MAX BECKMANN (1884 Leipzig - 1950 New York City) "Halluzination II"
Bleistift auf glattem Velin. Wohl 1916.
21,8 x 29,5 cm.
Unten rechts mit Bleistift signiert "Beckmann"sowie in dem Passepartout ein Etikett des Künstlers eingelassen, darauf von diesem signiert und betitelt.
von Wiese 352
Provenienz: Sammlung Mario Calabria, München, vormals W. Karl / Kornfeld & Klipstein Juni 1966, Los 48 / Privatsammlung Nordrhein-Westfalen (1977 erworben)
Ausstellung: Berlin 1916 (Freie Sezession), Schwarz-Weiss, Kat. Nr. 24 oder 44 (Titel jeweils "Halluzination")
Literatur: Kornfeld und Klipstein, Bern 9. Februar 1966, Auktion 122, Los 48, S. 11 / Galerie Wolfgang Ketterer München, 24. Auktion, 20. Jahrhundert, 28. November 1977, Nr. 571
Okkultismus, Spiritismus und Séancen erfreuten sich im 19. Jahrhundert größter Beliebtheit und mit Aufkommen der Photographie konnten "Geisterscheinungen" endlich festgehalten werden. Um 1910 waren sogenannte "Materilisationsphänomene" mittels Ekto-, bzw. Teleplasma das große Thema in der Parapsychologie. Der Mediziner und Parapsychologe Albert Schrenck-Notzing befasste sich intensiv damit und führte in München von 1913 bis 1916 verschiedene Versuche mit dem polnischen Medium Stanislawa P. durch, zahlreiche Photographien und sogar eine filmische Aufnahme des Austretens von Ektoplasma aus dem Medium zeugen davon. Diese "Phänomene" erregten große Aufmerksamkeit und auch der Maler Max Beckmann zeigte sich interessiert. Mit vier Zeichnungen, welche zweimal Schrenck-Notzing bei einer Séance und zweimal möglicherweise eben jene "Materilisationsphänomene" bei einer solchen Darbietung zeigen, hat der Künstler in seinem Werk auch diesem Thema einen Platz eingeräumt. Unsere Halluzination von 1916 zeigt einen Mann mit erhobenem Arm, der angestrengt ins Nichts blickt, er scheint nach etwas greifen zu wollen. Aber wie schon Schrenck-Notzing ergeht es auch Beckmanns Protagonisten: das mutmaßliche Ektoplasma ist einfach nicht greifbar. Es ist nichts weiter als ein Taschenspielertrick. Nur eine Halluzination.
Max Beckmann besucht von 1899 bis 1903 die Kunstakademie in Weimar, nachdem er in Dresden abgelehnt worden war. 1903 Studium an der Académie Colarossi in Paris, Reisen nach Genf und Florenz. Ab 1904 lebt der Künstler in Berlin, 1906 Teilnahme an der Ausstellung der Berliner Secession in Weimar und Auszeichnung mit dem Ehrenpreis des Deutschen Künstlerbundes, womit ein Studienjahr in der Villa Romana in Florenz verbunden ist. Ab 1907 Mitglied der Berliner Secession und 1914 Mitbegründer der Freien Secession. Im Ersten Weltkrieg als freiwilliger Sanitäter in Flandern verkraftet er die Kriegsereignisse psychisch nicht und wird vorzeitig entlassen. 1915 Umzug nach Frankfurt am Main, wo er von 1925 bis 1933 an der Städel-Kunstschule eine Lehrtätigkeit, seit 1929 eine Professur inne hat. In dieser Zeit erlebt er seine größte Anerkennung, seine Werke werden von den Galeristen Israel Ber Neumann, Günther Franke und Peter Zingler vertreten und 1928 erfolgt eine umfassende Ausstellung über das Gesamtwerk in der Kunsthalle Mannheim. Auszeichnung mit dem Reichsehrenpreis Deutscher Kunst und der Goldenen Medaille der Stadt Düsseldorf. Von 1929 bis 1932 verbringt er die Wintermonate in Paris und nimmt 1933 in Berlin seinen Wohnsitz, nachdem ihm der Lehrauftrag im Städel aufgrund der Machtergreifung der Nationalsozialisten entzogen wird, seine Werke werden als "entartet" verfemt. 1937 Emigration nach Paris und Holland und 1947 Übersiedlung nach Amerika, Gastprofessur an der Washington University Art School in St. Louis und ab 1949 Lehrauftrag an der Art School des Brooklyn Museums, New York. Max Beckmann ist einer der bedeutendsten Vertreter der Klassischen Moderne des 20. Jahrhunderts.
