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Los
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Bis max. 120x 60x 60 cm |
Bis 2 kg |
Bis 5 kg |
Bis 10 kg |
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Portokosten |
6,99 € |
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Verpackung |
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Versand von Gemälden Gemälde
ab 25,- € Verpackungskosten pro Gemälde zzgl. Versandkosten
Sperrgutzuschlag in Deutschland
(mindestens ein Maß über 120x 60x 60 cm): 26,78 €
Versicherung
(außer Schmuck und Edelmetalle)
bis
500 €
inkl.
ab
501 €
1% vom Rechnungsbetrag
(Ausland 14,- € pro angefangener 1.000,- € Wert)
Möbel und nicht versandfähige Objekte wie schwere Skulpturen, große Lampen, große Gemälde (mit Rahmen), große Stuck-Rahmen oder Spiegel, etc. können nur per Spedition transportiert werden, die vom Käufer selbst beauftragt werden muss (§ 15).
Aus Kosten- und Organisationsgründen werden Sendungen mit einem Volumen von mehr als 2 Umzugskartons nur als Beiladung über Spediteure transportiert!
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
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Versteigerungsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Einlieferer bestätigt, dass er mittels dieses Vertrages von Ort und Zeit der Versteigerung benachrichtigt ist. Er bestätigt weiterhin, dass Anlass der Versteigerung eine freiwillige Veräußerung ist.
(2) Der Versteigerer versteigert gegenüber den in der Auktion bzw. im Nachverkauf auftretenden Erwerbern als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers auf der Grundlage seiner Versteigerungsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung. Bis zur Durchführung der Auktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden. Der Versteigerer ist berechtigt, in der Auktion nicht abgesetzte Gegenstände innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Auktionsschluss zu dem vereinbarten Limit freihändig zu verkaufen (Nachverkauf). Dieser Nachverkauf ist insoweit als Teil der Auktion anzusehen; diese Auftragsbedingungen gelten hierfür entsprechend.
(3) Der Einlieferer versichert, verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Gegenstände zu sein bzw. dass er jedenfalls ermächtigt ist, für diesen Eigentümer zu handeln. Auf Anforderung ist der Einlieferer verpflichtet, eine ihn legitimierende Vollmacht des Eigentümers im Original vorzulegen. Er versichert ferner, dem Versteigerer über alle ihm bekannten Informationen zu Provenienz und Herkunft Auskunft gegeben zu haben und bei der Einfuhr von Kulturgut, das aus einem anderen Land stammt, insbesondere die dort geltenden Ausfuhrbestimmungen beachtet zu haben (vgl. §§ 28 ff. des KulturgutschutzG vom 06.08.2016).
(4) Dem Versteigerer wird vom Einlieferer ausdrücklich gestattet, sich zum Zwecke der Auftragsdurchführung eine Kopie oder vergleichbare Vervielfältigung seines Legitimationspapieres (Personalausweis, Pass, Vollmacht etc.) unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu fertigen.
(5) Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein. Dabei beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate und beginnt mit der Auslieferung an den Erwerber.
2. Schätzpreis, Limit, Zuschlag unter Vorbehalt
(1) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden durch den Versteigerer geschätzt; diese Schätzpreise werden im Katalog angegeben. Maßgeblich ist der in Euro angegebene Betrag. Erfolgen von einer Vertragsseite Wertangaben in anderweitigen Währungen, gilt als maßgeblicher Umtauschkurs derjenige am Auktionstag bzw. im Falle des Nachverkaufs derjenige des konkreten Verkaufstages.
(2) Der in der Versteigerung zu erzielende Mindestzuschlagspreis (Limit) beträgt in der Regel 80 % des Schätzpreises. Mit dem Einlieferer kann schriftlich ein höheres Limit vereinbart werden.
(3) Wird ein vereinbartes Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Gegenstand unter Vorbehalt zuschlagen. In diesem Fall bleibt der Bieter 3 Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden; danach erlischt das Angebot des Bieters. Der Versteigerer setzt den Einlieferer vom Vorbehaltszuschlag sowie vom Ablauf der für den Bieter bestehenden Bindungsfrist in Kenntnis. Geht dem Versteigerer die Stellungnahme des Einlieferers nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen des Angebotes zu, gehen alle Nachteile einschließlich des Nichtzustandekommens des Vertrages zu Lasten des Einlieferers.
