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Für Auktionshaus Franke Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)911 5273720.
20.00 % buyer's premium on the hammer price
19.00 % VAT on buyer’s premium
3 % internet surcharge plus VAT
Different tax regulations may apply, if the object is exported to a none-E.U. member country.
Allgemeine Versteigerungsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie dem anschließenden Nach- und Freiverkauf werden die folgenden Bedingungen anerkannt:
1. Das Auktionshaus Franke (im folgenden Versteigerer genannt) führt die Versteigerung im Namen und für
Rechnung der Auftraggeber durch. Die Versteigerung erfolgt freiwillig.
2. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung eingehend besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Auf altersbedingte Spuren (Bereibungen, kleine Bestoßungen, Craquelè u. a.) wird nicht gesondert hingewiesen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sowie zusätzliche mündliche oder schriftliche Angaben sind keine Garantien im Rechtssinne. Das gilt auch für Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft, Zeitangaben etc.
3. Die Verschuldenshaftung des Versteigerers ist auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für die Erfüllungsgehilfen des Versteigerers.
4. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
5. Der jeweilige Zustand der Objekte, insbesondere Beschädigungen, Restaurierungen, Ergänzungen sowie Altersspuren sind im Limitpreis berücksichtigt.
6. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Limitpreis. Gegenstände ohne Limit werden mit 20,-- Euro aufgerufen, falls nicht mehrere höhere schriftliche Gebote vorliegen. Gesteigert wird bis 80,-- Euro in Schritten von 5,-- Euro, danach um ca. 10%. Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter (gem. § 158 BGB) für die Dauer von sechs Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt in jedem Fall bestehen und das Objekt kann bei einem Nachgebot des Limitpreises auch an einen anderen Bieter abgegeben werden. Wenn mehrere Bieter zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist berechtigt den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares Gebot übersehen worden ist. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene Gebot gültig,
7. Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, d. h. er ist persönlich haftbar. Will der Bieter auf Namen und Rechnung Dritter bieten, so hat er das spätestens 48 Stunden vor Versteigerungsbeginn schriftlich anzuzeigen unter Angabe von Namen und Anschrift des Vertretenen sowie unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Liegen diese Angaben nicht vor, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande.
8. Aufträge für schriftliche, elektronische und telefonische Gebote müssen mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn vorliegen. Der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis gilt als Höchstgebot und beinhaltet nicht das Aufgeld und die in dem Aufgeld enthaltene MwSt. Telefonbieter werden auf Kosten des Versteigerers vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierfür rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Telefonische Gebote können nur ausgeführt werden bei einem Limitpreis ab 100,-- Euro. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann keine Gewähr übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises.
9. Das zugeschlagene Gebot ist der Zuschlagpreis. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 23,8 % (incl. der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Z. 19%) erhoben. Da die MwSt. nur auf die Versteigererprovision erhoben wird, ist eine MwSt.- Erstattung bei Ausfuhr ins Ausland nicht möglich. Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag in Euro ist sofort fällig. Falls das Gebot persönlich abgegeben wurde, ist der Betrag in bar, per EC-Karte oder mittels bankbestätigtem Scheck an den Versteigerer zu entrichten. Bei Zuschlag aufgrund eines schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Gebotes wird die Forderung bei Rechnungsstellung fällig. Der Käufer kommt in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Konto des Versteigerers eingegangen ist. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegenzunehmen. Werden diese vom Versteigerer akzeptiert, so gehen anfallende Kursverluste und Bankspesen zu Lasten des Käufers.
10. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr gem. §§ 446,447 BGB auf den Käufer über. Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen geht jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungspreises bzw. nach vollständigem Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Versteigerers auf den Käufer über. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche von demselben Bieter erstandenen Gegenstände und gilt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen denselben Bieter. Der Versteigerer macht zugunsten des Einlieferers bis zur vollständigen Zahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen Gebrauch.
