Los

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Prussia: Property of a Württemberger. 1.) Iron Cross, 1914, 1st class, hallmarked KO; 2.) same;

In 4. Auction

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Stuttgart
Prussia: Property of a Württemberger. 1.) Iron Cross, 1914, 1st class, hallmarked KO; 2.) same; 3.) Württemberg: Military-Medal-of-Merit, Wilhelm II. (1892-1918), silver; 4.) Wounded badge, of the army, silver. Condition: II Preussen: Nachlass eines Württembergers. 1.) Eisernes Kreuz, 1914, 1. Klasse, KO gepunzt; 2.) ebenso, 2. Klasse; 3.) Württemberg: Militär-Verdienstmedaille, Wilhelm II. (1892-1918), Silber; 4.) Verwundetenabzeichen, der Armee, Silber. Zustand: II Reserve Price: € 100
Prussia: Property of a Württemberger. 1.) Iron Cross, 1914, 1st class, hallmarked KO; 2.) same; 3.) Württemberg: Military-Medal-of-Merit, Wilhelm II. (1892-1918), silver; 4.) Wounded badge, of the army, silver. Condition: II Preussen: Nachlass eines Württembergers. 1.) Eisernes Kreuz, 1914, 1. Klasse, KO gepunzt; 2.) ebenso, 2. Klasse; 3.) Württemberg: Militär-Verdienstmedaille, Wilhelm II. (1892-1918), Silber; 4.) Verwundetenabzeichen, der Armee, Silber. Zustand: II Reserve Price: € 100

4. Auction

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Emmerholzweg 31
Stuttgart
70439
Germany

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Wichtige Informationen

21.00 % buyer's premium on the hammer price
VAT margin scale, VAT included, but not indicated
Differnt tax regulations may apply, if the object is exported to a none-E.U. member country

AGB


First SCOPE

1.1 The auction conditions of "Bene Merenti" (hereinafter referred to as "Auctioneer") apply to all auctions and the related transactions related thereto.

2.1 auctions take place on its own behalf and on behalf of the consignor, who remain anonymous.

Second IMPLEMENTATION OF THE AUCTION

2.1 The auction usually takes place in the order listed in the catalog. Changing the order and connection or disconnection of catalog numbers is reserved.

2.2 The amount of each exclamation, and the corresponding rate of increase in the professional judgment of the auctioneer. The growth rate is usually 10%.

2.3 Written bids must be received no later than the day before the auction, the auctioneer shall designate the object by naming the catalog number and the offered price (hammer price at no extra charge and VAT). Ambiguities and inaccuracies will be borne by the tenderer. The auctioneer is not obliged to inform the bidder in writing from the non-consideration of its bid accordingly.
Written bids will be treated in the auction as the bids of those present. You will be the auctioneer with the amount claimed, is outdoing the other commandments required.

2.4 Telephone bidders agree to the stated estimate to provide at least according to the catalog. This applies if they are not during the auction by telephone.

2.5 The Auctioneer may exclude persons from the auction and to reject bids. This is especially true if a bidder to the auctioneer is not known or there is no business relationship with him and he does not later than the end of the auction, providing security to the amount requested. A claim for acceptance of a bid is not the case of a security.

Third AWARD

3.1 The contract will be awarded if after three calls of a bid no overbid is made.

3.2 The Auctioneer may strike with reservations. This is especially true when the seller called the minimum bidding price is not reached. In this case, the bid expires at the end of four weeks from the date of the bid, unless the auctioneer has the bidder within this period, the unconditional acceptance communicated to the bid.

3.3 Indicate number of bidders equally high bids may be awarded to auctioneers discretion a bidder, or decide by lot the successful bidder.

3.4 If the auctioneer to see a higher bid or there is doubt about the contract, he can until the conclusion of the auction, at his option, the contract in favor of a particular bidder, or to repeat the item for auction once again. In this case, a preceding contract is void.

4th PURCHASE PRICE

4.1 The purchase price comprises the hammer price, the buyer's premium of 21% as well as any additional costs, eg for storage and shipping.

