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Frankreich : Bedeutender Nachlaß der Ehren- und Amtsmedaillen des Grafen Joseph Jérôme Comte Sim...

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Kirchheim Unter Teck

Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Frankreich : Bedeutender Nachlaß der Ehren- und Amtsmedaillen des Grafen Joseph Jérôme Comte Siméon (1749 - 1842).

Der Nachlaß besteht aus 20 silbernen Ehrenzeichen und Medaillen mit Namensgravur an Comte J.J. Siméon anläßlich seiner verschiedenen Ämter und Funktionen. Vorwiegend aus der Zeit der Französischen Revolution, der Restauration und des Bürgerkönigtums:

Conseil des Cinq - Cents - Representant du Peuple; Conseil des Cinq - Cents - Representant du Peuple l'an V.; Conseil des Cinq - Cents - Representant du Peuple l'an VI; Republique Francaise Tribunat An VIII; Republique Francaise Conseille d'Etat; Chambre des Representants Session de l'an 1815; Chambre des Députés Session de l'an 1815; Chambre des Députés 1818; Chambre des Députés 1819; Chambre des Députés 1820; Chambre des Députés (mit Bildnis Louis XVIII. o.J.); Conseil d'Etat (mit Bildnis Louis XVIII); Chambre des Pairs (mit Bildnis Louis Philippe o.J.) Chambre des Députés(mit Bildnis Louis XVIII. o.J.); Chambre des Pairs (mit Bildnis Louis XVIII. o.J.); Institut Royale de France.

Sämtliche Medaillen auf Samttableau im prächtigen Originaletui aus braunem Leder mit goldgeprägter Bezeichnung: "LE COMTE J.J. SIMÉON" , darüber Grafenkrone.

Beigefügt handgeschriebene Bezeichnung und Beschreibung der in dem Etui enthaltenen Ehrenmedaillen in französischer Sprache.

Dazu 4 einzelne Medaillen, teilweise aus dem Besitz des Sohnes, Vicomte J.B. Siméons: Chambre des Pairs (mit Bildnis Louis Philippes o.J.; Le Comte Siméon Senateur ( aus der Zeit des 2. Kaiserreichs); Medaille der Förderer des Andenkens der französischen Siege 1792-1815 (1820) - "S.EXC. Mg. le COMTE SIMEON MINISTRE de l'INÈRIEURE et SÉCRETAIRE D ' ÈTAT". Assemblée Nationale 1849 (im Originaletui mit goldgeprägter Bezeichnung).

Beigefügt ein Ritterkreuz des italienischen St. Maurizius und Lazarus Ordens (Gold und Emaille) sowie ein vergoldetes Medaillon anläßlich der Krönung König Charles X. mit rückseitiger handschriftlicher Widmung an J.J. Comte Siméon.

Dazu umfangreiches, bedeutendes Konvolut Dokumente, Urkunden und Unterlagen zur Geschichte und der Genealogie des Grafen Siméon, bzw. seiner Familie. Darunter königliche Kabinettsordres, Ernennungsdekrete für verschiedene administrative Funktionen, Schreiben König Louis Philippes, Etat des Services 1799 - 1837, etc., etc.

Unterlagen bezüglich des Wappens für den Armorial du 1er Empire; Annales Historiques - Famille Siméon, 1884 - 1885; Unterlagen Armorial Spécial de France, 1875-1877; Unterlagen la France Héraldique, 1870 - 1875; gestochene Siegel und Vignetten; Große Mappe mit goldgeprägter Bezeichnung "Famille Siméon - ARMORIAL". Enthält umfangreiche Unterlagen bezüglich der Genealogie und Familiengeschichte.