11. Kommt der Käufer mit seiner Verpflichtung zu Zahlung oder Abnahme der ersteigerten Gegenstände in Verzug, so ist der Versteigerer wahlweise berechtigt, Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Versteigerungsgegenstände erneut zur Versteigerung zu bringen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Falls bei erneuter Versteigerung der Gegenstand veräußert wird, haftet der ursprüngliche Käufer für einen etwaigen Mindererlös einschließlich der Kosten einer erneuten Versteigerung. Umgekehrt hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
12. Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der Käufer den ausstehenden Rechnungsbetrag mit einem Zinssatz in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Leitzinssatz der EZB zu verzinsen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens.
13. Ersteigerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen des Versteigerers herausgegeben. Die Ausgabe von ersteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen, insbesondere während und unmittelbar nach der Versteigerung, erfolgt unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist.
14. Der Käufer verpflichtet sich, die ersteigerten Gegenstände innerhalb von 7 Tagen beim Versteigerer abzuholen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen. Der Versand ersteigerter Gegenstände erfolgt nach schriftlicher Versandanweisung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Größere Gemälde, verglaste Grafik, leicht zerbrechliche Dinge, Service, etc. werden nicht verschickt. Wegen fehlender Lagermöglichkeiten müssen ersteigerte Gegenstände spätestens 3 Wochen nach der Versteigerung abgeholt worden sein, da sie sonst im Namen und für Rechnung des Käufers kostenpflichtig eingelagert werden.
15. Sofern der Versteigerer Objekte des Dritten Reiches versteigert, erfolgt dies zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.
16. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf nach der Auktion oder für den Freiverkauf, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlags dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren und evtl. Schadensersatzklagen, soweit dieses gesetzlich vereinbart werden kann, ist Nürnberg. Dies gilt auch, wenn der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
18. Die Versteigerung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19. Abweichende und zusätzliche Vereinbarungen dieser Versteigerungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
20. Sollte eine Bestimmung dieser Versteigerungsbedingungen nicht wirksam sein, so haben sie die Parteien durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen bleibt dadurch unberührt.
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Allgemeine Versteigerungsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie dem anschließenden Nach- und Freiverkauf werden die folgenden Bedingungen anerkannt:
1. Das Auktionshaus Franke (im folgenden Versteigerer genannt) führt die Versteigerung im Namen und für
Rechnung der Auftraggeber durch. Die Versteigerung erfolgt freiwillig.
2. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung eingehend besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Auf altersbedingte Spuren (Bereibungen, kleine Bestoßungen, Craquelè u. a.) wird nicht gesondert hingewiesen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sowie zusätzliche mündliche oder schriftliche Angaben sind keine Garantien im Rechtssinne. Das gilt auch für Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft, Zeitangaben etc.
3. Die Verschuldenshaftung des Versteigerers ist auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für die Erfüllungsgehilfen des Versteigerers.
4. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
5. Der jeweilige Zustand der Objekte, insbesondere Beschädigungen, Restaurierungen, Ergänzungen sowie Altersspuren sind im Limitpreis berücksichtigt.
6. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Limitpreis. Gegenstände ohne Limit werden mit 20,-- Euro aufgerufen, falls nicht mehrere höhere schriftliche Gebote vorliegen. Gesteigert wird bis 80,-- Euro in Schritten von 5,-- Euro, danach um ca. 10%. Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter (gem. § 158 BGB) für die Dauer von sechs Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt in jedem Fall bestehen und das Objekt kann bei einem Nachgebot des Limitpreises auch an einen anderen Bieter abgegeben werden. Wenn mehrere Bieter zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist berechtigt den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares Gebot übersehen worden ist. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene Gebot gültig,
7. Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, d. h. er ist persönlich haftbar. Will der Bieter auf Namen und Rechnung Dritter bieten, so hat er das spätestens 48 Stunden vor Versteigerungsbeginn schriftlich anzuzeigen unter Angabe von Namen und Anschrift des Vertretenen sowie unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Liegen diese Angaben nicht vor, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande.
