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Prof. Karl Hofer, Schiffbruch IIRettungsboot mit mehreren Schiffbrüchigen auf hoher See, siehe

In 99. Auktion

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Plauen

Prof. Karl Hofer, Schiffbruch II
Rettungsboot mit mehreren Schiffbrüchigen auf hoher See, siehe Werksverzeichnis Rathenau L38, Lithographie, um 1923, unter der Darstellung rechts in Blei signiert „K Hofer“ und im Stein monogrammiert „C H.“, lichtrandig und braunfleckig, unter Passepartout und hinter Glas gerahmt, Darstellungsmaße ca. 22 x 23 cm. Künstlerinfo: eigentlich Karl Johannes Christian Hofer, auch Carl Hofer, bedeutender dt. Maler, Graphiker und Kunstschriftsteller (1878 Karlsruhe bis 1955 Berlin), ab 1892 Buchhändlerlehre, ab 1896 Studium an der Akademie Karlsruhe bei Robert Poetzelberger und ab 1899 bei Hans Thoma, ab 1901 Meisterschüler von Hans Thoma, ab 1902 Meisterschüler von Leopold von Kalckreuth an der Akademie Stuttgart, 1899 und 1900 Studienaufenthalte in Paris, mit Unterstützung des schweizerischen Kaufmanns Theodor Reinhart 1903-08 tätig in Rom, 1904 Bekanntschaft mit Paul Klee, 1906, gefördert von Harry Graf Kessler, erste Einzelausstellung in Weimar, Mitglied des Deutschen Künstlerbundes, 1908-13 tätig in Paris, 1909 Einzelausstellung bei Fritz Gurlitt in Berlin, 1909 Gründungsmitglied des Vereins "Neue Künstlervereinigung München", 1910-11 Indienreise und Beginn der Freundschaft zu Wilhelm Lehmbruck, 1914 Sommeraufenthalt im französischen Ambleteuse, mit Ausbruch des 1. Weltkriegs Internierung in der Bretagne, 1917-18 Aufenthalt in der Schweiz, 1919 Übersiedlung nach Berlin, ab 1920 Lehrer und 1921 Professor an den Vereinigten Staatsschulen für Freie und Angewandte Kunst Berlin, 1923 Mitglied der Preußischen Akademie der Künste, 1927 Mitglied der Badischen Secession, ab 1933 als "entartet" verfemt, Entlassung als Lehrer und mit Arbeits- und Ausstellungsverbot belegt, 1938 Ausschluss aus der Preußischen Akademie, 1943 Zerstörung des Berliner Ateliers, nach 1945 Wiederaufbau der HBK Berlin und ab 1949 deren Direktor, erhielt diverse Ehrungen, u. a. 1948 Ehrendoktorwürde der Humboldt-Universität, 1950 Präsident des Deutschen Künstlerbundes, 1952 Orden Pour le mérite für Wissenschaft und Künste, 1953 Bundesverdienstkreuz, Quelle: Thieme-Becker, Vollmer, Dressler, Akten der Reichskammer der Bildenden Künste Berlin und Internet.





