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4553

"Die Dorfbraut" von oder nach Jean-Baptiste Greuze

In Große Sommerauktion Nr. 107

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Plauen
"Die Dorfbraut" von oder nach Jean-Baptiste Greuze
1761 schuf Jean Baptiste Greuze sein heute im Pariser Louvre unter der Inventarnummer 5037 verwahrtes Gemälde "Die Dorfbraut" bzw. "The village bride" oder "L'Accordée de Village". Das Gemälde wurde erstmals 1761 im Pariser Salon ausgestellt und fand sofort breitesten Beifall - nicht zuletzt, weil sich Greuze eines Kunstkniffs bediente. Er reichte das Gemälde nach vorheriger Ankündigung erst kurz vor Ende der Ausstellung nach, um die Neugier des Publikums zu steigern. Das Gemälde erlebte einen großen Ansturm, von dem Diderot berichtete, dass er sich dem Gemälde nur mit Mühe nähern konnte. In der Ausstellung erhielt das Werk von Greuze den erklärenden Titel "Un mariage, et l'instant où le père de l'Accordée délivre la dot à son gendre. [dt.: Eine Hochzeit und der Moment, in dem der Vater der Verlobten seinem Schwiegersohn die Mitgift überreicht]". Publikum und Kritiker lobten das moralische Gemälde in den höchsten Tönen: "... [das Gemälde] ... erstaunt und begeistert von Anfang an ... [durch die] Kraft seines erzählerischen Charakters, seines Reichtums an realistischen Details ... und der Kraft, mit der es den Betrachter zu einem vollständigen Verständnis der Szene führt ...". Die Darstellung ist ein beeindruckendes Sittengemälde jener Zeit, als Mädchen zur standesgemäßen Verheiratung Geld und Gut aus dem Elternhaus mitgegeben wurde. Die Familie hat sich mit einem Notar in einer bäuerlichen Halle versammelt. Mittig steht das künftige Ehepaar. Während der Bräutigam den Geldbeutel des Schwiegervaters in Empfang nimmt und dessen Ausführungen wie pathetischen Gesten Aufmerksamkeit schenkt, hält sich seine gedankenversunkene Braut zaghaft an seinem rechten Arm fest. Der Abschied der Mutter und Schwester von der das elterliche Haus verlassenden jungen Frau fällt den beiden offenbar schwer. Greuze schildert die eigentlichen Hauptakteure - das Brautpaar - als eher passive wie emotionslose Protagonisten, die sich den Konventionen und dem Zeremoniell ihrer Zeit unterordnen. Lediglich auf der linken Seite des Gemäldes kommen mit den Emotionen der Mutter und Schwester, die als typisch weiblich erachteten Gefühle ins Spiel, während rechts auf der Seite der Männer eher kühler Geschäftssinn dominiert, was nicht zuletzt am rechts im Vordergrund dargestellten Notar mit den Heiratsverträgen sichtbar wird. Hierzu schreibt Thieme-Becker "... 1761 erschien er mit der im Louvre bewahrten Dorfhochzeit (L'Accordée de Village), die einen wahren Beifallssturm entfesselte, und in der man jene Zurschaustellung der ländlichen Tugend fand, nach der der Zeitgeschmack verlangte ... Der Geist der Epoche Louis XVI., das »Sediment« des vorrevolutionären Frankreich ist von keinem anderen bildenden Künstler der Zeit so klar zum Ausdruck gebracht worden wie von Greuze; darin liegt der Schlüssel zu dem Geheimnis seines Erfolges. ...". Ein interessantes Detail erwähnt das Künstlerlexikon Nagler (1837): "... Hier [in Paris] gründete es seinen Ruf durch verschiedene Gemälde mit Darstellungen aus dem gesellschaftlichen und häuslichen Leben, ... Er verletzte nie die guten Sitten, und stets treuer Beobachter des Nationell-Eigenthümlichen ist er auch immer geistreich, ein höchst schätzbarer Künstler seiner Zeit. Er verstand es, correkt zu zeichnen und kräftig zu coloriren, ... Seine Formen sind gewählt, und den Köpfen wusste er Anmuth und treffenden Ausdruck zu verleihen, der ganzen Composition Grazie und Zierlichkeit, bei aller Einfachheit. Doch wiederholt er