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HANN TRIER (1915 - 1999, Düsseldorf)

In AD fine art auction / Q104 Moderne und Zeitgen...

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Berlin
HANN TRIER (1915 - 1999, Düsseldorf) "Rechenmaschine"
Aquatinta auf Maschinenbütten. 1955.
10,5 x 24,5 cm (39,3 x 53,4 cm).
Monogrammiert "HT", datiert und betitelt.
Auflage 10 num. Ex.
Fischer G 40 a (von b).
HANN TRIER (1915 - 1999, Düsseldorf) "Rechenmaschine"
Aquatinta auf Maschinenbütten. 1955.
10,5 x 24,5 cm (39,3 x 53,4 cm).
Monogrammiert "HT", datiert und betitelt.
Auflage 10 num. Ex.
Fischer G 40 a (von b).

AD fine art auction / Q104 Moderne und Zeitgenössische Kunst

Auktionsdatum
Lose: 1-841
Ort der Versteigerung
Kurfürstendamm 96
Berlin
10709
Germany

Generelle Versandinformationen vom Auktionshaus verfügbar

Versandkostenpauschalen in EUR – Deutschland

Bis max. 120x 60x 60 cm

Bis 2 kg

Bis 5 kg

Bis 10 kg

Bis 31,5 kg

Portokosten

6,99 €

6,99 €

9,49 €

16,49 €

Verpackung

Ab 5,- €

Ab 10,- €

Ab 15,- €

Ab 20,- €

Sonderverpackungen bei großen Bronzen

Verpackungskosten zzgl. 15,00 Spezialverpackung

Versand von Gemälden Gemälde

ab 25,- € Verpackungskosten pro Gemälde zzgl. Versandkosten

Sperrgutzuschlag in Deutschland

(mindestens ein Maß über 120x 60x 60 cm): 26,78 €

Versicherung

(außer Schmuck und Edelmetalle)

bis 

 500 €

 inkl.

ab

 501 €

 1% vom Rechnungsbetrag
(Ausland 14,- € pro angefangener 1.000,- € Wert)

Möbel und nicht versandfähige Objekte wie schwere Skulpturen, große Lampen, große Gemälde (mit Rahmen), große Stuck-Rahmen oder Spiegel, etc. können nur per Spedition transportiert werden, die vom Käufer selbst beauftragt werden muss (§ 15).

Aus Kosten- und Organisationsgründen werden Sendungen mit einem Volumen von mehr als 2 Umzugskartons nur als Beiladung über Spediteure transportiert!

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.

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AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

