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Los
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Militaria Ausland - Frankreich : Joseph Napoleon Bonaparte, König beider Sizilien, danach König von Spanien. Etui mit Speisetellern für den Gebrauch im Felde.
Bedeutendes Ensemble von sechs vollständig vergoldeten Pariser Porzellantellern mit dem persönlichen Wappen König Joseph Napoleon Bonaprtes. Ein Teller mit restaurierten Sprüngen.
Im prächtigen Originaletui aus rotem Maroquinleder mit den Symbolen des französischen Kaiserreiches, dem Adler sowie der von einem Lorbeerkranzumgebenen napoleonischen Biene und den Initialen König Josephs "NB".
Auf der Vorderseite eisernes Metallschloß mit Schlüssel.
Es handelt sich bei diesem Service mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Reisegarnitur die König Joseph Napoleon, ähnlich seinem Bruder Kaiser Napoleon, im Felde mit sich führte.
Einmaliges historisches Ensemble von größter Seltenheit.
Joseph Bonaparte (* 7. Januar 1768 in Corte (Korsika); ? 28. Juli 1844 in Florenz), geboren als Giuseppe Buonaparte, war der älteste Bruder Napoleons und wurde von ihm erst als Joseph I. (italienisch Giuseppe I) zum König von Neapel (1806?1808) und dann ebenfalls als Joseph I. (spanisch José I) zum König von Spanien (1808?1813) ernannt.
Joseph war als Giuseppe Buonaparte im Jahre 1768 als Sohn des Notars und Landwirts Carlo Buonaparte und der Laetitia Ramolino in Corte, der Hauptstadt der Republik Korsika, geboren. Das junge Ehepaar lebte dort im Haus von Laetitias Onkel Arrighi di Casanova. Die Republik Genua hatte die Insel im selben Jahr an das Königreich Frankreich verkauft, doch war unter Führung von Pasquale Paoli ein Aufstand gegen die Franzosen ausgebrochen, an dem auch Carlo Buonaparte in diplomatischen Missionen sowie zuletzt als Capitano einer Kompanie Partisanen teilnahm. Nach der Niederschlagung des Aufstands wurde er aber amnestiert, erhielt seinen Besitz zurück und 1771 sogar eine französische Adelsanerkennung durch Ludwig XV. Dank eines königlichen Stipendiums für verarmte französische Adlige konnten Joseph und Napoléon Bonaparte 1779 zusammen ein Internat in Autun besuchen. Ursprünglich sollte er die Laufbahn eines Geistlichen antreten, studierte dann aber wie sein Vater Jura an der Universität in Pisa. Nach dem Tod des Vaters kehrte er nach Korsika zur Familie zurück und arbeitete als Rechtsanwalt. Zu Beginn der französischen Revolution wurde er zum Vorsitzenden des Distriktrates von Ajaccio gewählt, während Napoleon Leutnant der Nationalgarde auf Korsika wurde. Beide gerieten später in politischen Gegensatz zu dem aus dem englischen Exil heimgekehrten Pasquale Paoli, der die Familie seines einstigen Gefolgsmannes als Verräter betrachtete. Während die Brüder Bonaparte die Konventsherrschaft in Frankreich unterstützten, war Paoli, hinter dem die Mehrheit der Insel stand, deutlich gemäßigter. Joseph musste nach Marseille fliehen, in Begleitung seiner Mutter und einiger jüngster Geschwister. Am 1. August 1794 heiratete er dort Julie Clary. Im Jahr 1796 begleitete er seinen Bruder zu Beginn von dessen Italienfeldzug. Er hatte Anteil an den Verhandlungen mit dem Königreich Sardinien, die zum Waffenstillstand von Cherasco führten. Er nahm danach Teil an der französischen Militärexpedition zur Zurückeroberung des inzwischen von den Briten besetzten Korsika. Danach war er an der Neuordnung der Verhältnisse auf der Insel beteiligt. Von der Regierung in Paris wurde er 1797 in diplomatischer Mission an den Hof von Parma und danach nach Rom entsandt. Danach wurde er als Vertreter von Korsika Mitglied im Rat der Fünfhundert. Er war im Gegensatz zu seinem Bruder Lucien am Staatsstreich Napoleons von 18. Brumaire 1799 kaum beteiligt. Danach wurde er Mitglied im Staatsrat und im Corps Législatif. Joseph Bonaparte war 1800 federführend bei der Ausarbeitung des Vertrags von Mortefontaine, eines Handelsvertrags zwischen Frankreich und den Vereinigten Staaten. Ein Jahr später leitete er die französische Delegation bei den Verhandlungen, die zum Frieden von Lunéville führten. Im Jahr 1802 war er einer der französischen Gesandten, die mit dem britischen Unterhändler Lord Cornwallis verhandelten. Dies führte 1802 zum Frieden von Amiens. Nachdem Napoleon zum Konsul auf Lebenszeit ernannt worden war, kam es mit Joseph zum