sich oft in den Physiognomien, da er gewöhnlich seine schöne, sentimentale Frau zum Muster nahm. Solcher Gestalten bedurfte er, da es bei ihm fast immer auf das Rührende abgesehen war. ...". Greuze plante das Gemälde als Teil einer Vierergruppe, welche die Lebensalter des Menschen thematisierte. Der Maler stellte jedoch nur zwei Gemälde der Serie fertig. Das vorliegende Motiv wurde 1782 vom französischen König Ludwig XVI. aus der Sammlung des Marquis de Marigny für seine eigene Kunstsammlung erworben. Das zweite seinerzeit geschaffene Gemälde "Le Paralytique servi par ses enfants [dt.: Der von seinen Kindern bediente Gelähmte]" befindet sich heute in der Eremitage St. Petersburg. Fein mit spitzem Pinsel und liebevollen Details erfasste lasierende Genremalerei in warmtoniger Farbigkeit. Öl auf Leinwand, 18./19. Jh., unsigniert. Unser Gemälde, welches sich eng am Pariser Werk orientiert, hat nahezu die gleichen Abmaße. Es wurde alt doubliert sowie restauriert und weist ein feines Craquelure und minimale Altersspuren auf. Gerahmt. Falzmaße ca. 89 x 118 cm. Künstlerinfo: frz. Portrait- und Genremaler, Zeichner und Radierer (1725 Tournus/Saône-et-Loire bis 1805 Paris), zunächst zum Architekten bestimmt, schließlich ab ca. 1745 Malschüler bei Charles Grandon in Lyon, ab ca. 1750 Studium an der Académie royale de peinture et de sculpture Paris bei Charles Joseph Natoire, ab Ende 1755, mit Stipendium der königlichen Akademie, Studienreise nach Italien (Florenz, Rom und Neapel), 1757 Rückkehr nach Paris und freischaffend tätig, beschickte den Pariser Salon, 1765 Agrée der Académie royale und hier ab 1769 Vollmitglied, später vor allem als Mal- und Zeichenlehrer tätig, verlor während der französischen Revolution sein Hab und Gut, Mitglied der bedeutenden Freimaurerloge "Neuf Sœurs" Paris, tätig in Paris, Quelle: Thieme-Becker, Saur "Bio-Bibliographisches Künstlerlexikon", Müller-Singer, Seubert, Müller-Klunzinger, Nagler, Bénézit und Wikipedia.
"Die Dorfbraut" von oder nach Jean-Baptiste Greuze
1761 schuf Jean Baptiste Greuze sein heute im Pariser Louvre unter der Inventarnummer 5037 verwahrtes Gemälde "Die Dorfbraut" bzw. "The village bride" oder "L'Accordée de Village". Das Gemälde wurde erstmals 1761 im Pariser Salon ausgestellt und fand sofort breitesten Beifall - nicht zuletzt, weil sich Greuze eines Kunstkniffs bediente. Er reichte das Gemälde nach vorheriger Ankündigung erst kurz vor Ende der Ausstellung nach, um die Neugier des Publikums zu steigern. Das Gemälde erlebte einen großen Ansturm, von dem Diderot berichtete, dass er sich dem Gemälde nur mit Mühe nähern konnte. In der Ausstellung erhielt das Werk von Greuze den erklärenden Titel "Un mariage, et l'instant où le père de l'Accordée délivre la dot à son gendre. [dt.: Eine Hochzeit und der Moment, in dem der Vater der Verlobten seinem Schwiegersohn die Mitgift überreicht]". Publikum und Kritiker lobten das moralische Gemälde in den höchsten Tönen: "... [das Gemälde] ... erstaunt und begeistert von Anfang an ... [durch die] Kraft seines erzählerischen Charakters, seines Reichtums an realistischen Details ... und der Kraft, mit der es den Betrachter zu einem vollständigen Verständnis der Szene führt ...". Die Darstellung ist ein beeindruckendes Sittengemälde jener Zeit, als Mädchen zur standesgemäßen Verheiratung Geld und Gut aus dem Elternhaus mitgegeben wurde. Die Familie hat sich mit einem Notar in einer bäuerlichen Halle versammelt. Mittig steht das künftige Ehepaar. Während der Bräutigam den Geldbeutel des Schwiegervaters in Empfang nimmt und dessen Ausführungen wie pathetischen Gesten Aufmerksamkeit schenkt, hält sich seine gedankenversunkene Braut zaghaft an seinem rechten Arm fest. Der Abschied der Mutter