  1. Mit der persönlichen oder schriftlichen Teilnahme an der Auktion oder Teilnahme via Telekommunikation und mit der Einlieferung von Gegenständen zur Versteigerung werden die nachstehenden Bedingungen anerkannt, die auch für den freihändigen Nachverkauf gelten.
  2. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Sinne des § 383 III BGB im Namen und für Rechnung der Auftraggeber.
  3. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Im Zweifel gilt der Katalogtext vor einer Abbildung. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Das kann insbesondere durch Berichtigung des im Internet veröffentlichen Katalogtextes oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes geschehen. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Beschreibungen im gedruckten Katalog. Auch alle anderen Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über den Zustand der Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht, Vollständigkeit usw. erfolgen nach besten Wissen und Gewissen. Es wird bei allen Auktionsgegenständen gebeten, sich selbst vom Zustand zu überzeugen oder, wenn dies nicht möglich ist, Zustandsberichte anzufordern. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden.
  4. Die Gegenstände sind gebraucht und werden unter Ausschluss der Gewährleistung nach § 437 Nr. 1, 2 und 3 zweite Alternative BGB so versteigert, wie sie zur Zeit des Zuschlages beschaffen sind. Die Haftung nach Punkt 17 bleibt unberührt. Erhaltungszustände der einzelnen angebotenen Arbeiten bleiben im Katalog in der Regel unerwähnt. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne und keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben. Gleiches gilt für individuell angeforderte Zustandsberichte. Sie bringen nur die subjektive Einschätzung des Versteigerers zum Ausdruck und dienen lediglich der unverbindlichen Orientierung. Soweit nicht in der Katalogbeschreibung explizit erwähnt, sind Rahmungen nicht bindender Bestandteil des Angebots.
  5. Weist der Käufer jedoch innerhalb von vier Wochen ab Auktionsdatum nach, dass tatsächliche Angaben über den versteigerten Gegenstand in wesentlichen Punkten unrichtig, nimmt der Versteigerer den Gegenstand gegen Kaufpreisrückerstattung zurück. Nach Ablauf dieser 4-Wochen-Frist ist der Versteigerer bis zu 12 Monate nach der Versteigerung noch berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufvertrag im Namen des Einlieferers rückabzuwickeln und dem Käufer gegen Rückgabe des versteigerten Gegenstandes den Kaufpreis zu erstatten, wenn tatsächliche Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig waren, wird dies grundsätzlich aber nur bei Einverständnis des Einlieferers tun. Der Einlieferer hat, soweit der Erlös bereits an ihn ausgekehrt wurde, den an ihn ausgezahlten Betrag dem Versteigerer für die Rückabwicklung wieder zur Verfügung zu stellen. Beabsichtigt der Versteigerer, den Kaufvertrag auf eine Reklamation hin rückgängig zu machen, unterrichtet er den Einlieferer davon; eine Absendung an die dem Versteigerer letzte bekannte Anschrift genügt. Die Rückabwicklung unterbleibt, wenn der Einlieferer einer Rückabwicklung innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung widerspricht. Der Käufer muss in diesem Fall den Rechtsweg beschreiten, um sein Verlangen durchzusetzen.
  6. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen zugleich das selbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietenden sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
  7. Im Falle eines schriftlichen Gebotes beauftragt der Interessent den Versteigerer für ihn während der Versteigerung Gebote abzugeben. In schriftlichen Aufträgen ist bei Abweichungen zwischen Katalognummer und Kennwort immer die Katalognummer maßgebend. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie die Adresse, Telefonnummer und Katalognummer erforderlich. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur bis zu dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
  8. Telefonische und Online-Gebote bedürfen der vorherigen schriftliche Anmeldung beim Versteigerer, spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn, und dessen Zustimmung. Für die Bearbeitung übernimmt der Versteigerer jedoch keine Gewähr. Telefonische Gebote werden für Objekte ab einem Schätzwert von 500 € angenommen. Durch Anmeldung zum telefonischen Gebot erklärt sich der Bieter automatisch bereit, den ihm zuvor mitgeteilten Mindestpreis des jeweiligen Loses zu bieten. Dieses gilt auch dann, wenn der Bieter zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht erreichbar ist oder eine Verbindung nicht zu Stande kommt. Für das Zustandekommen einer entsprechenden Telefon- oder Onlineverbindung übernimmt der Versteigerer keine Gewähr. Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung telefonischer oder Online-Gebote besteht nicht.
  9. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt, auch wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Auktionator ist berechtigt, zusätzliche Informationen als Sicherheiten anzufordern, wie z.B. die Kopie eines gültigen Personaldokumentes (Personalausweise oder Reisepass) sowie Angaben zu einer gültigen Kreditkarte. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigenen Rechnung. Er erhält zum Mitbieten eine Bieternummer und ist für eventuellen Missbrauch verantwortlich. Neukunden können dazu aufgefordert werden, eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorzulegen.
  10. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern.  Wird der mit dem Einlieferer vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebots des Mindestpreises auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlag sind für Bieter 6 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend.  Ein UV-Zuschlag kann ohne Rücksprache mit dem Einlieferer auch dann erfolgen, wenn ein Dritter geltend macht, Eigentümer des versteigerten Gegenstandes zu sein. Der Versteigerer ist in diesem Fall berechtigt, die Eigentumslage zu klären und den Gegenstand zu bewahren, bis darüber Einvernehmen erzielt oder eine vollstreckbare oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die für die Klärung und Verwahrung entstehenden Kosten trägt, soweit darüber nicht anders entschieden ist, der Einlieferer.
  11. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, dieser verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen (Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB), die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
  12. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Auf einen Zuschlagspreis von bis zu 100.000 € ist ein Aufgeld von 28% zu entrichten, auf die darüberhinausgehenden Beträge ist ein Aufgeld von 25% zu zahlen. Hierin ist die gesetzliche Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten (Differenzbesteuerung). Bei regelbesteuerten Objekten, die mit einem * im Katalog gekennzeichnet sind, beträgt das Aufgeld 23% auf einen Zuschlag von bis zu 100.000 € und 21% auf die darüberhinausgehenden Beträge, zzgl. der Umsatzsteuer von z.Zt. 19% (Regelbesteuerung), bei Büchern beträgt die Umsatzsteuer 7% (Regelbesteuerung). Die Umsatzsteuer wird nur auf das Aufgeld und damit auf die Inlandsleistung erhoben; sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Servicepauschale in Höhe von 3,5% des Rechnungsbetrages zzgl. USt. erhoben, bei Maestro-Karten ausländischer Banken 1% zzgl. Ust.