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- Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern. Wird der mit dem Einlieferer vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebots des Mindestpreises auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlag sind für Bieter 6 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Ein UV-Zuschlag kann ohne Rücksprache mit dem Einlieferer auch dann erfolgen, wenn ein Dritter geltend macht, Eigentümer des versteigerten Gegenstandes zu sein. Der Versteigerer ist in diesem Fall berechtigt, die Eigentumslage zu klären und den Gegenstand zu bewahren, bis darüber Einvernehmen erzielt oder eine vollstreckbare oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die für die Klärung und Verwahrung entstehenden Kosten trägt, soweit darüber nicht anders entschieden ist, der Einlieferer.
- Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, dieser verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen (Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB), die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
- Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Auf einen Zuschlagspreis von bis zu 100.000 € ist ein Aufgeld von 28% zu entrichten, auf die darüberhinausgehenden Beträge ist ein Aufgeld von 25% zu zahlen. Hierin ist die gesetzliche Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten (Differenzbesteuerung). Bei regelbesteuerten Objekten, die mit einem * im Katalog gekennzeichnet sind, beträgt das Aufgeld 23% auf einen Zuschlag von bis zu 100.000 € und 21% auf die darüberhinausgehenden Beträge, zzgl. der Umsatzsteuer von z.Zt. 19% (Regelbesteuerung), bei Büchern beträgt die Umsatzsteuer 7% (Regelbesteuerung). Die Umsatzsteuer wird nur auf das Aufgeld und damit auf die Inlandsleistung erhoben; sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Servicepauschale in Höhe von 3,5% des Rechnungsbetrages zzgl. USt. erhoben, bei Maestro-Karten ausländischer Banken 1% zzgl. Ust.
Bei den im Katalog mit einem ^ gekennzeichneten Objekten ist eine Einfuhrumsatzsteuer angefallen. In diesen Fällen wird zusätzlich zum Aufgeld von 28% (Differenzbesteuerung) die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von derzeit 7% auf den Zuschlag erhoben.
Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) und – bei Angabe ihrer USt.-Identifikations-Nr. bei Auftragserteilung als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen – auch an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten, unter der Voraussetzung, dass sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Eine Korrektur nach Rechnungsstellung ist nicht möglich.
- Die Auslieferung der ersteigerten Objekte erfolgt nach geleisteter Zahlung gegen Vorlage der quittierten Rechnung. Bankspesen, Transaktionsgebühren bzw. Kursverluste gehen zu Lasten des Käufers. Holt der Käufer die Gegenstände nicht binnen 14 Tagen nach Ende der Versteigerung ab, so erfolgt die Aufbewahrung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Versand wird gegen Vorabrechnung des Rechnungsbetrages ausgeführt. Die Versandkosten sowie die Kosten für Versicherung gegen Verlust und Beschädigung gehen zu Lasten des Käufers. Während der Versteigerung ist die Aushändigung und der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in Ausnahmefällen nach vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers zulässig. Befindet sich der Käufer seit 12 Monaten in Annahmeverzug, ist der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Käufers zu verwerten, um z.B. aufgelaufene Lagerkosten zu kompensieren.
- Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurück oder kann die Versteigerung wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, einem Mangel des eingelieferten Gegenstandes, den der Einlieferer zu vertreten hat, oder schuldhaft unzutreffender Angaben nicht durchgeführt werden, so hat er 20% des Schätzwertes zzgl. 19% USt. und die bis zur Abholung entstandenen Kosten an den Versteigerer zu zahlen. Der Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden.
- Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen oder nicht versteigerten eingelieferten Objekten ist im Versteigerungsraum nicht gestattet.
- Der Versteigerer haftet für von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung der Kardinalpflichten oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erste ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. In allen anderen Fällen, insbesondere der Beschädigung von Sachen oder bei Vermögensschäden (auch Verzugsschäden) durch Verletzung von Neben-, Schutz- oder anderen Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Versteigerer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, und nur auf Ersatz vorhersehbarer Schäden. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.
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- Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten bzw. enthaltenen Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter o.g. Voraussetzungen an, AD fine art auction und seine Versteigerer geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
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Stand: Januar 2022
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