und die Gegenstände frei verkaufen oder erneut versteigern. Die Rechte des Ersteigerers erlöschen und er haftet für den etwaigen Mindererlös und die dem Einlieferer und dem Versteigerer hieraus entstehenden Nachteile, insbesondere für die dadurch insgesamt verlorene Provision und sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang. Auf einen Mehrerlös hat der Ersteigerer keinen Anspruch.
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
Der Ersteigerer ist mit Zuschlag zur sofortigen Abnahme des Versteigerungsgegenstandes verpflichtet. Der Versteigerer kann im Katalog oder im Versteigerungstermin abweichende Abholfristen angeben.
8.2 Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes sowie der zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung des Versteigerungsgegenstandes auf den Ersteigerer über.
8.3 Versand
Die Einlagerung, Demontage, Montage und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des Ersteigerers. Der Versteigerer haftet insoweit nur für von ihm vorsätzlich und schuldhaft verursachte Schäden. Spediteure und vergleichbare Unternehmen sind nicht Erfüllungsgehilfen des Versteigerers. Schäden an erhaltenen Sendungen sind, unerheblich davon ob verdeckt oder offen, innerhalb von 3 Tagen dem Versteigerer mitzuteilen. Laut AdSB haften Spediteure nur bei Reklamationen innerhalb dieser Zeit.
Der Versand erfolgt grundsätzlich im versicherten Paket. Mindestversandpauschale innerhalb Deutschlands ist 12 €
(Europa 25 €/Übersee 50 €), unabhängig von Wert oder Gewicht jeder registrierten Sendung! Der Käufer trägt sämtliche Versandkosten und auch die Versandgefahr.
Andere Versandformen können postalisch nicht ausreichend versichert werden. Folgende Varianten sind möglich: Selbstabholung, versicherter Versand, Beauftragung einer Spedition zu Lasten des Käufers oder Abschluss einer Einzelversandversicherung zu Lasten des Käufers. Auch für Inlandssendungen gilt: Porto und Versicherungskosten für Wertgut, sperriges oder zerbrechliches Gut werden individuell berechnet und können auch nachgefordert werden.
9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Allgemein
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden, ohne Gewähr für offene oder verdeckte Mängel oder das Vorliegen der im Katalog beschriebenen Beschaffenheiten. Bücher und Alben sind z.B. nicht auf Vollständigkeit geprüft, normale Gebrauchsspuren, Anmerkungen oder Ausstreichungen, werden z.B. im Katalog und beim Aufruf nicht erwähnt.
Materialbeschaffenheit wird nach Augenschein und Erfahrung beschrieben.
Es werden grundsätzlich nur zerstörungsfreie Prüfmethoden angewendet (z.B. optisch/UV/magnetisch).
In der Regel werden Objekte nicht zerlegt.
Es steht jedem Bieter frei, vor der Auktion Objekte auf eigene Kosten zerstörungsfrei (z.B. röntgen/Mikroskop) und nach Absprache mit dem "Berliner Auktionshaus" und dem jeweiligen Einlieferer, prüfen zu lassen.
Kosten sogenannter Gutachten gehen grundsätzlich zu Lasten des Interessenten und werden nicht erstattet.
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter des Einlieferers (Regelfall)
Die Versteigerungsgegenstände werden im Namen des Einlieferers versteigert. "Berliner Auktionshaus" übernimmt keine Gewähr für die Beschaffenheit oder Originalität von Gegenständen. Es verpflichtet sich jedoch, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach vorbehaltloser Erteilung des Zuschlages, vorgetragenen Mängelrügen an den Einlieferer zu übermitteln.
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
"Berliner Auktionshaus" haftet für Mängel nur in Fällen der schuldhaften Verletzung eigener Sorgfaltspflichten; eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn "Berliner Auktionshaus" den Fehler infolge leichter Fahrlässigkeit nicht erkannte. Die Gewährleistungsansprüche sind in diesem Rahmen auf Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 311a BGB beschränkt.
9.4 sonstige Haftung
Schäden, die aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern zwischen dem "Berliner Auktionshaus" und dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Ersteigerers.
"Berliner Auktionshaus" haftet Dritten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und darüber hinaus nur im Rahmen der abgeschlossenen Auktionsversicherung.
Bei Verlust, Zerstörung, etc. wird höchstens zum aktuellen Limit laut Katalog, abzgl. der vereinbarten Provision erstattet.