3. Entgelt, weitere Kosten
(1) Für seine Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Einlieferer ein Entgelt, welches sich – bezogen auf jede Katalogposition – wie folgt bemisst:
Zuschlag bzw. Abrechnungspreis bis einschließlich 10.000 €: hieraus 20 %;
Zuschlag bzw. Abrechnungspreis über 10.000 €: hieraus 15 %
(2) Für alle Originalwerke der bildenden Kunst mit Zuschlagswerten ab 400 €, deren Urheber vor Ablauf des Kalenderjahres des Verkaufs noch nicht 70 Jahre verstorben ist, leistet der Versteigerer eine Abgabe gemäß § 26 UrhG von idR 4 % auf den Verkaufserlös an die VG Bild-Kunst, Bonn. Der Einlieferer trägt einen Anteil von 2 % des Zuschlagpreises, mit dem er von eigenen Verpflichtungen aus dem Folgerecht freigestellt wird.
(3) Katalogabbildungen werden mit einem Betrag in Höhe von 50 € je Abbildung berechnet.
(4) Zu den vorstehend in Abs. (1) bis (3) beschriebenen Kosten kommt – soweit anfallend – die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % hinzu.
(5) Restaurierungs- und Reinigungsarbeiten, die sich in Bezug auf eingelieferte Kunstwerke zum Zwecke der Versteigerung als notwendig erweisen, veranlasst der Versteigerer auf Kosten des Einlieferers. Soweit diese Kosten 300 € je eingeliefertem Kunstwerk übersteigen, erfolgt eine vorherige Information an den Einlieferer.
(6) Rückgänge sind – mit Ausnahme der Abbildungskosten im Katalog sowie der Kosten für Restaurierungs- und Reinigungsarbeiten – kostenfrei. Dies gilt nicht, wenn nachträglich vom Einlieferer Mindestpreise erhöht wurden und somit die ausbedungenen Mindestpreise nicht erzielbar waren. In letzterem Fall behält sich der Versteigerer vor, dem Einlieferer den entgangenen Provisionsausfall, bemessen an der Höhe des ursprünglichen Mindestpreises, in Rechnung zu stellen. Tritt der Einlieferer vor der Versteigerung vom Vertrag zurück, ohne dass der Versteigerer dies zu vertreten hat, muss der Einlieferer dem Versteigerer die entgangene Provision, sowie die dem Versteigerer entstandenen Kosten ersetzen.
4. Versicherung, Anspruch auf Schadensersatz
(1) Die Versteigerungsgegenstände sind vom Tage der quittierten Einlieferung bzw. Quittungsdatum gegenüber dem Spediteur, soweit dieser im Auftrag des Versteigerers tätig wird, bis zum Verkauf durch den Versteigerer kostenfrei gegen Verlust, Feuer- und Leitungswasserschäden bemessen an der Höhe des Mindestpreises versichert. Rahmen und Verglasungen sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Für Schäden an den eingelieferten Gegenständen haftet der Versteigerer dem Einlieferer nur in dem Umfang, wie eine Schadensregulierung seitens der Versicherung erfolgt.
(3) Weitergehende Ansprüche des Einlieferers gegen den Versteigerer (auch seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen) sind unbeschadet des zugrundeliegenden Rechtsgrundes ausgeschlossen. Dies gilt nicht für auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruhende Schadensersatzansprüche. Unberührt bleiben darüber hinaus die Haftung für eine übernommene Garantie bzw. Zusicherung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Abrechnung, Auszahlung des Versteigerungserlöses
(1) Der Einlieferer erhält vier Wochen nach der Auktion eine schriftliche Abrechnung über die erfolgten Verkäufe.
(2) Drei Wochen später beginnt der Versteigerer mit den Auszahlungen (Überweisungen), soweit der Erlös bei ihm eingegangen ist. Erhält der Versteigerer den Versteigerungserlös später, wird er ihn binnen einer Woche an den Einlieferer weiterleiten. Die Auszahlung erfolgt in Euro. Wird vom Einlieferer die Auszahlung in einer anderen Währung gewünscht, gilt der Umrechnungskurs am Tag der Beauftragung der Auszahlung durch den Versteigerer gegenüber seiner Bank.
(3) Der Versteigerer darf vom auszuzahlenden Betrag sein Entgelt sowie alle ihm zu erstattenden Kosten in Abzug bringen.
6. Haftung nach der Auktion; Rückgabe nicht veräußerter Gegenstände
(1) Sind die Gegenstände für keine weitere Auktion vorgesehen, besteht nur eine Haftung für 8 weitere Wochen, berechnet ab dem Datum der Auktion. Werden die Gegenstände binnen dieses Zeitraums nicht durch den Einlieferer abgeholt, geht die Gefahr auf den Einlieferer über. Das Recht des Versteigerers zur Hinterlegung und zum Selbsthilfeverkauf von Gegenständen nach §§ 372 ff BGB, die der Einlieferer trotz Aufforderung nicht abgeholt hat, sowie etwaige Ansprüche wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.
