Los

4301

Heinrich Leichner, attr., Portrait eines jungen Adligen

In 110. Auktion Mai 2023

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Plauen

Heinrich Leichner, attr., Portrait eines jungen Adligen
Halbfigurenbildnis eines selbstbewusst zum Betrachter blickenden Knaben mit in die Hüfte gestützter rechter Hand und Chapeau bas getragenen Dreispitz unterm linken Arm, bekleidet im prächtigen goldbestickten Wams, rotem Justaucorps und gepuderter Perücke, vor Stoffdraperie im herrschaftlichen Interieur, möglicherweise handelt es sich hierbei um den ersten Sohn des sächsischen Grafen Heinrich von Brühl (1700-1763), Graf Alois Friedrich von Brühl (1739 Dresden bis 1793 Berlin) im Alter von ca. 6 Jahren, dessen ehrgeiziger Vater wurde bereits von August dem Starken protegiert und avancierte unter dessen Nachfolger und Sohn Kurfürst Friedrich August II. von Sachsen (als König von Polen August III.) ab 1738 zum de facto alleinigen Regierungschef mit nahezu unbegrenzter Machtfülle, 1746 erfolgte die Ernennung zum Premierminister, Heinrich von Brühl sah in seinem erstgeborenen Sohn einen wichtigen Faktor zum Machterhalt des Brühlschen Geschlechts, als Kleinkind wurde der junge Brühl in die Szlachta aufgenommen und bereits mit 11 Jahren versah er das Amt eines Gouverneurs in Warschau, wurde 1761-63 königlicher Mundschenk und Krongeneralfeldzeugmeister sowie Diplomat, das vorliegende Gemälde korrespondiert mit einem 1730 gemalten Portrait des Vaters von der Hand des sächsischen Hofmalers Louis de Silvestre (1675-1760), nicht zuletzt aus Standesgründen ließ Heinrich von Brühl 1742-44 durch Knöffel seine Brühlsche Galerie im Garten auf der Brühlschen Terrasse in Dresden errichten und nahm die Dienste von Malern wie Leichner in Anspruch, hierzu schreibt das "Magazin der sächsischen Geschichte" [Band 4 (1787)] "... Sein Sohn aber Johann Heinrich [Leichner] lebte und verheyrathete sich zu Dresden, wohin ihn Brühl mit 300 Thlr. Gehalt rufte. ... Im Brühlschen Kabinette waren sehr schöne Stücke von ihm.", pastose barocke Bildnismalerei, Öl auf Leinwand und sekundärem Spannrahmen, rückseitig auf der Leinwand teils vom breiten Spannrahmen bedeckt signiert und datiert "J. H. Leichner, Peintre du Roij de Pol ... 1745", Craquelure, alte Retuschen, etwas restaurierungsbedürftig, ungerahmt, Maße ca. 78,5 x 61,5 cm. Künstlerinfo: eigentlich Johann Heinrich Leichner, dt. Portraitmaler und Kopist (starb in Folge "jugendlicher Ausschweifungen" ca. 1762 in Dresden), Sohn und Schüler des Johann Georg Heinrich Theodor Leichner (1684 Erfurt bis 1769 Leipzig), zunächst als Kopist tätig für einen Maler und Kunsthändler Beyer, dessen Schwiegersohn er wurde, die qualitätvollen Kopien fanden die Aufmerksamkeit des Grafen Heinrich von Brühl, der Leichner in seine Dienste nahm und mit einer Jahrespension von 300 Reichstalern entlohnte, tätig in Dresden, Quelle: Thieme-Becker, Saur "Bio-Bibliographisches Künstlerlexikon", Füßli, Magazin der sächsischen Geschichte, Band 4 (1787), Nagler und "Sächsische Biografie".