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB enthalten
Solange der Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffen und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken (der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung) erwerben. Der Verkäufer bietet die im Katalog genannten Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründen zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne § 86 a StGB zu benutzen.
Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass diese Gegenstände den in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
11 Für die Versteigerung von nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und/oder nicht erlaubnispflichtiger Munition, sowie sonstiger Waffen gilt:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr!
11.1 Für die Versteigerung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und/oder erlaubnispflichtiger Munition, sowie sonstiger erlaubnispflichtiger Waffen gilt:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr und den entsprechenden Erwerbsberechtigungen, welche VOR der jeweiligen Auktion nachgewiesen werden müssen!
Weiterhin gilt für die Versteigerung und den Verkauf von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition:
Der Ersteigerer hat vor der Abgabe von Geboten
auf o.g. Waffen, dem BAHfG seine gültige
Erwerbsberechtigung nachzuweisen. Diese
können sein: Waffenbesitzkarte (grün/gelb/rot),
Jagdschein, Waffenhandelslizenz oder
Verbringungserlaubnis. Das BAHfG behält sich
vor Gebote abzulehnen, wenn o.g. Nachweise
nicht erbracht wurden. Sollte der Ersteigerer/
Käufer eine Waffe ersteigern, für die er keine
Berechtigung hat, so hat er diese zu bezahlen und
bis zum Erhalt einer Berechtigung entweder vom
BAHfG kostenpflichtig lagern zu lassen oder eine
berechtige Person zu benennen, die die Waffe
verwahren darf. Um von dem Vertrag
zurückzutreten, hat er 50% des Kaufpreises plus
Aufgeld zu zahlen.
Der Versand von Waffen und Munition erfolgt
grundsätzlich getrennt voneinander. Die Wahl des
Versanddienstleisters obliegt dem BAHfG.
Sämtliche Kosten für Transport, Verbringung in
andere Länder und Lagerung nach der Auktion,
hat der Ersteigerer/Käufer zu zahlen. Der
Ersteigerer aus dem Ausland verpflichtet sich vor
Abgabe eines Gebotes, sämtliche Genehmigungen
in seinem Land und in Deutschland zu beschaffen,
die zum Verbringen notwendig sind. Das BAHfG
wird dem Ersteigerer hierbei auf deutscher Seite
im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich sein,
jedoch keine Behörden aufsuchen o.Ä.. Sämtliche
Leistungen zur Hilfe bei Verbringung
beschränken sich auf schriftliche und mündliche
Antragstellungen, die innerhalb der eigenen
Geschäftsräume getätigt werden können.
Ihre Anfrage wurde an das Auktionshaus geschickt
Entschuldigung, es gab eine Fehlermeldung bei der Sendung Ihrer Anfrage. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Generelle Versandinformationen vom Auktionshaus verfügbar
Mindestversandkosten
Deutschland 15€
Europa 30€
Übersee/Overseas 50€
Nothing important.
standard | ab Auktion 116
1 Inhalt
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Sinngemäße Anwendung
2.3 Fernabsatz
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
2.5 Rechtswahl
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
3 Katalog
3.1 Katalogbeschreibungen
3.2 Preisangaben
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten
4.2 Prüfung von Eigenschaften
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
5.2 Los
5.3 Gebote
5.3.1 Gebote Anwesender
5.3.2 Schriftliche Gebote
5.3.3 telefonische Gebote
5.3.4 Internetgebote
5.3.5 Rücknahme von Geboten
5.3.6 Zurückweisung
5.3.7 Haftung
5.3.8 Untergebote
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
6.2 Verweigerung
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
6.4 gleiche Gebote
6.5 Erneuter Aufruf
6.6 Wirkung des Zuschlages
6.7 Person des Ersteigerers
6.8 Freiverkauf
7 Kaufpreiszahlung
7.1 Zusammensetzung
7.2 Fälligkeit
7.3 Zahlung
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
7.6 Eigentumsvorbehalt
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des
Ersteigerers
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
8.2 Gefahrenübergang
8.3 Versand
9 Gewährleistung / Haftung /
9.1 Allgemein
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter
des Einlieferers (Regelfall)
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
9.4 sonstige Haftung
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen
im Sinne des § 86a StGB enthalten
11 Waffengesetz
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
Diese Versteigerungsbedingungen gelten für die Besichtigung, die Versteigerung einschließlich Nachverkauf und die Abwicklung der durch die Versteigerung zustande gekommenen Vereinbarung durch "Berliner Auktionshaus BAH Ltd. & Co.KG", folgend "Berliner Auktionshaus" genannt, einschließlich deren Rückabwicklung.