Joseph Jérôme, comte Siméon (* 30. September 1749 in Aix-en-Provence; ? 19. Januar 1842 in Paris) war ein französischer Jurist und Politiker. Beim Ausbruch der Französischen Revolution befand er sich im Verwaltungsdienst und musste in den Wirren der Revolution zweimal aus Frankreich fliehen. Während der Herrschaft König Jérômes im Königreich Westphalen war er zunächst dessen Zweiter Staatsrat, später Justiz- und Innenminister (bis 31. Dezember 1808 in Personalunion, anschließend nur noch Justizminister). Im Jahr 1810 war er interimsweise für kurze Zeit Kriegsminister. Nach dem Zusammenbruch des Königreichs Westphalen stand er im Dienste der wiederhergestellten bourbonischen Dynastie und erlebte auch die Julirevolution von 1830, mittlerweile in den Grafenstand erhoben und mit dem Großcordon der Ehrenlegion ausgezeichnet, mit. Joseph Jérôme Siméon wurde am 30. September 1749 in Aix-en-Provence geboren und war, wie sein Vater Joseph-Sextius Siméon (1717?1788), ab 1778 zunächst Professor für Recht an der dortigen Universität. Im selben Jahr heiratete er Françoise Garcin (? 1815), der gemeinsame Sohn Joseph-Balthazard Siméon (1781?1846) war ein Diplomat während der Restaurationsära. 1783 trat er als Beisitzer für die Provence in den Verwaltungsdienst, verlor seine Positionen jedoch während der Revolution, der er eher ablehnend gegenüberstand. Die sozialen Errungenschaften begrüßte er allerdings. 1793 nahm er an den Aufständen in der Provinz teil, die sich an die Ereignisse der Tage vom 31. Mai bis 2. Juni 1793 anschlossen, während denen die Girondisten auf Druck des Pariser Volkes ihre Stellung im Nationalkonvent verloren. Er wurde zum Gesetzlosen erklärt und musste vor der Terrorherrschaft nach Italien fliehen. Erst nach dem Sturz Maximilien de Robespierres am 9. Thermidor II (27. Juli 1794) kehrte er nach Frankreich zurück. Ab 1795 war er konservativer Abgeordneter im Rat der Fünfhundert, der zweiten Kammer des französischen Parlaments, vom 19. August bis zum 21. September 1797 auch dessen Präsident. Eine gescheiterte Verschwörung im Pluviôse an V (Januar/Februar 1797) sah ihn als Justizminister vor. Nach heftigen Protesten gegen den Staatsstreich des 18. Fructidor V (4. September 1797) musste er allerdings erneut aus Frankreich fliehen, um dem Gefängnis zu entgehen. 1799 wurde er schließlich doch verhaftet und bis zur Machtübernahme Napoleons durch den Staatsstreich des 18. Brumaire VIII (9. November 1799) auf der Île d?Oléron interniert. Während der Napoleonischen Ära (1799?1813) Von Napoleon wurde er am 18. April 1800 (Jahr VIII nach dem republikanischen Kalender) als Abgeordneter des Départements Bouches du Rhône zum Mitglied des Tribunats ernannt. Vorher ersetzte er den Oberstaatsanwalt am Kassationshof. Er entwickelte als Mitglied des Corps législatif Bedeutung und Ziele des Code civil mit. 1804 wurde er zum Mitglied des Conseil d?État ernannt. Nach der Entstehung des Königreichs Westphalen durch den Frieden von Tilsit setzte Napoleon im August 1807 zunächst eine dreiköpfige Regierung, bestehend aus Jacques Claude Beugnot, Jean-Baptiste-Moïse Jollivet und Joseph Jérôme Siméon zur Verwaltung des Satellitenstaats ein. Beugnot und Jollivet waren gemeinsam für den Aufbau der Verwaltung und des Finanzministeriums zuständig, während Siméon damit betraut war, das Gerichtswesen zu reorganisieren und die Einführung des Code civil vorzubereiten. Nach der Inkraftsetzung der Verfassung am 15. November 1807 durch ein Dekret Napoleons herrschte in Westphalen zunächst eine rein französische Regierung, innerhalb weniger Monate wurden die meisten Amtsträger jedoch von Deutschen ersetzt, lediglich Siméon blieb im Amt. Bis zur Ankunft König Jérômes am 6. Dezember 1807 regierte der Regierungsrat autonom. Siméon war der einzige Minister des Königreichs Westphalen, der während dessen gesamter Existenz im Amt blieb. Der Code civil wurde am 1. Januar 1808 als bürgerliches Gesetzbuch eingeführt (parallel dazu der Code de procédure als ziviles Prozessrecht). Siméon verwaltete als Minister ein komplett neu verfasstes Justizwesen Die wichtigsten Leistungen, die die Justiz in Westphalen erbrachte, waren die Abschaffung der Leibeigenschaft und die Reduzierung der Privilegien des Adels sowie die Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetz, was auch die bedingungslose Gleichstellung der Juden beinhaltete. Siméon war einer der einflussreichsten Politiker des Königreichs und wurde am 14. November 1810 für seine Verdienste in den Rang eines Großkommandeurs des Ordens der Westphälischen Krone erhoben, eine Ehre, die nur vier weiteren Personen zuteil wurde. Zudem war er Großmeister der Großen Landesloge der Freimaurer in Kassel. Schon 1810 galt er als einer der wenigen Minister, die dazu in der Lage waren, die Staatsgeschicke effektiv zu lenken. Nach der Abreise König Jérômes nach Russland 1812 und der Übertragung der Herrschaft auf Königin Katharina konnte Siméon seine Position noch einmal ausbauen. Er übernahm den Vorsitz im Ministerrat, der

Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Frankreich : Bedeutender Nachlaß der Ehren- und Amtsmedaillen des Grafen Joseph Jérôme Comte Siméon (1749 - 1842).

Der Nachlaß besteht aus 20 silbernen Ehrenzeichen und Medaillen mit Namensgravur an Comte J.J. Siméon anläßlich seiner verschiedenen Ämter und Funktionen. Vorwiegend aus der Zeit der Französischen Revolution, der Restauration und des Bürgerkönigtums:

Conseil des Cinq - Cents - Representant du Peuple; Conseil des Cinq - Cents - Representant du Peuple l'an V.; Conseil des Cinq - Cents - Representant du Peuple l'an VI; Republique Francaise Tribunat An VIII; Republique Francaise Conseille d'Etat; Chambre des Representants Session de l'an 1815; Chambre des Députés Session de l'an 1815; Chambre des Députés 1818; Chambre des Députés 1819; Chambre des Députés 1820; Chambre des Députés (mit Bildnis Louis XVIII. o.J.); Conseil d'Etat (mit Bildnis Louis XVIII); Chambre des Pairs (mit Bildnis Louis Philippe o.J.) Chambre des Députés(mit Bildnis Louis XVIII. o.J.); Chambre des Pairs (mit Bildnis Louis XVIII. o.J.); Institut Royale de France.

Sämtliche Medaillen auf Samttableau im prächtigen Originaletui aus braunem Leder mit goldgeprägter Bezeichnung: "LE COMTE J.J. SIMÉON" , darüber Grafenkrone.

Beigefügt handgeschriebene Bezeichnung und Beschreibung der in dem Etui enthaltenen Ehrenmedaillen in französischer Sprache.

Dazu 4 einzelne Medaillen, teilweise aus dem Besitz des Sohnes, Vicomte J.B. Siméons: Chambre des Pairs (mit Bildnis Louis Philippes o.J.; Le Comte Siméon Senateur ( aus der Zeit des 2. Kaiserreichs); Medaille der Förderer des Andenkens der französischen Siege 1792-1815 (1820) - "S.EXC. Mg. le COMTE SIMEON MINISTRE de l'INÈRIEURE et SÉCRETAIRE D ' ÈTAT". Assemblée Nationale 1849 (im Originaletui mit goldgeprägter Bezeichnung).

Beigefügt ein Ritterkreuz des italienischen St. Maurizius und Lazarus Ordens (Gold und Emaille) sowie ein vergoldetes Medaillon anläßlich der Krönung König Charles X. mit rückseitiger handschriftlicher Widmung an J.J. Comte Siméon.

Dazu umfangreiches, bedeutendes Konvolut Dokumente, Urkunden und Unterlagen zur Geschichte und der Genealogie des Grafen Siméon, bzw. seiner Familie. Darunter königliche Kabinettsordres, Ernennungsdekrete für verschiedene administrative Funktionen, Schreiben König Louis Philippes, Etat des Services 1799 - 1837, etc., etc.

Unterlagen bezüglich des Wappens für den Armorial du 1er Empire; Annales Historiques - Famille Siméon, 1884 - 1885; Unterlagen Armorial Spécial de France, 1875-1877; Unterlagen la France Héraldique, 1870 - 1875; gestochene Siegel und Vignetten; Große Mappe mit goldgeprägter Bezeichnung "Famille Siméon - ARMORIAL". Enthält umfangreiche Unterlagen bezüglich der Genealogie und Familiengeschichte.