4.2 The purchase price includes the sales tax (differential taxation according to § 25a), which is not shown separately. In applying the standard tax rate is calculated from the reduced rate of 7% to the total price (hammer price plus 21% surcharge = total price plus 7% VAT).
In case of non-recognition of classification at the reduced rate of tax by the tax authorities of the auctioneer is entitled to the tax levied for calling too little against adequate evidence.
Export shipments are exempt from sales tax under certain conditions. If these requirements are met and the required proof of export is provided within that period will be refunded paid VAT to the buyer.

5th PURCHASE PRICE PAYMENT, LATE PAYMENT, FOR DAMAGES

5.1 The purchase price is paid in full by the surcharge for payment. Payment shall be made in cash to be made in EURO to the auctioneer. Foreign bidders are requested by the auctioneer before the auction, bank-certified checks submitted.

5.2 If the buyer defaults on the payment of the purchase price in time, the auctioneer can demand rights without prejudice to further interest rate of 5% above the base rate.
If the auctioneer for damages for non-performance and if the item auctioned again after one is by the auctioneer with penalty set deadline expires without liability, the buyer, their rights under the previous award expire in addition to the cost of storage for both the missed payment the Auctioneer from the earlier work as well as enhancement for any resulting loss. To a further order of the buyer in this case is not allowed.

6th ACCEPTANCE, DELIVERY, FOR DAMAGES

6.1 The buyer is liable for acceptance. With his grant, all risks, in particular the risk of accidental loss and accidental deterioration of the auction item to the buyer.

6.2 The purchaser has the auction item immediately to pick up no later than eight days after the bid from the auction. If it is with this commitment in default and will be collected despite the auctioneer grace period does not, it can claim damages for non-compliance with the proviso that he the object auctioned again and its damage in the same manner as calculated for payment of the buyer can. Notwithstanding this, the auctioneer can demand from the time of delay liquidated damages in the amount of 5,00 € per auction item, per day. The proof of lesser damage is reserved for the buyer.

6.3 A consignment auction of goods shall be at the expense and risk of the buyer, the auctioneer determines in its sole discretion and means of shipment.

6.4 The Auctioneer is not obligated to the auction subject to prior payment in full of the price point. 4.1 released. The property is reserved until full payment.

7th WARRANTY

7.1 The auction items can be inspected and tested prior to the auction. They are used and no liability for defects of the auctioneer slammed.

7.2 Without prejudice to the exclusion of warranty pursuant to sec. 7.1, the auctioneer will be the appropriate time within the statutory warranty periods brought forward complaints of the buyer to the seller, provided that it is not impossible for practical reasons.

7.3 The descriptions given in good faith and conscience of the auctioneer, they are no guarantee of the properties in the sense of § § 459 ff BGB. An exception is the originality of the auction items, which is expressly guaranteed.

8th COMPENSATION of the auctioneer

8.1 Damage claims against the auctioneer, and against its vicarious agents in connection with the auction or the conclusion or performance of this Agreement for whatever reason, are excluded.

8.2 As this is not for damages based on intentional or grossly negligent behavior of the auctioneer and his or vicarious agents.

9th OTHER AGREEMENTS

9.1 The legal relationship between the Auctioneer and the Purchaser shall have the right of the Federal Republic of Germany. Application of the Law on the International Sale of Goods and the Uniform Law on the Conclusion of International Purchase of Goods is excluded.

9.2 In the business with buyers who do not belong to those in § 4 HGB designated traders, legal persons with public funds and with persons who are domiciled abroad, it is agreed, that Stuttgart's performance and jurisdiction.

3.9 To protect the public and with regard to foreign customers in the auctioneer to the utmost care and prudence in dealing with historical objects from the period of National Socialism is required. The items are therefore not issued publicly. Titles and descriptions, as in the common parlance of the time taken in the catalog description. This rating is not connected.
Vorbesichtigen want visitors, the items from the era of National Socialism and the Auctioneer are not personally known to be asked to complete an appropriate form and to register visit their collection area. At the same time taking note of § § 86, 86a of the Criminal Code and pledged their strict observance. Written bidder with whom it is not known in person are invited to submit bids on items from the era of National Socialism, specifying the nature and purpose of its remit, such as construction of an established scientific principles of practice on events of current affairs, such as the second World War II, the armed forces, etc. The auctioneer accepts bids only from those bidders meet that commit themselves to a strict compliance with § § 86, 86a of the Criminal Code.
By catalog owner, auction participants and bidders express to the contrary, they assert that they catalog and in it are objects from the period of National Socialism only for the purposes of civic education, protection against illegal endeavors, the arts, science, research or teaching, reporting on events of current affairs or history or similar purposes (§ § 86 a, 86 of the Criminal Code). The auctioneer is providing these items and the corresponding catalog only under these conditions. By placing a bid, this is explicitly recognized.