Heinrich Leichner, attr., Portrait of a Young Nobleman
Half-figure portrait of a boy looking confidently at the viewer with his right hand resting on his hip and chapeau bas wearing a tricorn under his left arm, dressed in a splendid gold-embroidered doublet, red justaucorps and powdered wig, in front of drapery in a manorial interior, possibly the first son of the Saxon Count Heinrich von Brühl (1700-1763), Count Alois Friedrich von Brühl (1739 Dresden to 1793 Berlin) at the age of approx. 6 years old, whose ambitious father was already protected by Augustus the Strong and advanced under his successor and son Elector Friedrich August II of Saxony (as King of Poland August III.In 1746 he was appointed prime minister. Heinrich von Brühl saw in his first-born son an important factor in maintaining the power of the Brühl dynasty. As an infant the young Brühl was admitted to the Szlachta and at the age of 11 he already held the office of governor in Warsaw, became royal cupbearer and crown general field officer as well as diplomat in 1761-63, the present painting corresponds with a portrait of his father painted in 1730 by the hand of the Saxon court painter Louis de Silvestre (1675-1760), not least for reasons of status Heinrich von Brühl had his Brühl Gallery built in 1742-44 by Knöffel in the garden on Brühl's Terrace in Dresden and used the services of painters such as Leichner, on this subject the "Magazin der sächsischen Geschichte" [Volume 4 (1787)] writes "... His son Johann Heinrich [Leichner], however, lived and married in Dresden, where Brühl called him with 300 Thlr. salary. ... In the Brühl Cabinet were very beautiful pieces by him", impasto baroque portrait painting, oil on canvas and secondary stretcher, signed and dated on the reverse of the canvas partly covered by the wide stretcher "J. H. Leichner, Peintre du Roij de Pol ... 1745", craquelure, old retouching, somewhat in need of restoration, unframed, dimensions approx. 78.5 x 61.5 cm. Artist info: actually Johann Heinrich Leichner, German portrait painter and copyist (died as a result of "youthful excesses" ca. 1762 in Dresden), son and pupil of Johann Georg Heinrich Theodor Leichner (1684 Erfurt to 1769 Leipzig), first working as a copyist for a painter and art dealer Beyer, whose son-in-law he became, the high quality copies attracted the attention of Count Heinrich von Brühl, who took Leichner into his service and remunerated him with an annual pension of 300 riksdaler, active in Dresden, Source: Thieme-Becker, Saur "Bio-Bibliographisches Künstlerlexikon", Füßli, Magazin der sächsischen Geschichte, vol. 4 (1787), Nagler and "Sächsische Biografie".

Heinrich Leichner, attr., Portrait eines jungen Adligen
Halbfigurenbildnis eines selbstbewusst zum Betrachter blickenden Knaben mit in die Hüfte gestützter rechter Hand und Chapeau bas getragenen Dreispitz unterm linken Arm, bekleidet im prächtigen goldbestickten Wams, rotem Justaucorps und gepuderter Perücke, vor Stoffdraperie im herrschaftlichen Interieur, möglicherweise handelt es sich hierbei um den ersten Sohn des sächsischen Grafen Heinrich von Brühl (1700-1763), Graf Alois Friedrich von Brühl (1739 Dresden bis 1793 Berlin) im Alter von ca. 6 Jahren, dessen ehrgeiziger Vater wurde bereits von August dem Starken protegiert und avancierte unter dessen Nachfolger und Sohn Kurfürst Friedrich August II. von Sachsen (als König von Polen August III.) ab 1738 zum de facto alleinigen Regierungschef mit nahezu unbegrenzter Machtfülle, 1746 erfolgte die Ernennung zum Premierminister, Heinrich von Brühl sah in seinem erstgeborenen Sohn einen wichtigen Faktor zum Machterhalt des Brühlschen Geschlechts, als Kleinkind wurde der junge Brühl in die Szlachta aufgenommen und bereits mit 11 Jahren versah er das Amt eines Gouverneurs in Warschau, wurde 1761-63 königlicher Mundschenk und Krongeneralfeldzeugmeister sowie Diplomat, das vorliegende Gemälde korrespondiert mit einem 1730 gemalten Portrait des Vaters von der Hand des sächsischen Hofmalers Louis de Silvestre (1675-1760), nicht zuletzt aus Standesgründen ließ Heinrich von Brühl 1742-44 durch Knöffel seine Brühlsche Galerie im Garten auf der Brühlschen Terrasse in Dresden errichten und nahm die Dienste von Malern wie Leichner in Anspruch, hierzu schreibt das "Magazin der sächsischen Geschichte" [Band 4 (1787)] "... Sein Sohn aber Johann Heinrich [Leichner] lebte und verheyrathete sich zu Dresden, wohin ihn Brühl mit 300 Thlr. Gehalt rufte. ... Im Brühlschen Kabinette waren sehr schöne Stücke von ihm.", pastose barocke Bildnismalerei, Öl auf Leinwand und sekundärem Spannrahmen, rückseitig auf der Leinwand teils vom breiten Spannrahmen bedeckt signiert und datiert "J. H. Leichner, Peintre du Roij de Pol ... 1745", Craquelure, alte Retuschen, etwas restaurierungsbedürftig, ungerahmt, Maße ca. 78,5 x 61,5 cm. Künstlerinfo: eigentlich Johann Heinrich Leichner, dt. Portraitmaler und Kopist (starb in Folge "jugendlicher Ausschweifungen" ca. 1762 in Dresden), Sohn und Schüler des Johann Georg Heinrich Theodor Leichner (1684 Erfurt bis 1769 Leipzig), zunächst als Kopist tätig für einen Maler und Kunsthändler Beyer, dessen Schwiegersohn er wurde, die qualitätvollen Kopien fanden die Aufmerksamkeit des Grafen Heinrich von Brühl, der Leichner in seine Dienste nahm und mit einer Jahrespension von 300 Reichstalern entlohnte, tätig in Dresden, Quelle: Thieme-Becker, Saur "Bio-Bibliographisches Künstlerlexikon", Füßli, Magazin der sächsischen Geschichte, Band 4 (1787), Nagler und "Sächsische Biografie".