Joseph Jérôme, comte Siméon (* 30. September 1749 in Aix-en-Provence; ? 19. Januar 1842 in Paris) war ein französischer Jurist und Politiker. Beim Ausbruch der Französischen Revolution befand er sich im Verwaltungsdienst und musste in den Wirren der Revolution zweimal aus Frankreich fliehen. Während der Herrschaft König Jérômes im Königreich Westphalen war er zunächst dessen Zweiter Staatsrat, später Justiz- und Innenminister (bis 31. Dezember 1808 in Personalunion, anschließend nur noch Justizminister). Im Jahr 1810 war er interimsweise für kurze Zeit Kriegsminister. Nach dem Zusammenbruch des Königreichs Westphalen stand er im Dienste der wiederhergestellten bourbonischen Dynastie und erlebte auch die Julirevolution von 1830, mittlerweile in den Grafenstand erhoben und mit dem Großcordon der Ehrenlegion ausgezeichnet, mit. Joseph Jérôme Siméon wurde am 30. September 1749 in Aix-en-Provence geboren und war, wie sein Vater Joseph-Sextius Siméon (1717?1788), ab 1778 zunächst Professor für Recht an der dortigen Universität. Im selben Jahr heiratete er Françoise Garcin (? 1815), der gemeinsame Sohn Joseph-Balthazard Siméon (1781?1846) war ein Diplomat während der Restaurationsära. 1783 trat er als Beisitzer für die Provence in den Verwaltungsdienst, verlor seine Positionen jedoch während der Revolution, der er eher ablehnend gegenüberstand. Die sozialen Errungenschaften begrüßte er allerdings. 1793 nahm er an den Aufständen in der Provinz teil, die sich an die Ereignisse der Tage vom 31. Mai bis 2. Juni 1793 anschlossen, während denen die Girondisten auf Druck des Pariser Volkes ihre Stellung im Nationalkonvent verloren. Er wurde zum Gesetzlosen erklärt und musste vor der Terrorherrschaft nach Italien fliehen. Erst nach dem Sturz Maximilien de Robespierres am 9. Thermidor II (27. Juli 1794) kehrte er nach Frankreich zurück. Ab 1795 war er konservativer Abgeordneter im Rat der Fünfhundert, der zweiten Kammer des französischen Parlaments, vom 19. August bis zum 21. September 1797 auch dessen Präsident. Eine gescheiterte Verschwörung im Pluviôse an V (Januar/Februar 1797) sah ihn als Justizminister vor. Nach heftigen Protesten gegen den Staatsstreich des 18. Fructidor V (4. September 1797) musste er allerdings erneut aus Frankreich fliehen, um dem Gefängnis zu entgehen. 1799 wurde er schließlich doch verhaftet und bis zur Machtübernahme Napoleons durch den Staatsstreich des 18. Brumaire VIII (9. November 1799) auf der Île d?Oléron interniert. Während der Napoleonischen Ära (1799?1813) Von Napoleon wurde er am 18. April 1800 (Jahr VIII nach dem republikanischen Kalender) als Abgeordneter des Départements Bouches du Rhône zum Mitglied des Tribunats ernannt. Vorher ersetzte er den Oberstaatsanwalt am Kassationshof. Er entwickelte als Mitglied des Corps législatif Bedeutung und Ziele des Code civil mit. 1804 wurde er zum Mitglied des Conseil d?État ernannt. Nach der Entstehung des Königreichs Westphalen durch den Frieden von Tilsit setzte Napoleon im August 1807 zunächst eine dreiköpfige Regierung, bestehend aus Jacques Claude Beugnot, Jean-Baptiste-Moïse Jollivet und Joseph Jérôme Siméon zur Verwaltung des Satellitenstaats ein. Beugnot und Jollivet waren gemeinsam für den Aufbau der Verwaltung und des Finanzministeriums zuständig, während Siméon damit betraut war, das Gerichtswesen zu reorganisieren und die Einführung des Code civil vorzubereiten. Nach der Inkraftsetzung der Verfassung am 15. November 1807 durch ein Dekret Napoleons herrschte in Westphalen zunächst eine rein französische Regierung, innerhalb weniger Monate wurden die meisten Amtsträger jedoch von Deutschen ersetzt, lediglich Siméon blieb im Amt. Bis zur Ankunft König Jérômes am 6. Dezember 1807 regierte der Regierungsrat autonom. Siméon war der einzige Minister des Königreichs Westphalen, der während dessen gesamter Existenz im Amt blieb. Der Code civil wurde am 1. Januar 1808 als bürgerliches Gesetzbuch eingeführt (parallel dazu der Code de procédure als ziviles Prozessrecht). Siméon verwaltete als Minister ein komplett neu verfasstes Justizwesen Die wichtigsten Leistungen, die die Justiz in Westphalen erbrachte, waren die Abschaffung der Leibeigenschaft und die Reduzierung der Privilegien des Adels sowie die Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetz, was auch die bedingungslose Gleichstellung der Juden beinhaltete. Siméon war einer der einflussreichsten Politiker des Königreichs und wurde am 14. November 1810 für seine Verdienste in den Rang eines Großkommandeurs des Ordens der Westphälischen Krone erhoben, eine Ehre, die nur vier weiteren Personen zuteil wurde. Zudem war er Großmeister der Großen Landesloge der Freimaurer in Kassel. Schon 1810 galt er als einer der wenigen Minister, die dazu in der Lage waren, die Staatsgeschicke effektiv zu lenken. Nach der Abreise König Jérômes nach Russland 1812 und der Übertragung der Herrschaft auf Königin Katharina konnte Siméon seine Position noch einmal ausbauen. Er übernahm den Vorsitz im Ministerrat, der

