Los

8842

Goltogh, ca. 215x 130 cm.

In 170. Varia- & Spielzeugauktion

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Goltogh, ca. 215x 130 cm.
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Berlin
Goltogh, ca. 215x 130 cm. EHZ 2-3. (Ren_40)
Goltogh, ca. 215x 130 cm. EHZ 2-3. (Ren_40)

170. Varia- & Spielzeugauktion

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Seesener Strasse 8-9
Berlin
10709
Germany

Versandkostenpauschalen in EUR – Deutschland

Bis max. 120x 60x 60 cm

Bis 2 kg

Bis 5 kg

Bis 10 kg

Bis 31,5 kg

Portokosten

6,99 €

6,99 €

9,49 €

16,49 €

Verpackung

Ab 5,- €

Ab 10,- €

Ab 15,- €

Ab 20,- €

Sonderverpackungen bei großen Bronzen

Verpackungskosten zzgl. 15,00 Spezialverpackung

Versand von Gemälden Gemälde

ab 25,- € Verpackungskosten pro Gemälde zzgl. Versandkosten

Sperrgutzuschlag in Deutschland

(mindestens ein Maß über 120x 60x 60 cm): 26,78 €

Versicherung

(außer Schmuck und Edelmetalle)

bis 

 500 €

 inkl.

ab

 501 €

 1% vom Rechnungsbetrag
(Ausland 14,- € pro angefangener 1.000,- € Wert)

Möbel und nicht versandfähige Objekte wie schwere Skulpturen, große Lampen, große Gemälde (mit Rahmen), große Stuck-Rahmen oder Spiegel, etc. können nur per Spedition transportiert werden, die vom Käufer selbst beauftragt werden muss (§ 15).

Aus Kosten- und Organisationsgründen werden Sendungen mit einem Volumen von mehr als 2 Umzugskartons nur als Beiladung über Spediteure transportiert!

Wichtige Informationen

22,42 % Aufgeld auf den Zuschlagspreis
19,00 % MwSt. auf das Aufgeld

AGB

standard | standard



Terms and conditions:

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltung der AGB. Mit der persönlichen oder schriftlichen Teilnahme an der Auktion oder Teilnahme via Tele­kommunikation und mit der Einlieferung von Gegenständen zur Versteigerung werden die nachstehenden Bedingungen anerkannt, die auch für den freihändigen Nachverkauf gelten.

2. Versteigerung für den Auftraggeber. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber mit Ausnahme der Eigenware, die durch keine in Klammern gesetzten Ziffern gekennzeichnet ist. Mit den Ziffern in der Klammer wird der Besitzer bzw. Auftraggeber kenntlich gemacht.

3. Beschreibung der Auktionsgegenstände. Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, es wird jedoch keine Garantie für Richtigkeit der Beschreibungen übernommen. Das gilt insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Im Zweifel gilt der Katalogtext vor einer Abbildung. Ist ein Werk einem Künstler nur „zugeschrieben“, steht gerade nicht fest, dass es auch von diesem stammt. Die Zustandsbeschreibungen von Objekten in allen Auktionen sind nur als Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen gedacht. Das Fehlen von Hinweisen besagt nicht, dass sich ein Gegenstand in gutem Zustand befindet oder frei von Fehlern oder Mängeln ist. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Das kann insbesondere durch Berichtigung des im Internet veröffentlichen Katalogtextes oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes geschehen. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Beschreibungen im gedruckten Katalog. Auch alle anderen Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über den Zustand der Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht, Vollständigkeit usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne Gewähr und ohne Garantie für die Richtigkeit. Es wird bei allen Auktions­gegenständen gebeten, sich selbst vom Zustand zu überzeugen oder, wenn dies nicht möglich ist, nachzufragen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und falls zugänglich während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden.