2.2 Sinngemäße Anwendung
Soweit "Berliner Auktionshaus" Versteigerungen auf elektronischem Wege (online-Versteigerung) betreibt oder Waren freihändig verkauft, gelten diese VB sinngemäß, soweit nicht „Besondere Geschäftsbedingungen“ (BVB-Online, BVB-Verkauf) etwas anderes bestimmen.
2.3 Fernabsatz
Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b – 312d BGB) finden keine Anwendung
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
"Berliner Auktionshaus" bietet (mangels einer abweichenden ausdrücklichen Erklärung) die angebotenen Versteigerungsgegenstände auf Grundlage der vom Einlieferer erteilten Aufträge, im Rahmen der von ihr durchgeführten Versteigerung, im Namen und für Rechnung der Einlieferer an.
"Berliner Auktionshaus" ist vom Einlieferer bevollmächtigt, mit Wirkung für die Einlieferer als deren Vertreter sämtliche Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die für die Übertragung des Eigentums und/oder zur Übergabe an den Ersteigerer erforderlich sind oder damit zusammenhängen. BAfhG ist in gleicher Weise bevollmächtigt, Forderungen der Einlieferer einzuziehen und ggf. gerichtlich geltend zu machen.
Es besteht kein Anspruch auf die Benennung des Auftraggebers/Einlieferers.
2.5 Rechtswahl
Sämtliche Rechtsbeziehungen, auf die sich diese VB erstrecken, unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des internationalen Kaufrechts, soweit dem nicht zwingenderes Recht entgegensteht.
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Berlin, unabhängig davon wo sich ein strittiges Objekt befindet.
Ist der Ersteigerer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ebenfalls der Sitz von "Berliner Auktionshaus", derzeit Berlin.
In Aktivprozessen kann "Berliner Auktionshaus" einen hiervon abweichenden zulässigen Gerichtsort wählen.
3 Beschreibungen
3.1 Beschreibungen
Die Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie dienen der individualisierenden Objektbeschreibung der zu versteigernden Gegenstände. Beschreibungen beinhalten keine Beschaffenheits- oder gar Originalitätsgarantie im Sinne des § 443 BGB, soweit nicht eine solche Garantie ausdrücklich erklärt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Beschreibung eine Expertise beigefügt ist oder auf eine solche verwiesen wird. Garantieerklärungen werden mangels einer anderen Erklärung nur im Namen des Einlieferers oder des Garantiegebers abgegeben. Katalogbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsangaben, sondern lediglich ein freiwilliger Service von "Berliner Auktionshaus". Es obliegt dem Bieter, die angebotenen Gegenstände eingehend zu besichtigen und deren Beschaffenheit und Provenience zu prüfen. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind grundsätzlich gebraucht.
3.2 Preisangaben
Die im Katalog angegebenen Preise in EUR sind Mindestpreise.
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten & Prüfung von Eigenschaften
Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion, bzw. vor der Bestellung in den Geschäftsräumen des "Berliner Auktionshaus" zu den ausgewiesenen Zeiten eingehend besichtigt werden.
"Berliner Auktionshaus" ermöglicht für Fernbieter zusätzlich den besonderen Service der "Ansichtssendung".
Hierfür hat der Interessent den Limitpreis zzgl. Provision und Versandkosten vorab an "Berliner Auktionshaus" zu zahlen und sich zu verpflichten, das oder die Objekte am gleichen, spätestens am darauffolgenden Werktag zu retournieren.
Die Sicherheitsleistung wird bei unbeschadeter Retournierung zurückerstattet. Bei Schäden, Verlust oder Zerstörung hat der Interessent keinen Anspruch mehr auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung und muss für mögliche weitere Kosten in diesem Zusammenhang vollumfänglich aufkommen.
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
Nach Aufruf des einzelnen Versteigerungsloses und Nennung des Betrages für das erste Gebot (Mindestgebot) durch den Versteigerer beginnt die Versteigerung durch die Abgabe von Geboten durch die Anwesenden, Telefonbieter, sowie ev. Live-Bieter über das Internet.
5.2 Los
Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der Katalognummern. "Berliner Auktionshaus" ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufzurufen.