und Schwester von der das elterliche Haus verlassenden jungen Frau fällt den beiden offenbar schwer. Greuze schildert die eigentlichen Hauptakteure - das Brautpaar - als eher passive wie emotionslose Protagonisten, die sich den Konventionen und dem Zeremoniell ihrer Zeit unterordnen. Lediglich auf der linken Seite des Gemäldes kommen mit den Emotionen der Mutter und Schwester, die als typisch weiblich erachteten Gefühle ins Spiel, während rechts auf der Seite der Männer eher kühler Geschäftssinn dominiert, was nicht zuletzt am rechts im Vordergrund dargestellten Notar mit den Heiratsverträgen sichtbar wird. Hierzu schreibt Thieme-Becker "... 1761 erschien er mit der im Louvre bewahrten Dorfhochzeit (L'Accordée de Village), die einen wahren Beifallssturm entfesselte, und in der man jene Zurschaustellung der ländlichen Tugend fand, nach der der Zeitgeschmack verlangte ... Der Geist der Epoche Louis XVI., das »Sediment« des vorrevolutionären Frankreich ist von keinem anderen bildenden Künstler der Zeit so klar zum Ausdruck gebracht worden wie von Greuze; darin liegt der Schlüssel zu dem Geheimnis seines Erfolges. ...". Ein interessantes Detail erwähnt das Künstlerlexikon Nagler (1837): "... Hier [in Paris] gründete es seinen Ruf durch verschiedene Gemälde mit Darstellungen aus dem gesellschaftlichen und häuslichen Leben, ... Er verletzte nie die guten Sitten, und stets treuer Beobachter des Nationell-Eigenthümlichen ist er auch immer geistreich, ein höchst schätzbarer Künstler seiner Zeit. Er verstand es, correkt zu zeichnen und kräftig zu coloriren, ... Seine Formen sind gewählt, und den Köpfen wusste er Anmuth und treffenden Ausdruck zu verleihen, der ganzen Composition Grazie und Zierlichkeit, bei aller Einfachheit. Doch wiederholt er sich oft in den Physiognomien, da er gewöhnlich seine schöne, sentimentale Frau zum Muster nahm. Solcher Gestalten bedurfte er, da es bei ihm fast immer auf das Rührende abgesehen war. ...". Greuze plante das Gemälde als Teil einer Vierergruppe, welche die Lebensalter des Menschen thematisierte. Der Maler stellte jedoch nur zwei Gemälde der Serie fertig. Das vorliegende Motiv wurde 1782 vom französischen König Ludwig XVI. aus der Sammlung des Marquis de Marigny für seine eigene Kunstsammlung erworben. Das zweite seinerzeit geschaffene Gemälde "Le Paralytique servi par ses enfants [dt.: Der von seinen Kindern bediente Gelähmte]" befindet sich heute in der Eremitage St. Petersburg. Fein mit spitzem Pinsel und liebevollen Details erfasste lasierende Genremalerei in warmtoniger Farbigkeit. Öl auf Leinwand, 18./19. Jh., unsigniert. Unser Gemälde, welches sich eng am Pariser Werk orientiert, hat nahezu die gleichen Abmaße. Es wurde alt doubliert sowie restauriert und weist ein feines Craquelure und minimale Altersspuren auf. Gerahmt. Falzmaße ca. 89 x 118 cm. Künstlerinfo: frz. Portrait- und Genremaler, Zeichner und Radierer (1725 Tournus/Saône-et-Loire bis 1805 Paris), zunächst zum Architekten bestimmt, schließlich ab ca. 1745 Malschüler bei Charles Grandon in Lyon, ab ca. 1750 Studium an der Académie royale de peinture et de sculpture Paris bei Charles Joseph Natoire, ab Ende 1755, mit Stipendium der königlichen Akademie, Studienreise nach Italien (Florenz, Rom und Neapel), 1757 Rückkehr nach Paris und freischaffend tätig, beschickte den Pariser Salon, 1765 Agrée der Académie royale und hier ab 1769 Vollmitglied, später vor allem als Mal- und Zeichenlehrer tätig, verlor während der französischen Revolution sein Hab und Gut, Mitglied der bedeutenden Freimaurerloge "Neuf Sœurs" Paris, tätig in Paris, Quelle: Thieme-Becker, Saur "Bio-Bibliographisches Künstlerlexikon", Müller-Singer, Seubert, Müller-Klunzinger, Nagler, Bénézit und Wikipedia.