4. Ausschluss der Gewährleistung. Die Versteigerungsgegenstände sind grundsätzlich gebraucht und nicht neuwertig und werden unter Ausschluss der Gewährleistung nach § 437 Nr. 1, 2 und 3 zweite Alternative BGB so versteigert, wie sie zur Zeit des Zuschlages beschaffen sind. Die Haftung nach Punkt 19 bleibt unberührt.

5. Rückabwicklung in besonderen Fällen. Weist der Käufer jedoch innerhalb von vier Wochen ab Auktionsdatum nach, dass tatsächliche Angaben über den versteigerten Gegenstand in wesentlichen Punkten unrichtig waren, nehmen wir den Gegenstand gegen Kaufpreisrückerstattung zurück. Nach Ablauf dieser 4-Wochen-Frist ist der Versteigerer bis zu drei Jahre nach der Versteigerung noch berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufvertrag im Namen des Einlieferers rückabzu­wickeln und dem Käufer gegen Rückgabe des versteigerten Gegenstandes den Kaufpreis zu erstatten, wenn tatsächliche Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig waren, wird dies grundsätzlich aber nur bei Ein­verständnis des Einlieferers tun. Der Ein­lieferer hat, soweit der Erlös bereits an ihn ausgekehrt wurde, den an ihn ausgezahlten Betrag dem Versteigerer für die Rückabwicklung wieder zur Verfügung zu stellen. Beabsichtigt der Versteigerer, den Kaufvertrag auf eine Reklamation hin rückgängig zu machen, unterrichtet er den Einlieferer davon; eine Absendung an die dem Versteigerer letzte bekannte Anschrift genügt. Die Rückab­wicklung unterbleibt, wenn der Einlieferer einer Rückabwicklung innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung widerspricht. Der Käufer muss in diesem Fall den Rechtsweg beschreiten, um sein Verlangen durchzusetzen.

6. Erteilung des Zuschlags. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres Gebot abgegeben wird. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich lautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Versteigerungs-Nr., zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.

7. Schriftliche und telefonische Gebote. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nr. erforderlich. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Versteigerungs-Nr. (Katalog-Nr. geht vor Text). Diese ist auch dann maßgeblich, wenn eine Bezeichnung im Text abweicht. Schriftliche Gebote werden von dem Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf der gewünschten Versteigerungs-Nr. angerufen wird. Dies geschieht nur für Objekte mit einem Limit ab 150,00 Euro. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige des Bieters, die spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingeht. Mit dieser Anzeige gilt ein Gebot in Höhe des im Katalog angegebenen Auktionslimits als abgegeben, bei Auktionen ohne Limit ein Gebot von 150,00 €. Dieses Gebot gilt auch dann, wenn der Bieter zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht mehr erreichbar ist. Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung telefonischer oder schriftlicher Gebote besteht nicht. Der Versteigerer kann schriftliche oder telefonische Gebote wegen Zweifel an Zuordnung, Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen unberücksichtigt lassen.

8. Pflichtangaben der Bieter. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift sowie eine gültige Telefonnummer anzugeben, unter welcher er regelmäßig zu erreichen ist. Weiterhin ist auf Basis des Umsetzungsgesetztes zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Geldwäschegesetz GwG ab 01.01.2020) für Neukunden die Übersendung eines Scans/Fotos beider Seiten des gültigen Personalausweises oder Reisepasses (ungeschwärzt) erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er erhält zum Mitbieten eine Bieternummer und ist für eventuellen Missbrauch verantwortlich. Neukunden müssen vor Beginn der Auktion ein Bargelddepot oder eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorlegen. Der Auktionator ist außerdem berechtigt, zusätzliche Informationen als Sicherheiten anzufordern, wie z.B. Angaben zu einer gültigen Kreditkarte in Form eines Scans / Fotos beider Seiten derselben.