Heinrich Leichner, attr., Portrait of a Young Nobleman
Half-figure portrait of a boy looking confidently at the viewer with his right hand resting on his hip and chapeau bas wearing a tricorn under his left arm, dressed in a splendid gold-embroidered doublet, red justaucorps and powdered wig, in front of drapery in a manorial interior, possibly the first son of the Saxon Count Heinrich von Brühl (1700-1763), Count Alois Friedrich von Brühl (1739 Dresden to 1793 Berlin) at the age of approx. 6 years old, whose ambitious father was already protected by Augustus the Strong and advanced under his successor and son Elector Friedrich August II of Saxony (as King of Poland August III.In 1746 he was appointed prime minister. Heinrich von Brühl saw in his first-born son an important factor in maintaining the power of the Brühl dynasty. As an infant the young Brühl was admitted to the Szlachta and at the age of 11 he already held the office of governor in Warsaw, became royal cupbearer and crown general field officer as well as diplomat in 1761-63, the present painting corresponds with a portrait of his father painted in 1730 by the hand of the Saxon court painter Louis de Silvestre (1675-1760), not least for reasons of status Heinrich von Brühl had his Brühl Gallery built in 1742-44 by Knöffel in the garden on Brühl's Terrace in Dresden and used the services of painters such as Leichner, on this subject the "Magazin der sächsischen Geschichte" [Volume 4 (1787)] writes "... His son Johann Heinrich [Leichner], however, lived and married in Dresden, where Brühl called him with 300 Thlr. salary. ... In the Brühl Cabinet were very beautiful pieces by him", impasto baroque portrait painting, oil on canvas and secondary stretcher, signed and dated on the reverse of the canvas partly covered by the wide stretcher "J. H. Leichner, Peintre du Roij de Pol ... 1745", craquelure, old retouching, somewhat in need of restoration, unframed, dimensions approx. 78.5 x 61.5 cm. Artist info: actually Johann Heinrich Leichner, German portrait painter and copyist (died as a result of "youthful excesses" ca. 1762 in Dresden), son and pupil of Johann Georg Heinrich Theodor Leichner (1684 Erfurt to 1769 Leipzig), first working as a copyist for a painter and art dealer Beyer, whose son-in-law he became, the high quality copies attracted the attention of Count Heinrich von Brühl, who took Leichner into his service and remunerated him with an annual pension of 300 riksdaler, active in Dresden, Source: Thieme-Becker, Saur "Bio-Bibliographisches Künstlerlexikon", Füßli, Magazin der sächsischen Geschichte, vol. 4 (1787), Nagler and "Sächsische Biografie".