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  Berechtigte  Reklamationen  müs

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sen  innerhalb  von  4  Wochen  nach  Rechnungsdatum  vorgebracht  werden.  Darüber  hin

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aus  ist  jedwede  Haftung  ausgeschlossen.  Gegenstände,  die  als  Kopien  beschrieben 

sind,  sind  von  jeglicher  Gewährleistung  ausgenommen.  Die  Katalogbeschreibungen 

dienen  als  Orientierungshilfe  für  die  Käufer  und  ersetzen  nicht  die  Besichtigung  der 

Gegenstände,  die  wir  empfehlen  möchten.  Saalbieter,  die  die  Gegenstände  besich

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tigt  haben,  kaufen  grundsätzlich  wie  besehen.  Katalogbeschreibungen  und  mündlich 

abgegebene  Erklärungen  beinhalten  außer  der  Gewährleistung  für  die  Originalität 

der   Gegenstände   keine   Eigenschaftszusicherungen   oder   Garantieübernahmen.  

Das

Versteigerungsgut  ist  gebraucht.  Sämtliche  Gegenstände  werden  in  dem  Zustand 

verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Jegliche Garantie

für Zustandsbeschreibungen, bzw. diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlos

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sen.

Nach  erfolgter  endgültiger  Abrechnung  mit  den  Einlieferern,  also  8  Wochen  nach 

der Auktion, sind keinerlei Reklamationen wegen offener oder versteckter Mängel oder

aus  Gründen  gleich  welcher  Art  mehr  möglich.  Reklamationen  sind  nur  für  bezahlte 

Gegenstände möglich und werden nur vom ursprünglichen Käufer der Gegenstände, nicht

von Dritterwerbern entgegengenommen. Alle anderen Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Ausruf

Die  Versteigerung  erfolgt  in  der  Regel  in  der  im  Katalog  genannten  Reihenfolge.  Der 

Versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurück

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zuziehen oder außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Der Versteigerer bestimmt die Höhe

des Ausrufs nach eigenem Ermessen.

4. Gebote

Nach  dem  Ausruf  nimmt  der  Versteigerer  die  Gebote  entgegen. 

Die  Festlegung  der 

jeweiligen Steigerungsrate liegt im Ermessen des Versteigerers; sie liegt in der Regel

ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen Gebot.

Der Versteigerer ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Personen von der Teilnahme an

der Versteigerung auszuschließen, bzw. die Annahme von Geboten abzulehnen.

Dem  Versteigerer  unbekannte  Bieter  sollten  rechtzeitig  ausreichende  Sicherheiten 

stellen oder Referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer Gebote zu ermöglichen.

Nicht  persönlich  anwesende  Kaufinteressenten  können  durch  die  Abgabe  schriftlicher 

Gebote an der Versteigerung teilnehmen. Solche Gebote müssen die Katalognummern und

die jeweiligen Höchstgebote enthalten. Sie werden ebenso wie die Gebote von Saalbietern

behandelt, d. h. das Höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung ande

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rer Gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen Höchstpreises sind daher

möglich. Die Ausführung der schriftlichen Aufträge durch den Versteigerer erfolgt gewis

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senhaft und ohne Extraberechnung, jedoch ohne Gewähr.

Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen Gebote persönlich, auch wenn er geltend

macht, im Auftrag eines Dritten gehandelt zu haben und die Rechnung auf diesen ausge

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stellt wurde.

Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internet-Auktionen müssen

die Gebote nach erfolgter Registrierung auf unserer Internet Plattform eingegeben werden.