9. Durchführung der Versteigerung. Die Versteigerungs-Nr. ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV- Zuschlag) zu versteigern. Ein UV-Zuschlag kann ohne Rücksprache mit dem Einlieferer auch dann erfolgen, wenn ein Dritter geltend macht, Eigentümer des versteigerten Gegenstandes zu sein. Der Versteigerer ist in diesem Fall berechtigt, die Eigentumslage zu klären und den Gegenstand zu verwahren, bis darüber Einvernehmen erzielt oder eine vollstreckbare oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die für die Klärung und Verwahrung entstehenden Kosten trägt, soweit darüber nicht anders entschieden ist, der Einlieferer. Ein später abgegebenes Gebot muss das bisherige Höchstgebot um einen Mindestbetrag übersteigen, weshalb die Gebote in Schritten gesteigert werden: Bei Geboten von 5,00 € bis 100,00 € in Schritten von 5,00 €, 100,00 € bis 200,00 € in Schritten von 10,00 €, 200,00 € bis 500,00 € in Schritten von 20,00 €, 500,00 € bis 1.000,00 € in Schritten von 50,00 €, 1.000,00 € bis 2.000,00 € in Schritten von 100,00 €, 2.000,00 € bis 5.000,00 € in Schritten von 200,00 €, 5.000,00 € bis 10.000,00 € in Schritten von 500,00 € und ab 10.000,00 € in Schritten von 1.000,00 €.

10. Unter Vorbehalt und Nachverkauf. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 6 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem Limit erfolgen. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erstellt. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht.

11. Wirkung des Zuschlags. Der Zuschlag erfolgt in Euro. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, und dieser verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen (Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB), die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.

12. Kaufpreis und Bezahlung. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig und setzt sich zusammen aus Zuschlagpreis und 22,42% Aufgeld zuzüglich 19% USt. Die USt. wird nur auf das Aufgeld und damit auf die Inlandsleistung erhoben; sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Servicepauschale in Höhe von 3,5% des Rechnungsbetrages zzgl. USt. erhoben, bei Maestro-Karten ausländischer Banken 1 % zzgl. USt. Auf Basis des Umsetzungsgesetztes zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Geldwäschegesetz GwG ab 01.01.2020) ist eine Barzahlung vor Ort im Auktionshaus nur bis zum maximalen Einkauf von € 9.999,- möglich, darüber hinaus muss eine Überweisung erfolgen, bei Barzahlung von mehr als € 2.000,- muss in jedem Fall ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (zur Dokumentation in Kopie) vorgelegt werden, sofern dieser noch nicht vorliegt.

13. Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug werden mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Kann der Käufer nachweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist, ist nur der gesetzliche Verzugszins zu Grunde zu legen. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankengutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. Auch ohne Mahnung haftet der Käufer bei verspäteter oder verweigerter Zahlung und Abnahme einer zugeschlagenen Sache für jeglichen dadurch entstandenen Schaden. Der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach § 323 BGB im Namen des Einlieferers vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugs-schadens besteht auch neben dem Erfüllungsanspruch. Nach einem Rücktritt kann der Versteigerer die Sache auf Kosten des Käufers nochmals versteigern. In diesem Fall haftet der Käufer insbesondere für den Ausfall und hat auch weiterhin die Käufer- und Verkäufer-provisionen aus der Erstversteigerung zu tragen; er hat dagegen auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem erneuten Gebot nicht zugelassen. Den Schaden des Einlieferers darf der Versteigerer für dessen Rechnung im eigenen Namen geltend machen.

14. Einziehung durch den Versteigerer. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im Namen seiner Auftraggeber einziehen bzw. einklagen. Zur Auszahlung an den Einlieferer gelangen nur diejenigen Katalog-Nrn., die durch den Käufer vollständig bezahlt wurden.