(2) Die – auf Wunsch des Einlieferers durchgeführte – Rücksendung unverkaufter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Einlieferers. Der Versteigerer kann nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmen. Es obliegt dem Versteigerer, das Versteigerungsgut auf Kosten des Einlieferers für den Transport zu versichern.
7. Dauer und Beendigung des Vertrages
(1) Dieser Vertrag gilt für die oben (eingangs des Vertrages) näher bezeichnete Auktion. Er ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der Auktion ordentlich unkündbar. Durch schriftliche Vereinbarung können die Parteien die Wirkung des Vertrages auch für weitere Auktionen vereinbaren (verlängern).
(2) Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
(3) Kündigt der Einlieferer den Vertrag, ohne hierzu berechtigt zu sein, steht dem Versteigerer neben der Erstattung der Kosten noch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Höhe des Schadens bemisst sich nach dem entgangenen Gewinn, den der Versteigerer im Falle der Durchführung der Auktion (= Erteilung eines Zuschlags) erzielt hätte. Anstelle des Zuschlags- bzw. Nachverkaufspreises gilt der Wert der Schätzung; im Falle eines Schätzungsrahmens dessen Mittelwert. Kann der Versteigerer einen höheren Schaden als den so ermittelten entgangenen Gewinn nachweisen, ist der Einlieferer zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
(4) Nimmt der Einlieferer unberechtigterweise ein eingeliefertes Werk aus der Auktion, gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
(5) Dem Einlieferer ist in jedem Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzes ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
8. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Absprachen zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
(2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(3) Sofern es sich beim Einlieferer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Versteigerer und dem Einlieferer Berlin.
(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.
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1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Einlieferer bestätigt, dass er mittels dieses Vertrages von Ort und Zeit der Versteigerung benachrichtigt ist. Er bestätigt weiterhin, dass Anlass der Versteigerung eine freiwillige Veräußerung ist.
(2) Der Versteigerer versteigert gegenüber den in der Auktion bzw. im Nachverkauf auftretenden Erwerbern als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers auf der Grundlage seiner Versteigerungsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung. Bis zur Durchführung der Auktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden. Der Versteigerer ist berechtigt, in der Auktion nicht abgesetzte Gegenstände innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Auktionsschluss zu dem vereinbarten Limit freihändig zu verkaufen (Nachverkauf). Dieser Nachverkauf ist insoweit als Teil der Auktion anzusehen; diese Auftragsbedingungen gelten hierfür entsprechend.
(3) Der Einlieferer versichert, verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Gegenstände zu sein bzw. dass er jedenfalls ermächtigt ist, für diesen Eigentümer zu handeln. Auf Anforderung ist der Einlieferer verpflichtet, eine ihn legitimierende Vollmacht des Eigentümers im Original vorzulegen. Er versichert ferner, dem Versteigerer über alle ihm bekannten Informationen zu Provenienz und Herkunft Auskunft gegeben zu haben und bei der Einfuhr von Kulturgut, das aus einem anderen Land stammt, insbesondere die dort geltenden Ausfuhrbestimmungen beachtet zu haben (vgl. §§ 28 ff. des KulturgutschutzG vom 06.08.2016).
(4) Dem Versteigerer wird vom Einlieferer ausdrücklich gestattet, sich zum Zwecke der Auftragsdurchführung eine Kopie oder vergleichbare Vervielfältigung seines Legitimationspapieres (Personalausweis, Pass, Vollmacht etc.) unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu fertigen.
(5) Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein. Dabei beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate und beginnt mit der Auslieferung an den Erwerber.
2. Schätzpreis, Limit, Zuschlag unter Vorbehalt
(1) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden durch den Versteigerer geschätzt; diese Schätzpreise werden im Katalog angegeben. Maßgeblich ist der in Euro angegebene Betrag. Erfolgen von einer Vertragsseite Wertangaben in anderweitigen Währungen, gilt als maßgeblicher Umtauschkurs derjenige am Auktionstag bzw. im Falle des Nachverkaufs derjenige des konkreten Verkaufstages.
(2) Der in der Versteigerung zu erzielende Mindestzuschlagspreis (Limit) beträgt in der Regel 80 % des Schätzpreises. Mit dem Einlieferer kann schriftlich ein höheres Limit vereinbart werden.
(3) Wird ein vereinbartes Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Gegenstand unter Vorbehalt zuschlagen. In diesem Fall bleibt der Bieter 3 Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden; danach erlischt das Angebot des Bieters. Der Versteigerer setzt den Einlieferer vom Vorbehaltszuschlag sowie vom Ablauf der für den Bieter bestehenden Bindungsfrist in Kenntnis. Geht dem Versteigerer die Stellungnahme des Einlieferers nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen des Angebotes zu, gehen alle Nachteile einschließlich des Nichtzustandekommens des Vertrages zu Lasten des Einlieferers.