110. Auktion Mai 2023

Auktionsdatum
Lose: 1-1308
Lose: 1350-2833
Lose: 3000-4736

Für Informationen zum Versand kontaktieren Sie bitte unsere Versandabteilung unter versand@mehlis.eu.

Versand von Elfenbein erfolgt nur innerhalb der EU.

Wichtige Informationen

Den detaillierten Zeitplan können Sie als PDF-Broschüre einsehen.

Aufgeld 24 %, Live 3 %, jeweils plus 19 % USt.

AGB

§ 1 – Geschäftsgegenstand

 

Die Auktionshaus Mehlis GmbH (im Folgenden: „Auktionshaus“), eingetragen im Handelsregister des AG Chemnitz unter Nr. HRB 23193, Vertretungsberechtigt: Jens Mehlis, Sitz: Hammerstraße 30, 08523 Plauen, verkauft Gegenstände im Namen und für Rechnung ihrer Einlieferer. Kaufverträge kommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande.

 

§ 2 - Ablauf der Versteigerung

 

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Auktion als Bieter ist die Erteilung einer Bieternummer durch das Auktionshaus. Voraussetzung für die Erteilung einer Bieternummer ist, dass die betreffende Person vor dem Auktionstermin ihren Namen und eine inländische Anschrift angibt und sich entsprechend ausweist oder eine ausreichende Sicherheit leistet. Die zu versteigernden Gegenstände werden im Auktionstermin aufgerufen. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen des Auktionators. Der Auktionator hat ferner das Recht, mehrere einzelne Gegenstände zusammen aufzurufen oder mehrere zusammengefasste Gegenstände einzeln aufzurufen. Schließlich kann der Auktionator einen Aufruf jederzeit zurückziehen. Der erste Aufruf erfolgt zu dem vom Einlieferer angegebenen Limit. Fehlt ein solches Limit, liegt der erste Aufruf im Ermessen des Auktionators. Gesteigert wird nach Ermessen des Auktionators, in der Regel in Schritten von 10%. Gebote können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Sie sind unwiderruflich. Wird nach dreimaligem Wiederholen des letzten Höchstgebots kein höheres Gebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zu diesem Höchstgebot. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder ist ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden, so kann der Versteigerer den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut aufrufen. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. Jeder Zuschlag unter dem Limitpreis steht automatisch unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen lang an sein Gebot gebunden, für den Auktionator bleibt der Zuschlag jedoch freibleibend. Erhält der Bieter, der unter Vorbehalt den Zuschlag erhalten hat, innerhalb von drei Wochen keine entgegenstehende Nachricht, so gilt der Zuschlag als widerrufen. Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus spätestens um 7:00 Uhr morgens am Auktionstag vorliegen. Sie müssen die Katalognummer und die Beschreibung des Gegenstandes (Titel) enthalten. In Zweifelsfällen ist die angegebene Katalognummer maßgeblich. Schriftliche Gebote werden nur ausgeführt, wenn gleichzeitig erstklassige Referenzen, ein bankbestätigter Scheck in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Form der Sicherheit vorgelegt werden. Eine Garantie für die Berücksichtigung schriftlicher Gebote kann aber nicht übernommen werden. Telefonische Gebote sind nur bei einem Limit von mehr als 200,00 EUR zulässig. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder für die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Im Übrigen gelten die Regelungen für schriftliche Gebote entsprechend. Das Auktionshaus ist befugt, jederzeit einzelne Bieter von der Auktion auszuschließen. Anspruch auf die Teilnahme an der Auktion besteht nicht.

 

§ 3 - Rechtsfolgen des Zuschlags

 

Kaufverträge kommen zustande durch Zuschlag auf ein Gebot in der Auktion oder durch Einigung über ein Gebot außerhalb der Auktion (z.B. im Nachverkauf). Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und einem Aufgeld von 24 % des Zuschlagsbetrages zzgl. der jeweils gültigen Mwst. auf das Aufgeld. Verkäufer ist der jeweils vom Auktionshaus vertretene Einlieferer. Kaufgegenstand ist der Gegenstand, der im Katalog mit derjenigen Nummer bezeichnet ist, auf die sich der Aufruf in der Auktion bezogen hat. Die Gewährleistung richtet sich nach § 4. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Gegenstandes verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind Hauptleistungspflichten und sofort fällig. Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Das Eigentum des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Käufer vorbehalten. Die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers ist am Sitz des Auktionshauses erfüllbar; es handelt sich um Holschulden. Eine Versendung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit Abschluss des Kaufvertrages geht alle Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über. Der als Vertreter des Käufers auftretende Bieter haftet für die Erfüllung neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner. Der Inhaber der Bieternummer, unter der das Gebot abgegeben wurde, haftet für die Erfüllung neben dem Käufer als Gesamtschuldner, sofern er den Gebrauch seiner Bieternummer zu vertreten hat.