5.3 Gebote
Gebote werden in deutscher Sprache und in Euro abgegeben.
5.3.1 Gebote Anwesender und Internet-Live-Bieter
Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des Versteigerers gelangt. Ein Übergebot, dass zeitgleich mit dem Zuschlag oder danach abgegeben wird, bleibt unbeachtet.
5.3.2 Schriftliche Gebote
Schriftliche Gebote werden vom "Berliner Auktionshaus" gewissenhaft, jedoch ohne Gewähr ausgeführt. Es verpflichtet sich, nur eine Steigerungsstufe über dem nächst darunter liegenden Gebot auszunutzen (ca. 5-10%). Gebote wie, „oder“ und „maximal“ (für mehrere Lose), bleiben im Zweifel unberücksichtigt
Die Bietschritte müssen von allen Bietern eingehalten werden.
20€ - 70€= 5€
80, 90, 100, 110, 120, 135, 150, 165, 180, 200, 220, 240, 260, 280, 300, 330, 360
400 - 1000€ = 50€
1100 - 5000€ = 100€
5500 - 20.000€ = 500€
20.000 - 100.000€ = 1.000€
Gebote welche nicht den Bietschritten entsprechen, werden auf den nächst höheren Schritt erhöht. Gebote wie z.B.
111€ werden also auf 120€ erhöht, Gebote wie 516€ werden auf 550€ erhöht usw.
Schriftliche Gebote können vom Versteigerer unbeachtet bleiben, wenn sie nicht am Tag vor dem Beginn der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sind.
5.3.3 telefonische Gebote
Telefonisches Bieten ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, mit Einzelgebotshöhe von mindestens 100.-EUR möglich und bedeutet automatisch bieten des Limitpreises. Es wird keine Gewähr für das Zustandekommen der Telefonverbindung oder für fehlerhafte telefonische Auskünfte, gleich welcher Art übernommen.
5.3.4 Live Internetgebote
Live Bieten über das Internet ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den jeweiligen Anbietern und Freischaltung durch das "Berliner Auktionshaus" möglich und bedeutet automatisch bieten des Limitpreises. Es wird keine Gewähr für das Zustandekommen der Internetverbindung übernommen.
5.3.5 Rücknahme von Geboten
Für das Zurückziehen von schon erteilten Gebotsaufträgen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 30,- EUR netto je Los erhoben, sofern der Rücktritt später als 5 Werktage vor der Auktion erfolgt. Generell bedarf es dazu der Schriftform.
5.3.6 Zurückweisung
Der Versteigerer darf Gebote ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Ein Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot unwirksam ist oder vom Versteigerer zurückgewiesen wird.
5.3.7 Haftung
Bei der Vielzahl von Geboten kann es zu Eingabefehlern kommen, so dass ein Bieter, für ein von ihm bebotenes Objekt möglicherweise keinen Zuschlag erhalten könnte. Eine Schadensersatzforderung schliessen wir in solchen Fällen grundsätzlich aus.
5.3.8 Untergebote
Untergebote werden auf Ausruf erhöht.
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
Der Zuschlag erfolgt gegen Höchstgebot und wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird.
6.2 Verweigerung
Das "Berliner Auktionshaus" kann in begründeten Fällen den Zuschlag verweigern, insbesondere wenn der Mindestpreis nicht erreicht ist oder wenn der Bieter aus einer anderen Versteigerung des "Berliner Auktionshaus" in Zahlungsverzug ist oder er eine vereinbarte Sicherheit nicht leistet oder keine hinreichenden Referenzen anbieten kann.
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
"Berliner Auktionshaus" kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Vorbehalten werden kann der Zuschlag insbesondere unter der Voraussetzung der Zustimmung des Einlieferers, der nicht sofortigen Zahlung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon und/oder ohne Vorhandensein oder Hinterlegung einer hinreichenden Kaufpreissicherheit. Vorbehalten werden kann der Zuschlag auch unter der Voraussetzung einer fehlenden schriftlichen Erklärung oder des fehlenden Nachweises, dass die versteigerten Gegenstände, die unter § 86a StGB fallen oder zumindest fallen können, ausschließlich für die unter 10 genannten zulässigen Zwecke verwendet werden.
Schlägt der Versteigerer unter Vorbehalt zu, bleibt der Bieter für die Dauer von vier Wochen nach dem Zuschlag an sein Gebot gebunden. Die Annahme erfolgt mit Absendung der Annahmeerklärung des Versteigerers an die vom Bieter genannte Anschrift. Verstreicht die Frist ohne Annahmeerklärung, wird der Zuschlag gegenstandslos und der Versteigerer kann das Los erneut aufrufen.