15. Abrechnung, Auslieferung. Jeder Käufer erhält nach Bezahlung eine Rechnung, die die Auktionsnummern, Bezeichnungen und Preise einschließlich des Aufgeldes und der USt. enthält. Die Aushändigung der Gegenstände erfolgt nach geleisteter Zahlung gegen Vorlage der quittierten Rechnung. Käufer und Verkäufer (Einlieferer) können nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer den jeweiligen Vertragspartner erfragen. Holt der Käufer die Gegenstände nicht binnen 14 Tagen nach Ende der Versteigerung ab, so erfolgt die Verwahrung ohne jegliche Haftung für Verlust und Beschädigung. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Betrag von 7,14 € inkl. USt. berechnet. Entstehen nachweislich höhere Kosten, sind diese vom Käufer zu tragen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder niedrigere Kosten entstanden sind. Verwahrung bzw. Auslagerung, Verpackung, Versicherung und Versand ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen ein vom Käufer unterschriebener Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind. Während der Versteigerung ist die Aushändigung und der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in Ausnahmefällen nach vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers zulässig. Befindet sich der Käufer seit 12 Monaten im Annahmeverzug, ist der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Käufers zu verwerten, um z.B. aufgelaufene Lagerkosten zu kompensieren.

16. Zurückziehen des Versteigerungsauftrages, Undurchführbarkeit der Versteigerung. Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurück oder kann die Versteigerung wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, einem Mangel des eingelieferten Gegenstandes, den der Einlieferer zu vertreten hat, oder schuldhaft unzutreffender Angaben nicht durchgeführt werden, so hat er 10% des Schätzwertes zzgl. 19% USt. und die bis zur Abholung entstandenen Kosten an den Versteigerer zu zahlen. Der Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

17. Mündliche Abreden. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden.

18. Kein Weiterverkauf im Auktionsraum. Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen oder nicht versteigerten eingelieferten Objekten ist im Versteigerungsraum nicht gestattet.

19. Haftungsbegrenzung. Der Versteigerer haftet für von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. In allen anderen Fällen, insbesondere der Beschädigung von Sachen oder bei Vermögensschäden (auch Verzugsschäden) durch Verletzung von Neben-, Schutz- oder anderen Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Versteigerer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, und nur auf Ersatz vorhersehbarer Schäden. Dies gilt auch für seine gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl. Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

21. Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten bzw. enthaltenen Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter o.g. Voraussetzungen an, das Auktionshaus Dannenberg und seine Versteigerer geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.

22. Salvatorische Klausel. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Auktionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt.

 

Auktionshaus Dannenberg GmbH & Co.KG, Seesener Straße 8 – 9, 10709 Berlin

Versteigerer: Alexander und Robert Ernst

AUCTION TERMS AND CONDITIONS

1. Validation of the GTC. The following terms and conditions are deemed acknowledged and accepted with the personal or written participation in the auction or participation via telecommunications and with the delivery of items for auctioning, and they also apply for post-auction sale in the open market.

2. Auction for the client. The auction shall be effected voluntarily in the name and for the account of the seller with the exception of proprietary items that are indicted by figures not enclosed in brackets. Figures in brackets indicate the owner/ client.

3. Description of lots. The catalogue descriptions are produced to our best knowledge and belief; however, no guarantee is given for the correctness of the descriptions, nor information about the origin, condition, age, authenticity, and attribution of a work. If an artwork is attributed only, it is therefore not proofed to be an authentic work by the mentioned artist. The description of conditions in the catalogue texts of items in all auctions are meant solely as indications for serious damage. The absence of information shall not be interpreted to the effect that an item is in good condition or free of faults or defects. Potential buyers are requested to establish for themselves or enquire about the condition of all items to be auctioned. All items for auctioning can be inspected and examined before the auction and during bidding if possible. Information given by the auctioneer or company employees about destinations, attributions, dimensions, weight, completeness etc. are given to their best knowledge and belief, likewise without warranty even if these representations have been made in the catalogue. The auctioneer reserves the right to add or change catalogue text if necessary. This pertains mostly to rephrasing of the text via internet or through the auctioneer personally before or during the knockdown of an object and replaces the original description in the printed catalogue. In the case of doubt, the catalogue text shall take priority over an illustration.