Prof. Karl Hofer, Schiffbruch II
Rettungsboot mit mehreren Schiffbrüchigen auf hoher See, siehe Werksverzeichnis Rathenau L38, Lithographie, um 1923, unter der Darstellung rechts in Blei signiert „K Hofer“ und im Stein monogrammiert „C H.“, lichtrandig und braunfleckig, unter Passepartout und hinter Glas gerahmt, Darstellungsmaße ca. 22 x 23 cm. Künstlerinfo: eigentlich Karl Johannes Christian Hofer, auch Carl Hofer, bedeutender dt. Maler, Graphiker und Kunstschriftsteller (1878 Karlsruhe bis 1955 Berlin), ab 1892 Buchhändlerlehre, ab 1896 Studium an der Akademie Karlsruhe bei Robert Poetzelberger und ab 1899 bei Hans Thoma, ab 1901 Meisterschüler von Hans Thoma, ab 1902 Meisterschüler von Leopold von Kalckreuth an der Akademie Stuttgart, 1899 und 1900 Studienaufenthalte in Paris, mit Unterstützung des schweizerischen Kaufmanns Theodor Reinhart 1903-08 tätig in Rom, 1904 Bekanntschaft mit Paul Klee, 1906, gefördert von Harry Graf Kessler, erste Einzelausstellung in Weimar, Mitglied des Deutschen Künstlerbundes, 1908-13 tätig in Paris, 1909 Einzelausstellung bei Fritz Gurlitt in Berlin, 1909 Gründungsmitglied des Vereins "Neue Künstlervereinigung München", 1910-11 Indienreise und Beginn der Freundschaft zu Wilhelm Lehmbruck, 1914 Sommeraufenthalt im französischen Ambleteuse, mit Ausbruch des 1. Weltkriegs Internierung in der Bretagne, 1917-18 Aufenthalt in der Schweiz, 1919 Übersiedlung nach Berlin, ab 1920 Lehrer und 1921 Professor an den Vereinigten Staatsschulen für Freie und Angewandte Kunst Berlin, 1923 Mitglied der Preußischen Akademie der Künste, 1927 Mitglied der Badischen Secession, ab 1933 als "entartet" verfemt, Entlassung als Lehrer und mit Arbeits- und Ausstellungsverbot belegt, 1938 Ausschluss aus der Preußischen Akademie, 1943 Zerstörung des Berliner Ateliers, nach 1945 Wiederaufbau der HBK Berlin und ab 1949 deren Direktor, erhielt diverse Ehrungen, u. a. 1948 Ehrendoktorwürde der Humboldt-Universität, 1950 Präsident des Deutschen Künstlerbundes, 1952 Orden Pour le mérite für Wissenschaft und Künste, 1953 Bundesverdienstkreuz, Quelle: Thieme-Becker, Vollmer, Dressler, Akten der Reichskammer der Bildenden Künste Berlin und Internet.




99. Auktion

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Hammerstraße 30
Plauen
08523
Germany

Für Auktionshaus Mehlis Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)3741 221005.

Wichtige Informationen

Online only - no bidders in the room allowed.
Nur online - kein Saalpublikum.

AGB

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AGB
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

der Auktionshaus Mehlis GmbH, Plauen
unsere AGB's finden Sie zum herunterladen auch unter ""
§ 1 - Geschäftsgegenstand

Die Auktionshaus Mehlis GmbH (im folgenden: „Auktionshaus“), eingetragen im Handelsregister des AG Chemnitz unter Nr. HRB 23193, Vertretungsberechtigt: Jens Mehlis, Sitz: Hammerstraße 30, 08523 Plauen, verkauft Gegenstände im Namen und für Rechnung ihrer Einlieferer. Kaufverträge kommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande.
§ 2 - Ablauf der Versteigerung

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Auktion als Bieter ist die Erteilung einer Bieternummer durch das Auktionshaus. Voraussetzung für die Erteilung einer Bieternummer ist, daß die betreffende Person vor dem Auktionstermin ihren Namen und eine inländische Anschrift angibt und sich entsprechend ausweist oder eine ausreichende Sicherheit leistet.

Die zu versteigernden Gegenstände werden im Auktionstermin aufgerufen. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen des Auktionators. Der Auktionator hat ferner das Recht, mehrere einzelne Gegenstände zusammen aufzurufen oder mehrere zusammengefaßte Gegenstände einzeln aufzurufen. Schließlich kann der Auktionator einen Aufruf jederzeit zurückziehen.

Der erste Aufruf erfolgt zu dem vom Einlieferer angegebenen Limit. Fehlt ein solches Limit, liegt der erste Aufruf im Ermessen des Auktionators. Gesteigert wird nach Ermessen des Auktionators, in der Regel in Schritten von 10%.

Gebote können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Sie sind unwiderruflich. Wird nach dreimaligem Wiederholen des letzten Höchstgebots kein höheres Gebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zu diesem Höchstgebot. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder ist ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden, so kann der Versteigerer den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut aufrufen. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.

Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. Jeder Zuschlag unter dem Limitpreis steht automatisch unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen lang an sein Gebot gebunden, für den Auktionator bleibt der Zuschlag jedoch freibleibend. Erhält der Bieter, der unter Vorbehalt den Zuschlag erhalten hat, innerhalb von drei Wochen keine entgegenstehende Nachricht, so gilt der Zuschlag als widerrufen.

Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus spätestens um 7:00 Uhr morgens am Auktionstag vorliegen. Sie müssen die Katalognummer und die Beschreibung des Gegenstandes (Titel) enthalten. In Zweifelsfällen ist die angegebene Katalognummer maßgeblich. Schriftliche Gebote werden nur ausgeführt, wenn gleichzeitig erstklassige Referenzen, ein bankbestätigter Scheck in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Form der Sicherheit vorgelegt werden. Eine Garantie für die Berücksichtigung schriftlicher Gebote kann aber nicht übernommen werden.