Streit um die mögliche Nachfolge. Während Napoleon den Sohn von Louis Bonaparte bevorzugte, wollte Joseph selbst berücksichtigt werden. Nach der Proklamation des Kaiserreichs 1804 gewann dieser Konflikt an Schärfe. Dennoch vertrat Joseph seinen Bruder als eine Art Regent in Frankreich, während Napoléon 1805 in Deutschland Krieg führte. Napoléon sandte ihn 1806 nach Neapel, um die dort herrschenden Bourbonen zu vertreiben und das Gebiet dem französischen Machtbereich einzugliedern. Ein Jahr später wurde er zum König von Neapel proklamiert. Zur Zeit seiner Herrschaft bemühte er sich um die Beseitigung feudaler Strukturen und einer Reform der katholischen Orden. Außerdem kam es zu Veränderungen im Justiz-, Finanz- und Bildungssystem. Napoléon war aber dennoch zunehmend unzufrieden mit seinem Bruder. Er wurde 1808 als König von Neapel durch Joachim Murat ersetzt. Nach der Abdankung von Karl IV. und Ferdinand VII. wurde Joseph am 6. Juni 1808 von Napoléon I. unter Beteiligung des Kastilienrates zum König von Spanien proklamiert. Nachdem es bereits im Mai 1808 zu Aufständen gekommen war, breitete sich nach seiner Proklamation der Widerstand aus. Dieser mündete in einem dauerhaften Kleinkrieg, der die gesamte Regierungszeit Josephs überschattete. Joseph war bemüht, die politischen und wirtschaftlichen Grundlagen des Staates zu modernisieren. Im Juni 1808 wurde in Bayonne eine verfassungsgebende Versammlung einberufen. Diese hatte zwar ständischen Charakter, war jedoch aufgrund der überstürzten Einberufung teilweise willkürlich zusammengesetzt. In der ausgearbeiteten Verfassung wurden zwar einige Sonderrechte der Provinzen beschnitten, allerdings konnten weder die Abschaffung der Privilegien von Adel und Kirche noch die Einführung des Code civil durchgesetzt werden. Die Verfassung von Bayonne ermöglichte Joseph, sich zumindest auf Teile der spanischen Liberalen und Reformer zu stützen. Aufgrund der schwierigen militärischen Lage konnte der Verfassung von Anfang an nicht im ganzen Land Geltung verschafft werden. Eine Verwaltungsreform blieb bereits in Ansätzen stecken. Lediglich die Abschaffung des Kastilienrates zugunsten der einzelnen Ministerien und die Einteilung des Landes in Präfekturen nach französischem Vorbild konnten erreicht werden. Der andauernde Guerilla-Krieg verhinderte auch eine Sanierung der Staatsfinanzen. Während der Regierungszeit Josephs war es nicht möglich, einen ordentlichen Staatshaushalt aufzustellen. Spanien stand in dieser Zeit ständig am Rand des Staatsbankrotts. Die Herrschaft Josephs war von Anfang an stark eingeschränkt. Zum einen unterstanden die Befehlshaber faktisch Napoléon I. Erst Ende März 1812 wurde Joseph offiziell der Oberbefehl über die im Land befindlichen französischen Truppen übertragen. Zum anderen behielt sich Napoléon I. wichtige Entscheidungen selbst vor. In einer Proklamation im Januar 1810 verkündete er schließlich, dass er Spanien aufteilen könne, wenn es sich weiterhin feindlich verhielte. Infolge dieser Proklamation errichtete er vier Militärregierungen (Aragonien, Katalonien, Navarra und Biskaya), die ihre Provinzen nach Kriegsrecht regieren sollten. Zwar konnte Joseph die Zusage erreichen, über Maßnahmen in deren Gebiet informiert zu werden, jedoch erwies sich diese in der Praxis als wertlos. Wenn noch berücksichtigt wird, dass weitere Landstriche von der Junta kontrolliert wurden, wird deutlich, dass Joseph über umfangreiche Teile Spaniens keine reelle Macht ausüben konnte. Größeren Rückhalt hatte Joseph demgegenüber in Katalonien, dem Baskenland und Valencia, doch 1812 wurde Katalonien direkt an
Versand per Post oder Kurierdienst gemäß Instruktionen des Kunden
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
Allgemeine Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Firma Andreas Thies e. K. (nachstehend Versteigerer genannt), vertreten durch den
Geschäftsführer und zugelassenen Versteigerer Andreas Thies, verkauft die angebotenen
Lose im Rahmen der von ihm herausgegebenen Kataloge als Kommissionärin im eige
-
nen Namen für Rechnung der Einlieferer. Für die Versteigerung gelten die Allgemeinen
Versteigerungsbedingungen. Bei freihändigen Auktionsnachverkäufen und Freiverkäufen
in Angebotslisten sowie der Vermittlung von Kaufverträgen auf unserer Internetseite
„online - Auktionen“ gelten diese Bedingungen sinngemäß.