4. Exclusion of warranty. All items offered for auction are in used condition. They shall be auctioned without any warranty whatsoever just as they are at the time of being knocked down with exclusion of warranty according to § 437, No. 1, 2 and 3 second alternative German Civil Code. Warranty according to point 19 remains unaffected.

5. Reversal of the sale in exceptional cases. If the buyer proves within four weeks from the date of the auction that factual representations on the auctioned item were incorrect in key aspects, the auctioneer shall take the item back and reimburse the purchase price. After the fore mentioned period, the auctioneer is entitled but not obliged to reverse the contract of sale in the name of the seller and reimburse the buyer the purchase price against return of the auctioned item for up to three years after the auction, if factual descriptions were incorrect in key aspects. However, this is only possible with the seller's consent. Since the proceeds have already been disbursed, the seller shall return the disbursed amount to the auctioneer for reversing the sale. If the auctioneer chooses to rescind the contract of sale due to a complaint, he shall notify the seller to that effect; sufficiently sending the said notification to the last address known to the auctioneer. The sale shall not be reversed if the seller objects to reversal of the sale within two weeks of notification. In that case, the buyer must take legal action to assert his or her claims.

6. Knockdown. The item shall be knocked down if no higher bid is submitted upon the third time of asking. If several persons are bidding the same price at the same time and no higher bid is submitted upon the third time of asking, knockdown shall be decided by lot. In the case of identical written bids, knockdown goes to the first bid received. If there are any doubts that an item has been knocked down or to whom or if a bid submitted in good time was overlooked or if the highest bidder does not want the bid to count, the auctioneer can withdraw the knockdown. At this time the item is void again and can be offered for new bidding. Objections to a knockdown must be raised without delay, i.e. before the next lot is called. Where there is good cause, the auctioneer can reserve the knockdown in the client's name or refuse to declare a knockdown. This shall be the case in particular if at the auctioneer's demand bidders cannot furnish collateral appropriate for the value of the bid before the auction. A bid will be terminated if it is rejected by the auctioneer, if the auction closes without a knockdown, or the item is put up for bidding again. An ineffective bid will not extinguish the previous one.

7. Written and telephone bids. To ensure the processing of written bids, these must be received by the auctioneer at least 24 hours before the start of the auction. A written bid will only be effective if it contains a precise description of the bidder's person or company and the lot. Written bids must also include a telephone number under which the bidder can be contacted. The bid is restricted to the stated lot number also if the description differs. Written bids shall be accepted by the auctioneer only with the amount required to outbid another submitted bid. Telephone bidders shall be contacted through phoning the bidder before the desired lot is called up. Phone bidding is only possible for items that have a limit of EUR 150.00 or higher. Condition for telephone bidding is a written notification from the bidder received by the auctioneer 24 hours before the start of the auction at the latest. Telephone bidding presumes that the auction limit stated in the catalogue is deemed a minimum bid, even if the bidder cannot be reached at the time of the item to be auctioned. For items without limit a minimum bid of EUR 150.00 is automatically accepted by telephone bidders. All bids are binding and cannot be cancelled or lowered. The auctioneer is warranted not to register written or telephone bids if there are doubts of assignment, identity, seriousness, or because of technical or organizational reasons. In general there is no demand for acceptance of written or telephone bids existing.

8. Disclosures required from bidders. Before the start of the auction, all bidders must disclose their names and addresses. This applies, even if the bidder is acting as an agent at the auction. In this case, the bidder must also state the name and address of the principal. The auctioneer is entitled to ask for additional personal information (i.e. copy of a valid passport and / or credit-cards) for security reasons. When in doubt, the bidder will be deemed as buying in his or her own name and account. The bidder shall receive a bidder number for participating in auctions and shall be responsible for any misuse thereof. New customers must submit a cash deposit or a current creditworthiness confirmation from their bank before the start of the auction.