5. Zuschlag

Der  Zuschlag  erfolgt,  wenn  nach  dreimaligem  Aufruf  des  Höchstgebotes  kein  wei

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teres  Gebot  mehr  abgegeben  wird.  Bei  Abgabe  mehrerer  gleich  hoher  Gebote  ist  der 

Versteigerer berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. Im Falle irgendwelcher

Unklarheiten oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige Abgabe

von Geboten, liegt es im Ermessen des Versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig

zu erklären oder das betreffende Los nochmals zum Ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben

alle abgegebenen Gebote verbindlich. Der Auktionator hat das Recht, bis zum Erreichen

eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben

und  das  Los  gegebenenfalls  dem  Einlieferer  unter  Nennung  der  Einlieferungsnummer 

zuzuschlagen; das Los bleibt dann unverkauft.

Sollte ein Zuschlag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erfolgen, insbe

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sondere bei Nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen

an sein Gebot gebunden.

Bei  der  Vermittlung  von  Kaufverträgen  im  Rahmen  unserer  Internetauktionen  erfolgt 

der Zuschlag nach Ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren

Geschäftsräumen. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag.

6. Rechnung

Mit dem Zuschlag wird der gesamte Kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.

Der  Kaufpreis  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Zuschlagspreis,  dem 

Aufgeld  von  25  %

sowie   eventuellen   Nebenkosten,   insbesondere   für   Lagerung   und   Versand.   Dieser  

Betrag  beinhaltet  die  gesetzliche  Mehrwertsteuer  (Differenzbesteuerung  §  25  a  UStG), 

die  nicht  gesondert  ausgewiesen  wird.  Bei  Anwendung  der  Regelbesteuerung  wird 

der  Mehrwertsteuersatz  von  19  %  auf  den  Gesamtpreis  (Zuschlag  +  25  %  Aufgeld  = 

Gesamtpreis + 19 % MwSt. = Endpreis) berechnet.

Ausfuhrlieferungen  sind  unter  bestimmten  Voraussetzungen  von  der  Mehrwertsteuer 

befreit.  Sobald  diese  vorliegen  und  der  vorgeschriebene  Ausfuhrnachweis  fristgerecht 

erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.

Am  Versteigerungstag  erstellte  Rechnungen  unterliegen  der  Überprüfung  und  evtl. 

Berichtigung.

Käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. K.

nicht  fristgerecht  nachkommen,  machen  sich  schadensersatzpflichtig.  Die  Firma 

Andreas Thies e. K. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzu

heben und

die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der ursprüngliche

Käufer hat in diesem Fall eine Gebühr in Höhe des vollen Aufgeldes in Höhe von 23

% sowie der Einliefererkommission zu entrichten.

7. Zahlung

Prinzipiell  sind  alle  Rechnungen  am  Versteigerungstag,  bzw.  bei  online-Auktionen, 

am  Tag  des  Ablaufs  der  jeweiligen  Lose  während  der  Öffnungszeit  zur  Barzahlung  in 

Euro  fällig,  Vorausrechnungen  schriftlicher  Auftraggeber  eine  Woche  nach  Versand. 

Zahlungen  in  Fremdwährungen  sind  erst  mit  der  endgültigen  Bankabrechnung  ver

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bindlich;  Minderbeträge  sind  nachzuleisten,  Überzahlungen  werden  gutgeschrieben. 

Bei Zahlung durch Überweisung oder erfüllungshalber durch Scheck ist diese erst nach

erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. Der Versteigerer ist in diesem Falle berech

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tigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu ver

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langen, sofern nicht der Schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder

wesentlich niedriger entstanden ist.

8. Lieferung

Die  Lieferung  erfolgt  erst  nach  Bezahlung. 

Wird  ein  Gegenstand  trotzdem  vor 

Bezahlung  des  Kaufpreises  ausgehändigt,  so  steht  die  Eigentumsübertragung  unter  der 

aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Käufer ist

bis dahin nicht zur Weiterveräußerung oder Veränderung des Versteigerungsgutes berech

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tigt.  Saalbieter  sind  gehalten,  die  erworbenen  Objekte  nach  Bezahlung  am  Auktionstag 

mitzunehmen.

 Ein Versand durch die Fa. Thies e. K. erfolgt erst nach entsprechender

Versandanweisung durch den Käufer. Sperrige Gegenstände werden von uns generell

nicht versandt, bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Käufer.