Im Zweifel kann das "Berliner Auktionshaus" den Zuschlag endgültig versagen und das Los erneut aufrufen. Die bis dahin abgegebenen Gebote bleiben bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
6.4 Gleich hohe Gebote
Bei gleich hohem Ferngebot entscheidet der Zeitpunkt des tatsächlichen Einganges. Geben mehrere Personen zeitgleich ein gleich lautendes Angebot ab, entscheidet das Los.
6.5 Erneuter Aufruf
Uneinigkeit über das Höchstgebot oder begründete Zweifel am Zuschlag werden durch nochmaligen Aufruf des Loses behoben. Dies gilt auch, wenn versehentlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist. Einwände gegen den Zuschlag kann der Versteigerer unbeachtet lassen, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Zuschlag erhoben werden. Mit dem erneuten Aufruf erlischt ein bereits erteilter Zuschlag.
6.6 Wirkung des Zuschlages
Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer zustande. Auf die Anwesenheit beider Parteien bei Erteilung des Zuschlages kommt es nicht an. Maßgebend für den Zuschlagpreis ist das Versteigerungsprotokoll.
6.7 Person des Ersteigerers
Der Ersteigerer ist verpflichtet, dem Versteigerer seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen und dies ggf. zu belegen. Der Versteigerer ist berechtigt, diese Daten für die Abwicklung des durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages zu speichern und gegebenenfalls dem Einlieferer mitzuteilen.
6.8 Freiverkauf nach der Auktion
Der Freiverkauf einer Auktion ist immer auch Bestandteil der jeweiligen Auktion und rechtlich dieser gleichgestellt. Aufträge zu freien Losen werden nach einer Auktion wie Gebote behandelt und der Zuschlag erfolgt zum Zeitpunkt des Einganges.
Sämtliche Angebote zu freien Losen erfolgen unter Vorbehalt auf Zuschlagsfehler. Rechnungsstellung bedeutet nicht automatisch Verfügbarkeit des in Rechnung gestellten Objektes. Jedweder freier Verkauf nach der Auktion erfolgt vorbehaltlich Zwischenverkaufs im Auktionshaus. Ansprüche auf Herausgabe können nicht gestellt werden.
7 Kaufpreiszahlung
Mit dem Zuschlag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis an das "Berliner Auktionshaus" als Vertreter des Einlieferers zu entrichten.
7.1 Zusammensetzung
Der Kaufpreis setzt sich aus dem Zuschlagspreis und dem Aufgeld von 18% zusammen. Daneben können weitere Entgelte für Lagerung, Versand und Versicherung anfallen.
Bei der Versteigerung im Namen des Einlieferers ist vom Ersteigerer zusätzlich die jeweils gültige Mehrwertsteuer auf das Aufgeld zu zahlen. Auslandslieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der MwSt befreit. Sobald diese erfüllt sind und der Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird die gezahlte MwSt zurückerstattet. Das "Berliner Auktionshaus" ist berechtigt, zuwenig erhobene MwSt nachzufordern, falls die Finanzbehörde den ermäßigten Steuersatz nicht anerkennt.
7.2 Fälligkeit
Der Gesamtpreis ist mit Zuschlag auf Gebote von Anwesenden sofort fällig.
Bei Zuschlag auf schriftliche und zulässige fernmündliche Gebote wird der Gesamtpreis 8 Tage nach Absendung der Rechnung an die vom Ersteigerer mitgeteilte Anschrift ohne weitere Kosten fällig.
Längstes Zahlungsziel ist 1 Kalendermonat nach der entsprechenden Auktion.
Hierfür kann das "Berliner Auktionshaus" eine Gebühr berechnen.
7.3 Zahlung
Zahlungen anwesender Bieter sind in Bar, mit Kartenzahlung oder OneCoin direkt zu leisten. Die Entgegennahme von Schecks kann das "Berliner Auktionshaus" ablehnen. Erfüllung tritt erst mit unwiderruflicher Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto vom "Berliner Auktionshaus" ein. Macht das "Berliner Auktionshaus" von einer vom Ersteigerer erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch, tritt Erfüllung erst mit wirksamer Bestätigung des Versteigerers gegenüber seiner kontoführenden Bank ein. Bei Bezahlung durch Scheck oder Auslandsüberweisungen, hat der Käufer alle anfallenden Bankgebühren zu tragen.