9. Staging of the auction. A lot is the number under which an item in the auction shall be called and referred to in the auction catalogue or offered in open sale. The auctioneer reserves the right to merge or separate lot numbers, offer the same out of sequence or withdraw the same where there is good material reason to do so. The auctioneer also has the right to reserve an item under limit by under-reservation knockdown. A knockdown due to reservation (under reservation knockdown) can be handled without consultation of the seller also in case if the ownership of an item is claimed by a third party. In this case the auctioneer is entitled to shut away the item until full clarification of the right of property (if necessary by justice). Emerging costs for clarification and storage have to be paid by the seller if not decided otherwise.

The bidding price of an object must always be more than the last bid that has been given. The bidding steps in monetary currency are as follows:

EUR 5 to 100 = 5 euro steps

EUR 100 to 200 = 10 euro steps

EUR 200 to 500 = 20 euro steps

EUR 500 to 1.000 = 50 euro steps

EUR 1.000 to 2.000 = 100 euro steps

EUR 2.000 to 5.000 = 200 euro steps

EUR 5.000 to 10.000 = 500 euro steps

over EUR 10.000 = 1.000 euro steps.

10. Under reservation knockdowns and after sale bids. If the limit agreed with the seller is not achieved, the auctioneer can knock the item down subject to reservation (under reservation knockdown). In the case of a post-bid of the limit, the item can also be knocked down to another bidder without consultation or sold post auction in the open market. Bids with under reservation knockdowns are binding contracts for bidders up to six weeks but non-binding for the auctioneer. However, the item may also be knocked down for less than the limit price. The after sale is part of the regular auction in which the potential buyer registers with a written bid of a certain amount. Right of withdrawal is excluded according to § 312d Abs. 4 No. 5 German Civil Code.

11. Effect of the knockdown. All knockdowns are in Euros. The knockdown has the effect of conclusion of a binding contract of sale giving rise to a duty of acceptance. Goods shall only pass with the payment of the purchase price in full including all additional costs stated on the invoice (reservation of property rights according to § 449 German Civil Code). However, risk for all and any harm or loss shall pass to the buyer already with the knockdown.

12. Purchase price. The purchase price is due and payable after knockdown has been received. The hammer price carries a 22,42% buyer’s premium plus 19% VAT. VAT is levied on the premium only and thus on the domestic performance; it is not reimbursable for foreign bidders. Payment by credit card carries a processing fee of 3.5% of the invoice amount plus VAT, Maestro cards issued by foreign banks carries a fee of 1% plus VAT.

13. Payment default. Payment default shall incur at least a default interest of eight percentage points above the pertinent base rate as stated in § 247 German Civil Code. If the buyer can prove that a loss of that amount was not incurred, only the statutory default interest rate shall be applied. In the case of payment in a foreign currency, any exchange-rate loss and bank charges shall be carried by the buyer. The same applies for cheques, which can be acknowledged as fulfilment only after unconditional bank crediting. Even without a reminder, the buyer is liable in the case of late or refused payment and acceptance of a knocked down item for all and any loss or harm incurred as a result. The auctioneer can optionally demand performance of the purchase contract, or according to § 323 German Civil Code is able to stand back from the contract in the name of the seller; in this case he can claim for compensation because of non-payment. The right for compensation of damage caused by delay in performance exists next to the claim for performance. After withdrawal from the contract the auctioneer is allowed to auction the item again to the buyer’s expense In this case the buyer is liable especially for the shortfall and further has to compensate the claims for buyer’s premium and seller’s provision out of the first auctioneering. However, he is not entitled to any additional proceeds. Further he is barred from bidding again. The auctioneer is allowed to claim in his own name for the loss of the seller and on his bill.

14. Collection by the auctioneer. The auctioneer can collect or sue for purchase prices, ancillary services and also ancillary payments in his client's name. Only those catalogue numbers which have been paid in full by the buyer are authorized for payout to the seller.