Mit der Abgabe von Geboten werden diese Bedingungen akzeptiert.
2. Katalog und Beschreibung – Gewährleistung
Die Originalität der Gegenstände wird garantiert.
Berechtigte Reklamationen müs
-
sen innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum vorgebracht werden. Darüber hin
-
aus ist jedwede Haftung ausgeschlossen. Gegenstände, die als Kopien beschrieben
sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Die Katalogbeschreibungen
dienen als Orientierungshilfe für die Käufer und ersetzen nicht die Besichtigung der
Gegenstände, die wir empfehlen möchten. Saalbieter, die die Gegenstände besich
-
tigt haben, kaufen grundsätzlich wie besehen. Katalogbeschreibungen und mündlich
abgegebene Erklärungen beinhalten außer der Gewährleistung für die Originalität
der Gegenstände keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen.
Das
Versteigerungsgut ist gebraucht. Sämtliche Gegenstände werden in dem Zustand
verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Jegliche Garantie
für Zustandsbeschreibungen, bzw. diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlos
-
sen.
Nach erfolgter endgültiger Abrechnung mit den Einlieferern, also 8 Wochen nach
der Auktion, sind keinerlei Reklamationen wegen offener oder versteckter Mängel oder
aus Gründen gleich welcher Art mehr möglich. Reklamationen sind nur für bezahlte
Gegenstände möglich und werden nur vom ursprünglichen Käufer der Gegenstände, nicht
von Dritterwerbern entgegengenommen. Alle anderen Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Ausruf
Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog genannten Reihenfolge. Der
Versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurück
-
zuziehen oder außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Der Versteigerer bestimmt die Höhe
des Ausrufs nach eigenem Ermessen.
4. Gebote
Nach dem Ausruf nimmt der Versteigerer die Gebote entgegen.
Die Festlegung der
jeweiligen Steigerungsrate liegt im Ermessen des Versteigerers; sie liegt in der Regel
ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen Gebot.
Der Versteigerer ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Personen von der Teilnahme an
der Versteigerung auszuschließen, bzw. die Annahme von Geboten abzulehnen.
Dem Versteigerer unbekannte Bieter sollten rechtzeitig ausreichende Sicherheiten
stellen oder Referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer Gebote zu ermöglichen.
Nicht persönlich anwesende Kaufinteressenten können durch die Abgabe schriftlicher
Gebote an der Versteigerung teilnehmen. Solche Gebote müssen die Katalognummern und
die jeweiligen Höchstgebote enthalten. Sie werden ebenso wie die Gebote von Saalbietern
behandelt, d. h. das Höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung ande
-
rer Gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen Höchstpreises sind daher
möglich. Die Ausführung der schriftlichen Aufträge durch den Versteigerer erfolgt gewis
-
senhaft und ohne Extraberechnung, jedoch ohne Gewähr.
Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen Gebote persönlich, auch wenn er geltend
macht, im Auftrag eines Dritten gehandelt zu haben und die Rechnung auf diesen ausge
-
stellt wurde.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internet-Auktionen müssen
die Gebote nach erfolgter Registrierung auf unserer Internet Plattform eingegeben werden.