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
EG-Inländer, die von ihnen erworbene Versteigerungsgegenstände in das Ausland ausführen, erhalten die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, wenn sie binnen zwei Wochen den deutschen zollamtlichen Ausfuhrnachweis vorlegen. Versendet der Versteigerer die Versteigerungsgegenstände in das Ausland, kommt es auf den Ausfuhrnachweis nicht an, wenn die VAT-Nummer des Ersteigerers bei Erteilung des Versandauftrages angegeben worden ist.
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
Die Herausgabe oder Lieferung, auch bei Zuschlag auf schriftliche Gebote, erfolgt frühestens nach vollständiger Erfüllung der Gesamtpreisforderung.
7.6 Eigentumsvorbehalt
Wird ein Gegenstand vor Erfüllung der Gesamtpreisforderung herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung der Gesamtpreisforderung. Der Ersteigerer ist nicht berechtigt, die Ware bis dahin weiter zu veräußern oder Veränderungen daran vorzunehmen.
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des Ersteigerers
Der Ersteigerer kann gegen die Forderung auf Zahlung des Gesamtpreises nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
Bei Zahlung später als 8 Tage nach Rechnungsstellung ist das "Berliner Auktionshaus" berechtigt, Finanzierungskosten wenigstens in Höhe von 5% der Zuschlagsumme zu berechnen. Verweigert der Ersteigerer die Abnahme oder bezahlt er nach einmaliger Mahnung (Mahngebühr 5€) nicht innerhalb von weiteren 14 Tagen, kann das "Berliner Auktionshaus" wahlweise seine Rechte durch Inkassounternehmen, Anwälte oder direkten Mahnbescheid geltend machen oder den Zuschlag widerrufen und die Gegenstände frei verkaufen oder erneut versteigern. Die Rechte des Ersteigerers erlöschen und er haftet für den etwaigen Mindererlös und die dem Einlieferer und dem Versteigerer hieraus entstehenden Nachteile, insbesondere für die dadurch insgesamt verlorene Provision und sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang. Auf einen Mehrerlös hat der Ersteigerer keinen Anspruch.
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
Der Ersteigerer ist mit Zuschlag zur sofortigen Abnahme des Versteigerungsgegenstandes verpflichtet. Der Versteigerer kann im Katalog oder im Versteigerungstermin abweichende Abholfristen angeben.
8.2 Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes sowie der zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung des Versteigerungsgegenstandes auf den Ersteigerer über.
8.3 Versand
Die Einlagerung, Demontage, Montage und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des Ersteigerers. Der Versteigerer haftet insoweit nur für von ihm vorsätzlich und schuldhaft verursachte Schäden. Spediteure und vergleichbare Unternehmen sind nicht Erfüllungsgehilfen des Versteigerers. Schäden an erhaltenen Sendungen sind, unerheblich davon ob verdeckt oder offen, innerhalb von 3 Tagen dem Versteigerer mitzuteilen. Laut AdSB haften Spediteure nur bei Reklamationen innerhalb dieser Zeit.
Der Versand erfolgt grundsätzlich im versicherten Paket. Mindestversandpauschale innerhalb Deutschlands ist 12 €
(Europa 25 €/Übersee 50 €), unabhängig von Wert oder Gewicht jeder registrierten Sendung! Der Käufer trägt sämtliche Versandkosten und auch die Versandgefahr.
Andere Versandformen können postalisch nicht ausreichend versichert werden. Folgende Varianten sind möglich: Selbstabholung, versicherter Versand, Beauftragung einer Spedition zu Lasten des Käufers oder Abschluss einer Einzelversandversicherung zu Lasten des Käufers. Auch für Inlandssendungen gilt: Porto und Versicherungskosten für Wertgut, sperriges oder zerbrechliches Gut werden individuell berechnet und können auch nachgefordert werden.
9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Allgemein
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden, ohne Gewähr für offene oder verdeckte Mängel oder das Vorliegen der im Katalog beschriebenen Beschaffenheiten. Bücher und Alben sind z.B. nicht auf Vollständigkeit geprüft, normale Gebrauchsspuren, Anmerkungen oder Ausstreichungen, werden z.B. im Katalog und beim Aufruf nicht erwähnt.
Materialbeschaffenheit wird nach Augenschein und Erfahrung beschrieben.