15. Settlement, delivery. Upon payment each buyer will receive an invoice showing the catalogue numbers, designations and prices including the premium and VAT. The items shall be handed over after payment has been rendered against presentation of receipt invoice. After the auction, buyer and seller can ask the auctioneer about the corresponding contractual party. If the buyer does not collect the items within 14 days after the last day of auction, they will be held without any liability for loss and damage. Storage costs in height of EUR 7.14 incl. VAT will be charged per day and item to the buyer. If costs for storage are demonstrably higher they have to be paid by the buyer. He has to provide proof on his own that lower or no expenses incurred. Storage, also externally, packing, insurance and shipping of auctioned items shall be at the buyer's expense and risk; the auctioneer is merely the intermediary of these additional services. Shipping orders will only be carried out if the auctioneer or the company he engages therefor is in possession of a shipping order signed by the buyer and the ascertained shipping charges and all of the auctioneer's other claims have been paid. During the auction, release and removal of auctioned items shall be permitted only in exceptional cases and with the auctioneer's prior approval. If the buyer is since more than twelve months in default of acceptance, the auctioneer is authorized to sell the bought items again in the name and upon invoice of the buyer for example to compensate accumulated storage costs.

16. Withdrawal of the auction commission, infeasibility of an auction. If the seller withdraws the entire or part of the commission, or if the submitted items can’t be auctioned because of culpable neglect of duty by the seller, a defect of the item caused by the seller or culpable inapplicable description by the seller, he or she shall pay the auctioneer 10% of the estimated value plus 19% VAT and the costs incurred until collection. The seller is entitled to prove that no or a significantly less loss or harm has arisen.

17. Oral arrangements. Arrangements agreed orally or over the telephone shall only be effective if they are confirmed by the auctioneer in writing.

18. No re-sale in the auction room. No trading or re-sale of auctioned items is permitted in the auction room.

19. Limitation of liability. The auctioneer shall be liable for loss or harm caused by him, his statutory representatives or agents intentionally or negligently from the breach of cardinal duties or in the case of the fatalities, personal injury or impairment of health. Cardinal duties are those duties whose fulfilment renders the proper execution of the contract possible and on whose compliance the contractual party could generally rely. In all other cases, in particular the damage of items or financial losses (also default losses) through breach of secondary, protective or other duties not being cardinal duties, the auctioneer shall be liable only for damages for intention or gross negligence, and only to reimbursement of foreseeable loss or harm. This shall also apply for his statutory representatives and agents.

20. Place of fulfilment, legal forum, choice of law. The place of fulfilment for both parties is Berlin, Germany. The legal forum is Berlin, if the buyer is a registered merchant, a public-law legal entity or special fund within the meaning of the German terms or the buyer is not domiciled within the scope of German statutes or his or her whereabouts are not known at the time legal action is taken. The legal relationships shall be governed by German law with exclusion of the uniform act on the international purchase of movable goods and of the uniform law regarding the conclusion of international sales contracts relating to movable goods.

21. Items from the era the Third Reich. Unless they expressly state otherwise, the catalogue owners, auction participants and bidders warrant that they purchased the catalogue and the items illustrated or described therein from the era of the Third Reich only for purposes of civic instruction, prevention of anti-constitutional endeavours, for arts or science, research or teaching, for reporting of events of the present time or of history, or for similar purposes (§§ 86a, 86 German Criminal Code). Sellers offer these items only under the aforementioned conditions, Auktionshaus Dannenberg and its auctioneers furnish them solely under those conditions.

22. Severability clause. Should any clauses in these Auction Terms and Conditions be partially or totally invalid, this shall not affect the validity of the remaining clauses.

 

Auktionshaus Dannenberg GmbH & Co.KG, 10709 Berlin, Seesener Straße 8 – 9, Germany

Owners: Alexander and Robert Ernst

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