Große Sommerauktion Nr. 107

Auktionsdatum
Lose: 1 - 1590
Lose: 1600 - 3183
Lose: 3200 - 5167

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Wichtige Informationen

Den detaillierten Zeitplan können Sie als PDF-Broschüre einsehen.

Aufgeld 23 %, Live 3 %, jeweils plus 19 % USt.

AGB

§ 1 - Geschäftsgegenstand

Die Auktionshaus Mehlis GmbH (im folgenden: „Auktionshaus“), eingetragen im Handelsregister des AG Chemnitz unter Nr. HRB 23193, Vertretungsberechtigt: Jens Mehlis, Sitz: Hammerstraße 30, 08523 Plauen, verkauft Gegenstände im Namen und für Rechnung ihrer Einlieferer. Kaufverträge kommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande.

§ 2 - Ablauf der Versteigerung

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Auktion als Bieter ist die Erteilung einer Bieternummer durch das Auktionshaus. Voraussetzung für die Erteilung einer Bieternummer ist, daß die betreffende Person vor dem Auktionstermin ihren Namen und eine inländische Anschrift angibt und sich entsprechend ausweist oder eine ausreichende Sicherheit leistet. Die zu versteigernden Gegenstände werden im Auktionstermin aufgerufen. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen des Auktionators. Der Auktionator hat ferner das Recht, mehrere einzelne Gegenstände zusammen aufzurufen oder mehrere zusammengefaßte Gegenstände einzeln aufzurufen. Schließlich kann der Auktionator einen Aufruf jederzeit zurückziehen. Der erste Aufruf erfolgt zu dem vom Einlieferer angegebenen Limit. Fehlt ein solches Limit, liegt der erste Aufruf im Ermessen des Auktionators. Gesteigert wird nach Ermessen des Auktionators, in der Regel in Schritten von 10%. Gebote können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Sie sind unwiderruflich. Wird nach dreimaligem Wiederholen des letzten Höchstgebots kein höheres Gebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zu diesem Höchstgebot. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder ist ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden, so kann der Versteigerer den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut aufrufen. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. Jeder Zuschlag unter dem Limitpreis steht automatisch unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen lang an sein Gebot gebunden, für den Auktionator bleibt der Zuschlag jedoch freibleibend. Erhält der Bieter, der unter Vorbehalt den Zuschlag erhalten hat, innerhalb von drei Wochen keine entgegenstehende Nachricht, so gilt der Zuschlag als widerrufen. Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus spätestens um 7:00 Uhr morgens am Auktionstag vorliegen. Sie müssen die Katalognummer und die Beschreibung des Gegenstandes (Titel) enthalten. In Zweifelsfällen ist die angegebene Katalognummer maßgeblich. Schriftliche Gebote werden nur ausgeführt, wenn gleichzeitig erstklassige Referenzen, ein bankbestätigter Scheck in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Form der Sicherheit vorgelegt werden. Eine Garantie für die Berücksichtigung schriftlicher Gebote kann aber nicht übernommen werden. Telefonische Gebote sind nur bei einem Limit von mehr als 200,00 EUR zulässig. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder für die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Im übrigen gelten die Regelungen für schriftliche Gebote entsprechend. Das Auktionshaus ist befugt, jederzeit einzelne Bieter von der Auktion auszuschließen. Anspruch auf die Teilnahme an der Auktion besteht nicht.