Es werden grundsätzlich nur zerstörungsfreie Prüfmethoden angewendet (z.B. optisch/UV/magnetisch).
In der Regel werden Objekte nicht zerlegt.
Es steht jedem Bieter frei, vor der Auktion Objekte auf eigene Kosten zerstörungsfrei (z.B. röntgen/Mikroskop) und nach Absprache mit dem "Berliner Auktionshaus" und dem jeweiligen Einlieferer, prüfen zu lassen.
Kosten sogenannter Gutachten gehen grundsätzlich zu Lasten des Interessenten und werden nicht erstattet.
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter des Einlieferers (Regelfall)
Die Versteigerungsgegenstände werden im Namen des Einlieferers versteigert. "Berliner Auktionshaus" übernimmt keine Gewähr für die Beschaffenheit oder Originalität von Gegenständen. Es verpflichtet sich jedoch, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach vorbehaltloser Erteilung des Zuschlages, vorgetragenen Mängelrügen an den Einlieferer zu übermitteln.
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
"Berliner Auktionshaus" haftet für Mängel nur in Fällen der schuldhaften Verletzung eigener Sorgfaltspflichten; eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn "Berliner Auktionshaus" den Fehler infolge leichter Fahrlässigkeit nicht erkannte. Die Gewährleistungsansprüche sind in diesem Rahmen auf Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 311a BGB beschränkt.
9.4 sonstige Haftung
Schäden, die aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern zwischen dem "Berliner Auktionshaus" und dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Ersteigerers.
"Berliner Auktionshaus" haftet Dritten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und darüber hinaus nur im Rahmen der abgeschlossenen Auktionsversicherung.
Bei Verlust, Zerstörung, etc. wird höchstens zum aktuellen Limit laut Katalog, abzgl. der vereinbarten Provision erstattet.
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB enthalten
Solange der Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffen und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken (der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung) erwerben. Der Verkäufer bietet die im Katalog genannten Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründen zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne § 86 a StGB zu benutzen.
Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass diese Gegenstände den in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
11 Für die Versteigerung von nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und/oder nicht erlaubnispflichtiger Munition, sowie sonstiger Waffen gilt:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr!
11.1 Für die Versteigerung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und/oder erlaubnispflichtiger Munition, sowie sonstiger erlaubnispflichtiger Waffen gilt:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr und den entsprechenden Erwerbsberechtigungen, welche VOR der jeweiligen Auktion nachgewiesen werden müssen!
Weiterhin gilt für die Versteigerung und den Verkauf von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition:
Der Ersteigerer hat vor der Abgabe von Geboten
auf o.g. Waffen, dem BAHfG seine gültige
Erwerbsberechtigung nachzuweisen. Diese
können sein: Waffenbesitzkarte (grün/gelb/rot),
Jagdschein, Waffenhandelslizenz oder
Verbringungserlaubnis. Das BAHfG behält sich
vor Gebote abzulehnen, wenn o.g. Nachweise
nicht erbracht wurden. Sollte der Ersteigerer/
Käufer eine Waffe ersteigern, für die er keine
Berechtigung hat, so hat er diese zu bezahlen und
bis zum Erhalt einer Berechtigung entweder vom
BAHfG kostenpflichtig lagern zu lassen oder eine
berechtige Person zu benennen, die die Waffe
verwahren darf. Um von dem Vertrag
zurückzutreten, hat er 50% des Kaufpreises plus
Aufgeld zu zahlen.
Der Versand von Waffen und Munition erfolgt
grundsätzlich getrennt voneinander. Die Wahl des
Versanddienstleisters obliegt dem BAHfG.
Sämtliche Kosten für Transport, Verbringung in
andere Länder und Lagerung nach der Auktion,
hat der Ersteigerer/Käufer zu zahlen. Der
Ersteigerer aus dem Ausland verpflichtet sich vor
Abgabe eines Gebotes, sämtliche Genehmigungen
in seinem Land und in Deutschland zu beschaffen,
die zum Verbringen notwendig sind. Das BAHfG
wird dem Ersteigerer hierbei auf deutscher Seite
im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich sein,
jedoch keine Behörden aufsuchen o.Ä.. Sämtliche
Leistungen zur Hilfe bei Verbringung
beschränken sich auf schriftliche und mündliche
Antragstellungen, die innerhalb der eigenen
Geschäftsräume getätigt werden können.