Wichtige Informationen
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
AGB
Versteigerungsbedingungen
Versteigerungsbedingungen Die Teilnahme an der Auktion, ob in persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Form, erfolgt auf der Grundlage dieser hier aufgeführten Bedingungen. Diese sind im Auktionskatalog, im Internet und durch deutlich sichtbaren Aushang in den Räumen des Auktionshauses Bayer veröffentlicht. Durch Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer diese Versteigerungsbedingungen als verbindlich an.
1. Die Auktion erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Mit den Ziffern in Klammern wird der Eigentümer bzw. Auftraggeber identifiziert.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangten Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. In allen Fällen ist der tatsächliche Zustand des Versteigerungsgegenstandes zum Zeitpunkt seines Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Auch die im Katalog, Zustandsbericht oder Expertisen enthaltenen Beschreibungen und Angaben sind Einschätzungen und keine Garantie im Sinne 443 BGB für die Beschaffenheit des Kunstgegenstandes. Das Gleiche gilt für die Abbildungen im Katalog. Diese Abbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Versteigerungsobjekt zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit. Die Katalogbeschreibungen werden vom Auktionshaus Bayer nach bestem Kentnisstand und mit größter Sorgfalt erstellt. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind gebraucht und werden unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Maßgeblich ist der Katalogtext.
3. Schadenersatzansprüche gegen das Auktionshaus Bayer (im Folgenden «Versteigerer») wegen Rechts- und Sachmängeln sowie sonstigen Rechtsgründen Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
4. Der Versteigerer ist dazu berechtigt, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Überangebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen zugleich das selbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Es wird gewöhnlich um 5-10% gesteigert. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Erst nach vollständiger Zahlung aller Forderungen des Versteigerers an des versteigerten Objektes, geht das Eigentum an den Käufer über. Dieser kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Objektes geht mit dem Zuschlag auf den Ersteher über.
7. Ein Zuschlag unter Vorbehalt erfolgt, sobald das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht wird. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch bestehen, und das Objekt kann bei Nachgebot des Limits auch an andere Interessenten abgegeben werden. Bei Nichteintreten dieses Falles, wird der Vorbieter in Kenntnis gesetzt. Gebote mit Zuschlägen unter Vorbehalt sind für Bieter zwei Wochen verbindlich, für den Versteigerer hingegen freibleibend.
8. Der Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auf den Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 25 % an den Versteigerer zu entrichten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Aufgeld inkludiert. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar, per EC-Karte oder Überweisung.
9. Zahlungsverzug tritt zwei Wochen nach Rechnungsdatum ein. Vom Eintritt des Verzuges an, verzinst sich der Kaufpreis unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche mit monatlich 1%. Ist der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Versteigerer nach Setzen einer Nachfrist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Objekt. Ebenso ist der Versteigerer in diesem Fall berechtigt, vom Käufer Schadenersatz in Höhe des entgangenen Entgelts auf das Versteigerungsobjekt (Einliefererprovision und Aufgeld) sowie angefallener Kosten für Katalogabbildungen geltend zu machen. Außerdem haftet der Käufer für Transport-, Lager- und Versteigerungskosten bis zur Rückgabe oder bis zur erneuten Versteigerung des Objektes. Der Käufer haftet darüber hinaus, bei einer Versteigerung in der nächsten oder übernächsten Auktion, für jeglichen Mindererlös. Auf einen Mehrerlös besteht kein Anspruch. Verlangt der Versteigerer wahlweise Erfüllung, in Bezug auf den geschuldeten Kaufpreis und des Aufgeldes, ist der Käufer im Verzugsfall vorleistungspflichtig. Der Versteigerer ist berechtigt, den Käufer von weiteren Geboten in der Versteigerung auszuschließen und Namen und Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben.
10. Die Aushändigung ersteigerter Objekte, sowie die Erstellung von Rechnungen, in erster Linie während oder unmittelbar nach der Versteigerung, erfolgen unter dem Vorbehalt, dass jegliche Form von Irrtum ausgeschlossen werden kann.
11. Erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen des Auktionshauses, erfolgt die Aushändigung der gekauften Objekte an den Käufer.
12. Die ersteigerten Objekte sind nach spätestens 14 Tagen nach Rechnungsdatum vom Käufer abzuholen. Im Falle, dass der Käufer mit der Abholung / Annahme in Verzug gerät, so hat der Versteigerer das Recht, das Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wahlweise bei sich oder einem Dritten einzulagern. Der Käufer ist verpflichtet ggf. hierfür anfallende Kosten notwendiger Versicherungen zu tragen. Lagert der Versteigerer das Objekt bei sich ein, hat der Käufer nach Ablauf von 14 Tagen für die Einlagerung pro Objekt und Tag einen Kostenersatz von bis zu 8 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu entrichten. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind. Sofern der Käufer auf einen Versand des ersteigerten Objektes besteht, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahr dessen. Ebenso trägt der Käufer die Kosten für Verpackung, Versicherung und Versendung. Versandaufträge werden nur nach schriftlicher Versand-Beauftragung durch den Käufer durchgeführt.
13. Schriftliche Gebote werden im Interesse des jeweiligen Bieters durchgeführt. Als Höchstgebot gilt der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis. Der Zuschlag kann auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Bieteraufträge können nur dann verbindlich ausgeführt werden, wenn sie in Druckschrift ausgefüllt und spätestens 5 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Ein Bieterauftrag in Form einer Email muss ebenfalls spätestens 5 Stunden vor Auktionsbeginn eingegangen sein, damit er verbindlich ist. Verbindlich ist außerdem nur die angegebene Katalognummer der aktuellen Auktion und nicht der Titel des Objekts.
13 a. Ein schriftliches Gebot ist bindend und kann nicht widerrufen werden.
14. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position auf Kosten des Versteigerers telefonisch Telefonverbindung.
15. Für den Nachverkauf nach der Auktion oder für den Freihandverkauf gelten sinngemäß die Versteigerungsbedingungen ebenso.
16. Erfüllungsort ist Konstanz. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand Konstanz. Es deutsches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs findet keine Anwendung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
16 a. Der Käufer übernimmt im Verhältnis zum Eigentümer die Zahlung der gesetzlichen Folgerechtsabgabe zur Hälfte (2 % vom Zuschlagspreis). Sie ist auf der Rechnung separat ausgewiesen und wird gemäß § 26 Abs. 1 UrhG geschuldet bei Veräußerungen von Originalen eines Werkes der bildende Künste, an denen das Urheberrecht noch nicht erloschen ist.