8. Aufträge für schriftliche, elektronische und telefonische Gebote müssen mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn vorliegen. Der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis gilt als Höchstgebot und beinhaltet nicht das Aufgeld und die in dem Aufgeld enthaltene MwSt. Telefonbieter werden auf Kosten des Versteigerers vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierfür rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Telefonische Gebote können nur ausgeführt werden bei einem Limitpreis ab 100,-- Euro. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann keine Gewähr übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises.
9. Das zugeschlagene Gebot ist der Zuschlagpreis. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 23,8 % (incl. der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Z. 19%) erhoben. Da die MwSt. nur auf die Versteigererprovision erhoben wird, ist eine MwSt.- Erstattung bei Ausfuhr ins Ausland nicht möglich. Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag in Euro ist sofort fällig. Falls das Gebot persönlich abgegeben wurde, ist der Betrag in bar, per EC-Karte oder mittels bankbestätigtem Scheck an den Versteigerer zu entrichten. Bei Zuschlag aufgrund eines schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Gebotes wird die Forderung bei Rechnungsstellung fällig. Der Käufer kommt in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Konto des Versteigerers eingegangen ist. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegenzunehmen. Werden diese vom Versteigerer akzeptiert, so gehen anfallende Kursverluste und Bankspesen zu Lasten des Käufers.
10. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr gem. §§ 446,447 BGB auf den Käufer über. Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen geht jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungspreises bzw. nach vollständigem Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Versteigerers auf den Käufer über. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche von demselben Bieter erstandenen Gegenstände und gilt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen denselben Bieter. Der Versteigerer macht zugunsten des Einlieferers bis zur vollständigen Zahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen Gebrauch.
11. Kommt der Käufer mit seiner Verpflichtung zu Zahlung oder Abnahme der ersteigerten Gegenstände in Verzug, so ist der Versteigerer wahlweise berechtigt, Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Versteigerungsgegenstände erneut zur Versteigerung zu bringen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Falls bei erneuter Versteigerung der Gegenstand veräußert wird, haftet der ursprüngliche Käufer für einen etwaigen Mindererlös einschließlich der Kosten einer erneuten Versteigerung. Umgekehrt hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
12. Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der Käufer den ausstehenden Rechnungsbetrag mit einem Zinssatz in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Leitzinssatz der EZB zu verzinsen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens.
13. Ersteigerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen des Versteigerers herausgegeben. Die Ausgabe von ersteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen, insbesondere während und unmittelbar nach der Versteigerung, erfolgt unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist.
14. Der Käufer verpflichtet sich, die ersteigerten Gegenstände innerhalb von 7 Tagen beim Versteigerer abzuholen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen. Der Versand ersteigerter Gegenstände erfolgt nach schriftlicher Versandanweisung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Größere Gemälde, verglaste Grafik, leicht zerbrechliche Dinge, Service, etc. werden nicht verschickt. Wegen fehlender Lagermöglichkeiten müssen ersteigerte Gegenstände spätestens 3 Wochen nach der Versteigerung abgeholt worden sein, da sie sonst im Namen und für Rechnung des Käufers kostenpflichtig eingelagert werden.
15. Sofern der Versteigerer Objekte des Dritten Reiches versteigert, erfolgt dies zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.
16. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf nach der Auktion oder für den Freiverkauf, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlags dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren und evtl. Schadensersatzklagen, soweit dieses gesetzlich vereinbart werden kann, ist Nürnberg. Dies gilt auch, wenn der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
18. Die Versteigerung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19. Abweichende und zusätzliche Vereinbarungen dieser Versteigerungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
20. Sollte eine Bestimmung dieser Versteigerungsbedingungen nicht wirksam sein, so haben sie die Parteien durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen bleibt dadurch unberührt.