9.4 Should individual provisions be or become invalid, this shall not affect the validity of the remaining provisions. The invalid provision will be replaced by such valid provisions the economic purpose of the invalid provisions are closest. Accordingly, this applies to regulation gaps.



1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Die Versteigerungsbedingungen von „Bene Merenti“ (nachfolgend: „Versteigerer“) gelten für alle Versteigerungen und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte.

1.2 Versteigerungen erfolgen in eigenem Namen und für Rechnung der Einlieferer, welche ungenannt bleiben.

2. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG

2.1 Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge sowie die Verbindung oder Trennung von Katalognummern bleibt vorbehalten.

2.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers. Die Steigerungsrate beträgt in der Regel 10%.

2.3 Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufpreis und Umsatzsteuer) benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftliche Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen.
Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist.

2.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, den angegebenen Schätzpreis laut Katalog mindestens zu bieten. Dies gilt entsprechend, wenn sie während der Versteigerung telefonisch nicht zu erreichen sind.

2.5 Der Versteigerer kann Personen von der Versteigerung ausschließen und Gebote ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder zu ihm noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch Falle der Sicherheitsleistung nicht.

3. ZUSCHLAG

3.1 Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird.

3.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt.

3.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.

3.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam.

4. KAUFPREIS

4.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 21% sowie eventueller Nebenkosten, z.B. für Lagerung und Versand.

4.2 Der Kaufpreis beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG), die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird der ermäßigte Steuersatz von 7% auf den Gesamtpreis (Zuschlagspreis zuzüglich 21% Aufschlag = Gesamtpreis zuzüglich 7% USt) berechnet.
Im Falle einer Nichtanerkennung der Einstufung zum ermäßigten Steuersatz durch die Finanzbehörden ist der Versteigerer berechtigt, die zu wenig erhobene Umsatzsteuer gegen entsprechenden Nachweis nachzufordern.
Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen und der erforderliche Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird gezahlte Umsatzsteuer dem Käufer erstattet.

5. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ

5.1 Der Kaufpreis ist in voller Höhe mit dem Zuschlag zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich in bar in EURO an den Versteigerer zu leisten. Ausländische Bieter haben auf Verlangen des Versteigerers bereits vor der Versteigerung bankbestätigte Schecks vorzulegen.

5.2 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen.
Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, nachdem eine vom Versteigerer mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für das entgangene Entgelt des Versteigerers aus der vorangegangenen Ver-steigerung als auch für einen etwaigen Mindererlös. Zu einem weiteren Gebot ist der Käufer in diesem Fall nicht zugelassen.

6. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ

6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über.

6.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag beim Versteigerer abzuholen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann. Unbeschadet hiervon kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 € je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.

6.3 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.

6.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 4.1 herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Erfüllung vorbehalten.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Die Versteigerungsgegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen.

7.2 Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung nach Ziff. 7.1 wird der Versteigerer rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen vorgetragene Mängelrügen des Käufers an den Einlieferer übermitteln, sofern ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist.

7.3 Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen des Versteigerers, sie sind keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB. Ausgenommen ist die Originalität der Versteigerungsgegenstände, die ausdrücklich garantiert wird.

8. SCHADENERSATZ DES VERSTEIGERERS

8.1 Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer sowie gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

8.2 Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers sowie seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

9. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

9.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

9.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Stuttgart Erfüllungsort und Gerichtsstand ist.

9.3 Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf ausländischen Kunden ist der Versteigerer zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des Nationalsozialismus verpflichtet. Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus vorbesichtigen möchten und dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen. Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung zugesichert. Schriftliche Bieter, die dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus gebeten, Art und Zweck ihres Sammelgebietes anzugeben, z. B. Aufbau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die Wehrmacht,etc. Der Versteigerer nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpflichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechend gilt dies für Regelungslücken.

Vollständige AGBs