 

§ 4 - Haftung, Rückgaberecht

 

Die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden, die an Leben, Köper oder Gesundheit oder durch grobes Verschulden des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung des Gegenstandes. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer als Unternehmer handelt. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für eigenes grobes Verschulden sowie für grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Gebots. Die Haftung des Auktionshauses ist in demselben Umfang begrenzt wie diejenige des Verkäufers. Soweit Ansprüche gegen das Auktionshaus auf den Angaben oder dem Verhalten des Einlieferers beruhen, kann das Auktionshaus vom Käufer den Erlass seiner Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer verlangen.

 

§ 5 - Vertragsabwicklung

 

Der Verkauf von Eigenware unterliegt der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG). Erhält der Käufer eine Rechnung, so wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) darin nicht ausgewiesen. Für jede Mahnung, die mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann das Auktionshaus Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR erheben (4,20 EUR netto plus 0,80 EUR Mehrwertsteuer 19% [Juli – Dezember 2020 16 %]). Solange die gegenüber dem Verkäufer oder dem Auktionshaus bestehenden Pflichten des Käufers (§ 3) nicht vollständig erfüllt sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Auktionshaus jede Adressänderung schriftlich anzuzeigen. Das Auktionshaus ist berechtigt, alle an den Käufer gerichteten Willenserklärungen an die vom Käufer angegebene Anschrift zu richten. Damit geltend die Erklärungen als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen, sofern der Käufer nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist. Der Käufer ist verpflichtet, das ersteigerte Objekt sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen bzw. spätestens innerhalb von zehn Werktagen in den Geschäftsräumen des Auktionshauses abzuholen, ansonsten gerät der Käufer in Annahmeverzug. Der Käufer kann wahlweise die versteigerten Objekte selber abholen oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abholen lassen oder das Auktionshaus schriftlich bevollmächtigen, den Transport des Gegenstandes im Namen, auf Kosten und Gefahr des Käufers durch eine Spedition sachgerecht durchführen zu lassen. Im Übrigen ist das Auktionshaus nicht verpflichtet das ersteigerte Objekt vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge an den Käufer bzw. dem von ihm beauftragten Spediteur herauszugeben. Das Auktionshaus lagert alle Objekte während eines Zeitraumes von zehn Werktagen ab dem Tage der Auktion ein. Danach ist das Auktionshaus berechtigt, verkaufte, nicht abgeholte Gegenstände ohne Mahnung im Namen und auf Rechnung des Käufers und auf dessen Gefahr bei einer Spedition einzulagern und versichern zu lassen oder gegen Berechnung einer Tagespauschale für Lager– und Versicherungskosten in eigenen Räumen einzulagern oder an die vom Käufer angegebene Anschrift zu versenden. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro Tag erhoben (0,42 EUR netto plus 0,08 EUR Mehrwertsteuer 19%. Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Auktionshauses. Anspruch auf eine bestimmte Versendungsart oder den Abschluss einer Versicherung besteht nur dann, wenn der Bieter bis spätestens 7:00 Uhr morgens am Auktionstag die gewünschte Versendungsart und die gewünschte Versicherung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung bedarf der Schriftform. Soweit das Auktionshaus zu Geschäften im Namen des Käufers befugt ist, ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Käufer darf gegenüber dem Auktionshaus nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen solcher Ansprüche ausüben. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz des Auktionshauses Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz haben.

 

§ 6 - Rechtswahl, Gerichtsstand

 

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Plauen Gerichtsstand. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz haben oder einen solchen aufgeben. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.

 

§ 7 - Salvatorische Klausel

 

Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

Vollständige AGBs