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ELEANOR HANNAH CARR 31.DEC.1858 on movement plate, hair-chain, gold-key, probably England 1850’

In Uhren und Schmuck

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ELEANOR HANNAH CARR 31.DEC.1858 on movement plate, hair-chain, gold-key, probably England 1850’
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Zürich
ELEANOR HANNAH CARR 31.DEC.1858 on movement plate, hair-chain, gold-key, probably England 1850’s.
Gold watch 18K. Polished case, blue enameled Order of the Garter. 18K - gold dial, Louis XV gilt - hands, engine turned, floral engraved center. Gilt lever movement, chain and fusee, flat hair spring, brass balance wheel, polished steel - regulator hand. D = 4,3 cm. 800. -/1200. -


ELEANOR HANNAH CARR 31.DEC.1858 auf Werkplatine, Haarkette, Goldmontur, Goldschlüssel, wohl England 1850er Jahre.
Golduhr 18K. Poliertes Gehäuse, blau emaillierter Hosenband-Orden. 18K-Goldzifferblatt, vergoldete Louis XV-Zeiger, guillochiertes, floral graviertes Zentrum. Vergoldetes Ankerwerk, Kette und Schnecke, Flachspirale, Messingunruh, polierter Stahl-Rückerzeiger. D = 4,3 cm. 800.-/1200.-
ELEANOR HANNAH CARR 31.DEC.1858 on movement plate, hair-chain, gold-key, probably England 1850’s.
Gold watch 18K. Polished case, blue enameled Order of the Garter. 18K - gold dial, Louis XV gilt - hands, engine turned, floral engraved center. Gilt lever movement, chain and fusee, flat hair spring, brass balance wheel, polished steel - regulator hand. D = 4,3 cm. 800. -/1200. -


ELEANOR HANNAH CARR 31.DEC.1858 auf Werkplatine, Haarkette, Goldmontur, Goldschlüssel, wohl England 1850er Jahre.
Golduhr 18K. Poliertes Gehäuse, blau emaillierter Hosenband-Orden. 18K-Goldzifferblatt, vergoldete Louis XV-Zeiger, guillochiertes, floral graviertes Zentrum. Vergoldetes Ankerwerk, Kette und Schnecke, Flachspirale, Messingunruh, polierter Stahl-Rückerzeiger. D = 4,3 cm. 800.-/1200.-

Uhren und Schmuck

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Stadthausquai 11-13
Zürich
CH-8001
Switzerland

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Wichtige Informationen

AGB

1. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden gegen sofortige Barzahlung in Schweizer Währung. Aufgrund unserer strengen Abrechnungsbestimmungen gegenüber den Einlieferern müssen die Auktionsrechnungen bis spätestens 10 Tage nach Auktionstermin beglichen sein. Bei verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins von 12% p.A. berechnet.
2. Sämtliche Objekte werden im Namen und für Rechnung Dritter versteigert. Jeder Käufer haftet persönlich für die von ihm mündlich oder schriftlich abgegebenen Gebote und kann nicht geltend machen, für Rechnung Dritter gekauft zu haben. Der Versteigerer kann von einem ihm unbekannten Bieter verlangen, dass er sich legitimiert.
3. Auf den Zuschlagspreis ist prinzipiell ein Aufgeld von 18% zu entrichten.
4. Auf Zuschlagpreis und Aufgeld ist die schweizerische MwSt. von 8% vom Käufer zu entrichten. Käufer mit Wohnsitz im Ausland, die eine vom Schweizer Zoll ordnungsgemäss abgestempelte Ausfuhrdeklaration beibringen, erhalten die MwSt. rückvergütet, sofern der Betrag Fr. 30.- übersteigt.
5. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, kann auf Erfüllung des Kaufvertrages und Ersatz des Verspätungsschadens beharrt werden. Statt dessen kann der Versteigerer die ersteigerten Objekte auch unlimitiert einer folgenden Auktion anschliessen oder freihändig bestens verkaufen. In diesen Fällen hat der Schuldner, neben dem Aufgeld gemäss Ziffer 3 dieser Bedingungen und der Differenz zwischen dem Zuschlagspreis und einem allfälligen Mindererlös, zusätzlich 20% vom Zuschlagspreis für die Umtriebe des Versteigerers zu bezahlen. Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Schuldner keinen Anspruch.
6. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, einzelne Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder nicht zur Versteigerung zu bringen.
Angebote, Aufruf und Zuschläge unter etwaigen Limiten sind zulässig.
7. Die Objekte werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Moment des Zuschlages befinden. Mit erfolgtem Zuschlag gehen Nutzen und Gefahr der Objekte auf den Käufer über. Jeder Interessent hat an der Ausstellung, die der Auktion vorausgeht, Gelegenheit, sich über den Zustand der Gegenstände persönlich zu orientieren. Die Beschreibung der Objekte in diesem Katalog hat nur den Charakter einer Meinungsäusserung und stellt, wo nichts anderes vermerkt ist, keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Der Versteigerer haftet weder für unrichtige Zuschreibungen oder unrichtige Angaben bezüglich Ursprung, Datum, Alter, Herkunft, Zustand oder Echtheit noch für andere offene oder versteckte Mängel. Mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen wird jede Gewährleistung des Versteigerers wegbedungen.
Falls ein Käufer innert 60 Tagen nach Ersteigerung eines Objektes dem Versteigerer aufgrund einer anerkannten Expertise schriftlich den Nachweis erbringt, dass es sich entgegen der Katalogbeschreibung um eine Fälschung handelt, wird der Versteigerer den Kauf rückgängig machen und den Kaufpreis unter der Bedingung zurückerstatten, dass das Objekt innert 14 Tagen nach dieser Meldung im gleichen Zustand zurückgegeben wird, in dem es sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befunden hat.
8. Das Stadtammannamt Zürich 1 wirkt bei der Auktion mit. Organisation, Leitung, Aufruf, Zuschlag, Protokollierung, Einzug des Erlöses, Herausgabe des Gutes und Abrechnung mit den Auftraggebern obliegen unter Vorbehalt der Entscheidung von Streitfällen dem Versteigerer. Für dessen Handlungen haften weder der Stadtammann, noch dessen Vertreter, noch Stadt oder Kanton Zürich.
9. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über. Vorbedingung für das Verfügungsrecht und die Übergabe ist jedoch die vollständige Bezahlung des Zuschlagspreises und des Aufgeldes. Die Objekte können während der Auktion und bis spätestens 30 Tage nach Auktionstermin nach vorhergehender telefonischer Anmeldung in den Geschäftsräumen des Auktionshauses abgeholt werden. Bei Gegenständen, die 10 Tage nach diesem Termin nicht abgeholt worden sind, ist der Versteigerer berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern zu lassen. Das Auktionshaus ist gerne bereit, Transporte der ersteigerten Gegenstände zu Lasten des Käufers zu organisieren.
10. Als Erfüllungsort und ausschliesslichen Gerichtsstand anerkennt der Käufer den Sitz des Auktionshauses Zürich 1.
11. Mit jedem abgegebenem mündlichen oder schriftlichen Gebot anerkennt der Auktionsteilnehmer die obgenannten Auktionsbedingungen.