Telefonische Gebote sind nur bei einem Limit von mehr als 200,00 EUR zulässig. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder für die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Im übrigen gelten die Regelungen für schriftliche Gebote entsprechend.

Das Auktionshaus ist befugt, jederzeit einzelne Bieter von der Auktion auszuschließen. Anspruch auf die Teilnahme an der Auktion besteht nicht.
§ 3 - Rechtsfolgen des Zuschlags

Kaufverträge kommen zustande durch Zuschlag auf ein Gebot in der Auktion oder durch Einigung über ein Gebot außerhalb der Auktion (z.B. im Nachverkauf). Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und einem Aufgeld von 23 % des Zuschlagsbetrages zzgl. der jeweils gültigen Mwst. auf das Aufgeld.

Verkäufer ist der jeweils vom Auktionshaus vertretene Einlieferer. Kaufgegenstand ist der Gegenstand, der im Katalog mit derjenigen Nummer bezeichnet ist, auf die sich der Aufruf in der Auktion bezogen hat. Die Gewährleistung richtet sich nach § 4.

Mit Abschluß des Kaufvertrages ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Gegenstandes verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind Hauptleistungspflichten und sofort fällig. Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Das Eigentum des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Käufer vorbehalten. Die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers ist am Sitz des Auktionshauses erfüllbar; es handelt sich um Holschulden. Eine Versendung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit Abschluß des Kaufvertrages geht alle Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über.

Der als Vertreter des Käufers auftretende Bieter haftet für die Erfüllung neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner. Der Inhaber der Bieternummer, unter der das Gebot abgegeben wurde, haftet für die Erfüllung neben dem Käufer als Gesamtschuldner, sofern er den Gebrauch seiner Bieternummer zu vertreten hat.
§ 4 - Haftung, Rückgaberecht

Die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden, die an Leben, Köper oder Gesundheit oder durch grobes Verschulden des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung des Gegenstandes.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluß des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer als Unternehmer handelt.

Im übrigen haftet der Verkäufer nur für eigenes grobes Verschulden sowie für grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Gebots.

Die Haftung des Auktionshauses ist in demselben Umfang begrenzt wie diejenige des Verkäufers. Soweit Ansprüche gegen das Auktionshaus auf den Angaben oder dem Verhalten des Einlieferers beruhen, kann das Auktionshaus vom Käufer den Erlaß seiner Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer verlangen.
§ 5 - Vertragsabwicklung

Der Verkauf von Eigenware unterliegt der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG). Erhält der Käufer eine Rechnung, so wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) darin nicht ausgewiesen.

Für jede Mahnung, die mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann das Auktionshaus Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR erheben (4,20 EUR netto plus 0,80 EUR Mehrwertsteuer 19%).

Solange die gegenüber dem Verkäufer oder dem Auktionshaus bestehenden Pflichten des Käufers (§ 3) nicht vollständig erfüllt sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Auktionshaus jede Adreßänderung schriftlich anzuzeigen. Das Auktionshaus ist berechtigt, alle an den Käufer gerichteten Willenserklärungen an die vom Käufer angegebene Anschrift zu richten. Damit geltend die Erklärungen als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen, sofern der Käufer nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist.

Wird der ersteigerte Gegenstand nicht innerhalb von zehn Tagen abgenommen, kann ihn das Auktionshaus einlagern oder an die vom Käufer angegebene Anschrift versenden. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro Tag erhoben (0,42 EUR netto plus 0,08 EUR Mehrwertsteuer 19%). Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Auktionshauses. Anspruch auf eine bestimmte Versendungsart oder den Abschluß einer Versicherung besteht nur dann, wenn der Bieter bis spätestens 7:00 Uhr morgens am Auktionstag die gewünschte Versendungsart und die gewünschte Versicherung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung bedarf der Schriftform.

Soweit das Auktionshaus zu Geschäften im Namen des Käufers befugt ist, ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Käufer darf gegenüber dem Auktionshaus nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen solche Ansprüche ausüben.

Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz des Auktionshauses Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz haben.
§ 6 - Rechtswahl, Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Plauen Gerichtsstand. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz haben oder einen solchen aufgeben. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.
§ 7 - Salvatorische Klausel

Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft.

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.

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