Für Gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine

Lagergebühr von 10

 pro Objekt und Tag berechnet.

9. Gewährleistung

Mit  dem  Zuschlag  gehen  alle  Risiken,  insbesondere  des  zufälligen  Untergangs  und  der 

zufälligen  Verschlechterung,  auf  den  Käufer  über.  Die  versteigerten  Gegenstände  sind 

gebraucht.

Der Versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten

Gewährleistung, für die Originalität der Gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher

Art. Er verpf lichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers innerhalb

der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus

tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.

Schaden,  der  aus  Missverständnissen  oder  Übermittlungsfehlern  im  Verkehr  zwischen 

Versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,

geht zu Lasten des Kaufinteressenten. Der Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen haf

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ten nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.

10. Erhaltungsangaben

1 = hervorragende Erhaltung

2 = normale Erhaltung

3 = stark getragen/gebraucht

4 = mäßige Erhaltung

Orden  und  historische  Sammlungsgegenstände  sind  Objekte,  die  zum  Tragen  bzw. 

zum  Gebrauch  bestimmt  waren  und  somit  einer  naturgemäßen  Abnutzung  unterlagen. 

Besonders  bei  frühen  Exemplaren  berücksichtigt  die  Erhaltungseinstufung  das  Alter. 

Mängel, Restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,

sind im Text erwähnt. Erhaltungsangaben als Ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein

Bestandteil der Katalogbeschreibung. Auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb aus

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drücklich hingewiesen.

Reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten Objektes beziehen, sind grund

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sätzlich ausgeschlossen.

11. Nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a StGB

Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind

wir zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten

aus der Zeit des 3. Reiches verpf lichtet.

Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen ein

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zelner Personen oder Truppenteile wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die

Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.

Besucher,  die  Gegenstände  aus  der  Zeit  des  3.  Reiches  vorbesichtigen  möchten  und  der 

Firma  Andreas  Thies  e.  K.  nicht  persönlich  bekannt  sind,  werden  gebeten,  ein  entspre

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chendes  Besichtigungsformular  auszufüllen  und  darin  ihr  Sammelgebiet  einzutragen. 

Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung

zugesichert.

Schriftliche Bieter, die unserem Hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe

von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches gebeten, Art und Zweck ihres

Sammelgebietes  anzugeben,  z.  B.  Auf bau  einer  nach  wissenschaftlichen  Grundsätzen 

aufgebauten  Sammlung  über  Vorgänge  des  Zeitgeschehens,  wie  etwa  den  2.  Weltkrieg, 

die Wehrmacht, etc.

Die Firma Andreas Thies e. K. nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich

zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpf lichten.

Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver

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sichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des

3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Auf klärung, der Abwehr verfassungs

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widriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der

Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnli

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chen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB).

Die  Firma  Andreas  Thies  e.  K.  bietet  diese  Gegenstände  und  den  entsprechenden 

Katalog  nur  unter  diesen  Voraussetzungen  an.  Mit  der  Abgabe  eines  Gebotes  wer

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den  diese  Bedingungen,  wie  auch  die  im  allgemeinen  Teil  des  Kataloges  abgedruckten 

Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die  Geschäftsräume  des  Versteigerers  sind  für  beide  Teile  Erfüllungsort.  Das  am 

Erfüllungsort  geltende  Recht  ist  maßgebend  für  alle  Rechtsbeziehungen  zwischen  dem 

Käufer  und  dem  Versteigerer,  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Rechtsstreit  im  Ausland 

geführt wird. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen

und  das  einheitliche  Gesetz  über  den  Abschluss  von  internationalen  Kaufverträgen 

über  bewegliche  Sachen  gelten  nicht.  Für  sämtliche  gegenwärtigen  und  zukünftigen 

Ansprüche  aus  der  Geschäftsverbindung  mit  Vollkauf leuten,  juristischen  Personen  des 

öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürtingen ausschließ

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licher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand  im  Inland  hat  oder  nach  Vertragsschluss  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhn

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lichen  Aufenthaltsort  aus  dem  Inland  verlegt  oder  sein  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher 

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam

sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.

Alle Losnummern dieses Kataloges, die mit R gekennzeichnet sind, werden mit der

Regelbesteuerung besteuert.

Die Warenausgabe erfolgt nur 

gegen Barzahlung oder bankbestätigten Scheck.

Vollständige AGBs