1. Sales are awarded to the highest bidder after being called three times and against immediate cash payment in Swiss currency. Due to our strict settlement conditions with our suppliers auction dues must be settled latest 10 days after the auction. After this period 12% interest per year will be charged.
2. All objects of the auction are sold on behalf of third parties. Buyers are personally responsible for what they have bid for and cannot claim to have bought on someone else's behalf. The auctioneer is entitled to request an unknown bidder for proof of his identity.
3. A commission of 18% will be added to the knock-down price.
4. The knock-down price and the commission are subject to the Swiss VAT. Foreign purchasers exporting their lots will be credited with the VAT after their export declaration has been received duly stamped by the Swiss customs authorities, provided that the sum exceeds CHF 30.00.
5. In the event of payment not being received on time, the auctioneer can either insist on fulfilment of the contract and charge whatever expenses were caused by the delay, or is free to put the object up for sale without any limit at the next auction, or may otherwise sell it best possible. In these cases the defaulting buyer will be charged commission in accordance with paragraph 3 above, plus any price difference between the amount originally bid plus commission and what is finally realized, if this is lower, in case a higher price is realized he has no claim on the additional profit.
6. The auctionhouse reserves the right to withdraw, combine, or divide any lot or lots, or offer them in a different sequence to that of the catalogue.
Offer, calls and awards at prices lower than a possible limit are permissible.
7. The objects are sold in the condition they are at the moment of sale. With the award all benefits and risks in connection with the objects revert to the purchaser. The preview before the auction offers sufficient opportunity to the buyer to personally satisfy himself regarding the condition of the objects. The description of the objects in this catalogue is no more than an opinion and does not, unless it is otherwise stated, represent a warranty. The auctionhouse is not liable for any incorrect ascription, or wrong indications concerning source, date, age, origin, condition or authenticity of an object, or for any open or hidden defect thereof. Except for the next following provision all liability of the auctionhouse is herewith categorically denied.
Should a purchaser be able to bring proof in writing by a recognized expert within 60 days of the sale to the auctionhouse Ineichen that a purchase is a forgery of what was described in the catalogue, the auctionhouse will rescind the sale and restitute the sale price on condition that the object is returned within 14 days of receipt of the said proof and provided the objects is in the same condition as at the moment of sale.
8. The auction takes place under the supervision of the City Council of Zurich 1. Neither the City Councillor nor anyone of his staff, nor the City or Canton Zurich are in any way liable for the actions of the auctionhouse or the auctioneer.
9. Ownership and risk pass to the bidder with the award of the sale. Precondition to the right of disposition and taking of possession is the full payment of the amount bid and of the commission. After payment the items are to be collected during the auction sale or an appointment latest 30 days after the sale. Lots not collected within this time can, after further 10 days, be stored elsewhere at the expense and risk of the buyer. The auctionhouse offers its services for all transport arrangements on behalf and charged to the account of the buyer.
10. The seat of the auctionhouse at Zurich 1 is the acknowledged place of performance and jurisdiction.
11. Persons taking part in the sale by making an oral or written offer thereby automatically accept the above conditions.

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