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Los
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Für Auktionshaus Michael Bayer Versandinformtation bitte wählen Sie 07531 244 51.
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For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
Die folgenden Bedingungen von Auktionshaus Bayer (- nachfolgend Versteigerer genannt -) gelten sowohl für Auktionen, den Nach /Freiverkauf von Auktionsware und für alle Internet-Live-Bietsysteme. (Stand März 2019)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Versteigerer versteigert oder verkauft im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Auftraggeber). Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen gelten auch für Versteigerungen und Verkäufe vor Ort.
§ 2 Auktion
(1) Die auktionierten Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion geprüft, anprobiert und besichtigt werden.
(3) Der Versteigerer (ebenso der Einlieferer) haften nicht für eventuelle Mängel an den Gegenständen. Alle Angaben und Beschreibungen der Gegenstände sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB.
(4) Die Katalogangaben dienen der Darstellung der Gegenstände und sind nach bestem Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen jedoch keine Garantieangaben seitens der Versteigerers gemäß §443 BGB dar.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.
(6) Der Versteigerer behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht bekannt zu geben.
§ 3 Gebote, Bietaufträge
(1) Der Auktionator ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Auktionators.
(2) Der Auktionator kann Lot-Nummern vereinigen, trennen, zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufrufen. Er entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(3) Schriftliche sowie auch Online-Gebote müssen einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.
(4) Der Zuschlag geht nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots an den jeweils Höchstbietenden. Zum Zuschlagpreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25%.
(5) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises verpflichtet.
(6) Gibt es Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag oder wurde ein Gebot übersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag für unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.
§ 4 Endpreis, Steuern
(1) Zum Zuschlagpreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25%. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, diese wird aufgrund der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
(2) Auf alle Waren, die nicht die Voraussetzungen nach § 25a UstG erfüllen, findet weiterhin die Regelbesteuerung Anwendung.
§ 5 Telefonbieter und Onlinebieter
(1) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des gewünschten Objekts telefonisch kontaktiert. Der Versteigerer übernimmt keine Garantie für das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Die Bietschritte des Telefonbieters sind bindend und werden von unseren Mitarbeitern im Auftrag des Bieters ausgeführt.
(2) Bei Zuschlägen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen sind.
(3) Ebenfalls übernimmt der Versteigerer keine Garantie für die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Übermittlung von Geboten während einer laufenden Auktion.
§ 6 Haftung, Gewährleistung
(1) Der Versteigerer haftet nicht für Irrtum. Die Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hauses, sowie aller Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (z.B. Rechtsmängel, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung).
(2) Ansprüche auf Gewährleistung seitens des Erwerbers aufgrund von Sachmängel des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Übertrag
(1) Ist der Zuschlag erteilt, gehen alle Risiken auf den erfolgreichen Bieter über (z.B. Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Zuschlags inklusive Aufgeld an den Bieter über.
§ 8 Bezahlung, Abholung, Versendung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen fällig und die Gegenstände sind binnen einer Woche abzuholen (bei Auktionen vor Ort innerhalb von 3 Tagen).
(2) Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der Ware hat der Käufer mit der Begleichung des vollen Rechnungsbetrags.
(3) Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung und es wird ein Säumniszuschlag von 3% berechnet. Bei weiterem Verzug kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Gegenstände können in einer neuen Auktion nochmals aufgerufen werden. Eventuelle Mindererlöse sowie die Kosten und Gebühren des neuerlichen Aufrufs gehen zu Lasten des säumigen Bieters. Mit dem neuerlichen Zuschlag erlöschen die Rechte des säumigen Bieters aus dem vorherigen Zuschlag.
(4) Kommt der Käufer mit der Abholung in Verzug wird für die Einlagerung pro Woche eine Gebühr von 5.- Euro zuzüglich MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände ist nur nach Terminbestätigung möglich.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Konstanz. Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Zusatz
(1) Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und Käufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig äußern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes „Drittes Reich“) nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
Somit stellt der Erwerb von Gegenständen und Büchern aus dieser Zeit unter den oben aufgeführten Voraussetzungen gemäß der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen Umständen ist es also grundsätzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e. V.) ausdrücklich erklärt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten „Dritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufügen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde, wobei die Zuständigkeit hierfür in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
(Stand März 2019)
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Versteigerer versteigert oder verkauft im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Auftraggeber). Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen gelten auch für Versteigerungen und Verkäufe vor Ort.