§ 3 - Rechtsfolgen des Zuschlags

Kaufverträge kommen zustande durch Zuschlag auf ein Gebot in der Auktion oder durch Einigung über ein Gebot außerhalb der Auktion (z.B. im Nachverkauf). Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und einem Aufgeld von 23 % des Zuschlagsbetrages zzgl. der jeweils gültigen Mwst. auf das Aufgeld. Verkäufer ist der jeweils vom Auktionshaus vertretene Einlieferer. Kaufgegenstand ist der Gegenstand, der im Katalog mit derjenigen Nummer bezeichnet ist, auf die sich der Aufruf in der Auktion bezogen hat. Die Gewährleistung richtet sich nach § 4. Mit Abschluß des Kaufvertrages ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Gegenstandes verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind Hauptleistungspflichten und sofort fällig. Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Das Eigentum des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Käufer vorbehalten. Die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers ist am Sitz des Auktionshauses erfüllbar; es handelt sich um Holschulden. Eine Versendung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit Abschluß des Kaufvertrages geht alle Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über. Der als Vertreter des Käufers auftretende Bieter haftet für die Erfüllung neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner. Der Inhaber der Bieternummer, unter der das Gebot abgegeben wurde, haftet für die Erfüllung neben dem Käufer als Gesamtschuldner, sofern er den Gebrauch seiner Bieternummer zu vertreten hat.

§ 4 - Haftung, Rückgaberecht

Die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden, die an Leben, Köper oder Gesundheit oder durch grobes Verschulden des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung des Gegenstandes. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluß des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer als Unternehmer handelt. Im übrigen haftet der Verkäufer nur für eigenes grobes Verschulden sowie für grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Gebots. Die Haftung des Auktionshauses ist in demselben Umfang begrenzt wie diejenige des Verkäufers. Soweit Ansprüche gegen das Auktionshaus auf den Angaben oder dem Verhalten des Einlieferers beruhen, kann das Auktionshaus vom Käufer den Erlaß seiner Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer verlangen.

§ 5 - Vertragsabwicklung

Der Verkauf von Eigenware unterliegt der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG). Erhält der Käufer eine Rechnung, so wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) darin nicht ausgewiesen. Für jede Mahnung, die mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann das Auktionshaus Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR erheben (4,20 EUR netto plus 0,80 EUR Mehrwertsteuer 19%). Solange die gegenüber dem Verkäufer oder dem Auktionshaus bestehenden Pflichten des Käufers (§ 3) nicht vollständig erfüllt sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Auktionshaus jede Adreßänderung schriftlich anzuzeigen. Das Auktionshaus ist berechtigt, alle an den Käufer gerichteten Willenserklärungen an die vom Käufer angegebene Anschrift zu richten. Damit geltend die Erklärungen als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen, sofern der Käufer nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist. Wird der ersteigerte Gegenstand nicht innerhalb von zehn Tagen abgenommen, kann ihn das Auktionshaus einlagern oder an die vom Käufer angegebene Anschrift versenden. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro Tag erhoben (0,42 EUR netto plus 0,08 EUR Mehrwertsteuer 19%). Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Auktionshauses. Anspruch auf eine bestimmte Versendungsart oder den Abschluß einer Versicherung besteht nur dann, wenn der Bieter bis spätestens 7:00 Uhr morgens am Auktionstag die gewünschte Versendungsart und die gewünschte Versicherung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung bedarf der Schriftform. Soweit das Auktionshaus zu Geschäften im Namen des Käufers befugt ist, ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Käufer darf gegenüber dem Auktionshaus nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen solche Ansprüche ausüben. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz des Auktionshauses Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz haben.

§ 6 - Rechtswahl, Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Plauen Gerichtsstand. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz haben oder einen solchen aufgeben. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.

§ 7 - Salvatorische Klausel

Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.

Vollständige AGBs