3. Entgelt, weitere Kosten
(1) Für seine Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Einlieferer ein Entgelt, welches sich – bezogen auf jede Katalogposition – wie folgt bemisst:
Zuschlag bzw. Abrechnungspreis bis einschließlich 10.000 €: hieraus 20 %;
Zuschlag bzw. Abrechnungspreis über 10.000 €: hieraus 15 %
(2) Für alle Originalwerke der bildenden Kunst mit Zuschlagswerten ab 400 €, deren Urheber vor Ablauf des Kalenderjahres des Verkaufs noch nicht 70 Jahre verstorben ist, leistet der Versteigerer eine Abgabe gemäß § 26 UrhG von idR 4 % auf den Verkaufserlös an die VG Bild-Kunst, Bonn. Der Einlieferer trägt einen Anteil von 2 % des Zuschlagpreises, mit dem er von eigenen Verpflichtungen aus dem Folgerecht freigestellt wird.
(3) Katalogabbildungen werden mit einem Betrag in Höhe von 50 € je Abbildung berechnet.
(4) Zu den vorstehend in Abs. (1) bis (3) beschriebenen Kosten kommt – soweit anfallend – die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % hinzu.
(5) Restaurierungs- und Reinigungsarbeiten, die sich in Bezug auf eingelieferte Kunstwerke zum Zwecke der Versteigerung als notwendig erweisen, veranlasst der Versteigerer auf Kosten des Einlieferers. Soweit diese Kosten 300 € je eingeliefertem Kunstwerk übersteigen, erfolgt eine vorherige Information an den Einlieferer.
(6) Rückgänge sind – mit Ausnahme der Abbildungskosten im Katalog sowie der Kosten für Restaurierungs- und Reinigungsarbeiten – kostenfrei. Dies gilt nicht, wenn nachträglich vom Einlieferer Mindestpreise erhöht wurden und somit die ausbedungenen Mindestpreise nicht erzielbar waren. In letzterem Fall behält sich der Versteigerer vor, dem Einlieferer den entgangenen Provisionsausfall, bemessen an der Höhe des ursprünglichen Mindestpreises, in Rechnung zu stellen. Tritt der Einlieferer vor der Versteigerung vom Vertrag zurück, ohne dass der Versteigerer dies zu vertreten hat, muss der Einlieferer dem Versteigerer die entgangene Provision, sowie die dem Versteigerer entstandenen Kosten ersetzen.
4. Versicherung, Anspruch auf Schadensersatz
(1) Die Versteigerungsgegenstände sind vom Tage der quittierten Einlieferung bzw. Quittungsdatum gegenüber dem Spediteur, soweit dieser im Auftrag des Versteigerers tätig wird, bis zum Verkauf durch den Versteigerer kostenfrei gegen Verlust, Feuer- und Leitungswasserschäden bemessen an der Höhe des Mindestpreises versichert. Rahmen und Verglasungen sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Für Schäden an den eingelieferten Gegenständen haftet der Versteigerer dem Einlieferer nur in dem Umfang, wie eine Schadensregulierung seitens der Versicherung erfolgt.
(3) Weitergehende Ansprüche des Einlieferers gegen den Versteigerer (auch seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen) sind unbeschadet des zugrundeliegenden Rechtsgrundes ausgeschlossen. Dies gilt nicht für auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruhende Schadensersatzansprüche. Unberührt bleiben darüber hinaus die Haftung für eine übernommene Garantie bzw. Zusicherung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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(1) Dieser Vertrag gilt für die oben (eingangs des Vertrages) näher bezeichnete Auktion. Er ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der Auktion ordentlich unkündbar. Durch schriftliche Vereinbarung können die Parteien die Wirkung des Vertrages auch für weitere Auktionen vereinbaren (verlängern).
(2) Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
(3) Kündigt der Einlieferer den Vertrag, ohne hierzu berechtigt zu sein, steht dem Versteigerer neben der Erstattung der Kosten noch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Höhe des Schadens bemisst sich nach dem entgangenen Gewinn, den der Versteigerer im Falle der Durchführung der Auktion (= Erteilung eines Zuschlags) erzielt hätte. Anstelle des Zuschlags- bzw. Nachverkaufspreises gilt der Wert der Schätzung; im Falle eines Schätzungsrahmens dessen Mittelwert. Kann der Versteigerer einen höheren Schaden als den so ermittelten entgangenen Gewinn nachweisen, ist der Einlieferer zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
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(2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(3) Sofern es sich beim Einlieferer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Versteigerer und dem Einlieferer Berlin.
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