§ 2 Auktion
(1) Die auktionierten Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion geprüft, anprobiert und besichtigt werden.
(3) Der Versteigerer (ebenso der Einlieferer) haften nicht für eventuelle Mängel an den Gegenständen. Alle Angaben und Beschreibungen der Gegenstände sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB.
(4) Die Katalogangaben dienen der Darstellung der Gegenstände und sind nach bestem Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen jedoch keine Garantieangaben seitens der Versteigerers gemäß §443 BGB dar.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.
(6) Der Versteigerer behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht bekannt zu geben.
§ 3 Gebote, Bietaufträge
(1) Der Auktionator ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Auktionators.
(2) Der Auktionator kann Lot-Nummern vereinigen, trennen, zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufrufen. Er entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(3) Schriftliche sowie auch Online-Gebote müssen einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.
(4) Der Zuschlag geht nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots an den jeweils Höchstbietenden. Zum Zuschlagpreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25%.
(5) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises verpflichtet.
(6) Gibt es Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag oder wurde ein Gebot übersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag für unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.
§ 4 Endpreis, Steuern
(1) Zum Zuschlagpreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25%. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, diese wird aufgrund der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
(2) Auf alle Waren, die nicht die Voraussetzungen nach § 25a UstG erfüllen, findet weiterhin die Regelbesteuerung Anwendung.
§ 5 Telefonbieter und Onlinebieter
(1) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des gewünschten Objekts telefonisch kontaktiert. Der Versteigerer übernimmt keine Garantie für das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Die Bietschritte des Telefonbieters sind bindend und werden von unseren Mitarbeitern im Auftrag des Bieters ausgeführt.
(2) Bei Zuschlägen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen sind.
(3) Ebenfalls übernimmt der Versteigerer keine Garantie für die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Übermittlung von Geboten während einer laufenden Auktion.
§ 6 Haftung, Gewährleistung
(1) Der Versteigerer haftet nicht für Irrtum. Die Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hauses, sowie aller Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (z.B. Rechtsmängel, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung).
(2) Ansprüche auf Gewährleistung seitens des Erwerbers aufgrund von Sachmängel des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Übertrag
(1) Ist der Zuschlag erteilt, gehen alle Risiken auf den erfolgreichen Bieter über (z.B. Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Zuschlags inklusive Aufgeld an den Bieter über.
§ 8 Bezahlung, Abholung, Versendung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen fällig und die Gegenstände sind binnen einer Woche abzuholen (bei Auktionen vor Ort innerhalb von 3 Tagen).
(2) Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der Ware hat der Käufer mit der Begleichung des vollen Rechnungsbetrags.
(3) Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung und es wird ein Säumniszuschlag von 3% berechnet. Bei weiterem Verzug kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Gegenstände können in einer neuen Auktion nochmals aufgerufen werden. Eventuelle Mindererlöse sowie die Kosten und Gebühren des neuerlichen Aufrufs gehen zu Lasten des säumigen Bieters. Mit dem neuerlichen Zuschlag erlöschen die Rechte des säumigen Bieters aus dem vorherigen Zuschlag.
(4) Kommt der Käufer mit der Abholung in Verzug wird für die Einlagerung pro Woche eine Gebühr von 5.- Euro zuzüglich MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände ist nur nach Terminbestätigung möglich.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Konstanz. Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Zusatz
(1) Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und Käufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig äußern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes „Drittes Reich“) nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
Somit stellt der Erwerb von Gegenständen und Büchern aus dieser Zeit unter den oben aufgeführten Voraussetzungen gemäß der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen Umständen ist es also grundsätzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e. V.) ausdrücklich erklärt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten „Dritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufügen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde, wobei die Zuständigkeit hierfür in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
(Stand März 2019)