Bei den im Katalog mit einem ^ gekennzeichneten Objekten ist eine Einfuhrumsatzsteuer angefallen. In diesen Fällen wird zusätzlich zum Aufgeld von 28% (Differenzbesteuerung) die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von derzeit 7% auf den Zuschlag erhoben.

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) und – bei Angabe ihrer USt.-Identifikations-Nr. bei Auftragserteilung als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen – auch an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten, unter der Voraussetzung, dass sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Eine Korrektur nach Rechnungsstellung ist nicht möglich.

  1. Die Auslieferung der ersteigerten Objekte erfolgt nach geleisteter Zahlung gegen Vorlage der quittierten Rechnung. Bankspesen, Transaktionsgebühren bzw. Kursverluste gehen zu Lasten des Käufers. Holt der Käufer die Gegenstände nicht binnen 14 Tagen nach Ende der Versteigerung ab, so erfolgt die Aufbewahrung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Versand wird gegen Vorabrechnung des Rechnungsbetrages ausgeführt. Die Versandkosten sowie die Kosten für Versicherung gegen Verlust und Beschädigung gehen zu Lasten des Käufers. Während der Versteigerung ist die Aushändigung und der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in Ausnahmefällen nach vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers zulässig. Befindet sich der Käufer seit 12 Monaten in Annahmeverzug, ist der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Käufers zu verwerten, um z.B. aufgelaufene Lagerkosten zu kompensieren.
  2. Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurück oder kann die Versteigerung wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, einem Mangel des eingelieferten Gegenstandes, den der Einlieferer zu vertreten hat, oder schuldhaft unzutreffender Angaben nicht durchgeführt werden, so hat er 20% des Schätzwertes zzgl. 19% USt. und die bis zur Abholung entstandenen Kosten an den Versteigerer zu zahlen. Der Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden.
  4. Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen oder nicht versteigerten eingelieferten Objekten ist im Versteigerungsraum nicht gestattet.
  5. Der Versteigerer haftet für von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung der Kardinalpflichten oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erste ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. In allen anderen Fällen, insbesondere der Beschädigung von Sachen oder bei Vermögensschäden (auch Verzugsschäden) durch Verletzung von Neben-, Schutz- oder anderen Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Versteigerer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, und nur auf Ersatz vorhersehbarer Schäden. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Berlin. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
  7. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten bzw. enthaltenen Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter o.g. Voraussetzungen an, AD fine art auction und seine Versteigerer geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
  8. Die Abgabe eines Gebots in jeglicher Form bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Der Versteigerer nimmt Gebote nur aufgrund der vorstehenden Versteigerungsbedingungen entgegen und erteilt dementsprechend Zuschläge. Kommissionäre haften für die Käufe ihrer Auftraggeber.
  9. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

Stand: Januar 2022

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