5. Zuschlag
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein wei
-
teres Gebot mehr abgegeben wird. Bei Abgabe mehrerer gleich hoher Gebote ist der
Versteigerer berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. Im Falle irgendwelcher
Unklarheiten oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige Abgabe
von Geboten, liegt es im Ermessen des Versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig
zu erklären oder das betreffende Los nochmals zum Ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben
alle abgegebenen Gebote verbindlich. Der Auktionator hat das Recht, bis zum Erreichen
eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben
und das Los gegebenenfalls dem Einlieferer unter Nennung der Einlieferungsnummer
zuzuschlagen; das Los bleibt dann unverkauft.
Sollte ein Zuschlag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erfolgen, insbe
-
sondere bei Nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen
an sein Gebot gebunden.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internetauktionen erfolgt
der Zuschlag nach Ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren
Geschäftsräumen. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag.
6. Rechnung
Mit dem Zuschlag wird der gesamte Kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem
Aufgeld von 25 %
sowie eventuellen Nebenkosten, insbesondere für Lagerung und Versand. Dieser
Betrag beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung § 25 a UStG),
die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird
der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf den Gesamtpreis (Zuschlag + 25 % Aufgeld =
Gesamtpreis + 19 % MwSt. = Endpreis) berechnet.
Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer
befreit. Sobald diese vorliegen und der vorgeschriebene Ausfuhrnachweis fristgerecht
erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.
Am Versteigerungstag erstellte Rechnungen unterliegen der Überprüfung und evtl.
Berichtigung.
Käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. K.
nicht fristgerecht nachkommen, machen sich schadensersatzpflichtig. Die Firma
Andreas Thies e. K. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzu
heben und
die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der ursprüngliche
Käufer hat in diesem Fall eine Gebühr in Höhe des vollen Aufgeldes in Höhe von 23
% sowie der Einliefererkommission zu entrichten.
7. Zahlung
Prinzipiell sind alle Rechnungen am Versteigerungstag, bzw. bei online-Auktionen,
am Tag des Ablaufs der jeweiligen Lose während der Öffnungszeit zur Barzahlung in
Euro fällig, Vorausrechnungen schriftlicher Auftraggeber eine Woche nach Versand.
Zahlungen in Fremdwährungen sind erst mit der endgültigen Bankabrechnung ver
-
bindlich; Minderbeträge sind nachzuleisten, Überzahlungen werden gutgeschrieben.
Bei Zahlung durch Überweisung oder erfüllungshalber durch Scheck ist diese erst nach
erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. Der Versteigerer ist in diesem Falle berech
-
tigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu ver
-
langen, sofern nicht der Schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden ist.
8. Lieferung
Die Lieferung erfolgt erst nach Bezahlung.
Wird ein Gegenstand trotzdem vor
Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so steht die Eigentumsübertragung unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Käufer ist
bis dahin nicht zur Weiterveräußerung oder Veränderung des Versteigerungsgutes berech
-
tigt. Saalbieter sind gehalten, die erworbenen Objekte nach Bezahlung am Auktionstag
mitzunehmen.
Ein Versand durch die Fa. Thies e. K. erfolgt erst nach entsprechender
Versandanweisung durch den Käufer. Sperrige Gegenstände werden von uns generell
nicht versandt, bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Käufer.
Für Gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine
Lagergebühr von 10
€
pro Objekt und Tag berechnet.
9. Gewährleistung
Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung, auf den Käufer über. Die versteigerten Gegenstände sind
gebraucht.
Der Versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten
Gewährleistung, für die Originalität der Gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher
Art. Er verpf lichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus
tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.
Schaden, der aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern im Verkehr zwischen
Versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,
geht zu Lasten des Kaufinteressenten. Der Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen haf
-
ten nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
10. Erhaltungsangaben
1 = hervorragende Erhaltung
2 = normale Erhaltung
3 = stark getragen/gebraucht
4 = mäßige Erhaltung
Orden und historische Sammlungsgegenstände sind Objekte, die zum Tragen bzw.
zum Gebrauch bestimmt waren und somit einer naturgemäßen Abnutzung unterlagen.
Besonders bei frühen Exemplaren berücksichtigt die Erhaltungseinstufung das Alter.
Mängel, Restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,
sind im Text erwähnt. Erhaltungsangaben als Ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein
Bestandteil der Katalogbeschreibung. Auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb aus
-
drücklich hingewiesen.
Reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten Objektes beziehen, sind grund
-
sätzlich ausgeschlossen.
11. Nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a StGB
Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind
wir zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten
aus der Zeit des 3. Reiches verpf lichtet.
Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen ein
-
zelner Personen oder Truppenteile wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die
Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches vorbesichtigen möchten und der
Firma Andreas Thies e. K. nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entspre
-
chendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen.
Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung
zugesichert.
Schriftliche Bieter, die unserem Hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe
von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches gebeten, Art und Zweck ihres
Sammelgebietes anzugeben, z. B. Auf bau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen
aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg,
die Wehrmacht, etc.
Die Firma Andreas Thies e. K. nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich
zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpf lichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver
-
sichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des
3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Auf klärung, der Abwehr verfassungs
-
widriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnli
-
chen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB).
Die Firma Andreas Thies e. K. bietet diese Gegenstände und den entsprechenden
Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wer
-
den diese Bedingungen, wie auch die im allgemeinen Teil des Kataloges abgedruckten
Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort. Das am
Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und dem Versteigerer, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen gelten nicht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkauf leuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürtingen ausschließ
-
licher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn
-
lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.
Alle Losnummern dieses Kataloges, die mit R gekennzeichnet sind, werden mit der
Regelbesteuerung besteuert.
Die Warenausgabe erfolgt nur
gegen Barzahlung oder bankbestätigten Scheck.
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Militaria Ausland - Frankreich : Joseph Napoleon Bonaparte, König beider Sizilien, danach König von Spanien. Etui mit Speisetellern für den Gebrauch im Felde.
Bedeutendes Ensemble von sechs vollständig vergoldeten Pariser Porzellantellern mit dem persönlichen Wappen König Joseph Napoleon Bonaprtes. Ein Teller mit restaurierten Sprüngen.
Im prächtigen Originaletui aus rotem Maroquinleder mit den Symbolen des französischen Kaiserreiches, dem Adler sowie der von einem Lorbeerkranzumgebenen napoleonischen Biene und den Initialen König Josephs "NB".
Auf der Vorderseite eisernes Metallschloß mit Schlüssel.
Es handelt sich bei diesem Service mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Reisegarnitur die König Joseph Napoleon, ähnlich seinem Bruder Kaiser Napoleon, im Felde mit sich führte.
Einmaliges historisches Ensemble von größter Seltenheit.
Joseph Bonaparte (* 7. Januar 1768 in Corte (Korsika); ? 28. Juli 1844 in Florenz), geboren als Giuseppe Buonaparte, war der älteste Bruder Napoleons und wurde von ihm erst als Joseph I. (italienisch Giuseppe I) zum König von Neapel (1806?1808) und dann ebenfalls als Joseph I. (spanisch José I) zum König von Spanien (1808?1813) ernannt.
Joseph war als Giuseppe Buonaparte im Jahre 1768 als Sohn des Notars und Landwirts Carlo Buonaparte und der Laetitia Ramolino in Corte, der Hauptstadt der Republik Korsika, geboren. Das junge Ehepaar lebte dort im Haus von Laetitias Onkel Arrighi di Casanova. Die Republik Genua hatte die Insel im selben Jahr an das Königreich Frankreich verkauft, doch war unter Führung von Pasquale Paoli ein Aufstand gegen die Franzosen ausgebrochen, an dem auch Carlo Buonaparte in diplomatischen Missionen sowie zuletzt als Capitano einer Kompanie Partisanen teilnahm. Nach der Niederschlagung des Aufstands wurde er aber amnestiert, erhielt seinen Besitz zurück und 1771 sogar eine französische Adelsanerkennung durch Ludwig XV. Dank eines königlichen Stipendiums für verarmte französische Adlige konnten Joseph und Napoléon Bonaparte 1779 zusammen ein Internat in Autun besuchen. Ursprünglich sollte er die Laufbahn eines Geistlichen antreten, studierte dann aber wie sein Vater Jura an der Universität in Pisa. Nach dem Tod des Vaters kehrte er nach Korsika zur Familie zurück und arbeitete als Rechtsanwalt. Zu Beginn der französischen Revolution wurde er zum Vorsitzenden des Distriktrates von Ajaccio gewählt, während Napoleon Leutnant der Nationalgarde auf Korsika wurde. Beide gerieten später in politischen Gegensatz zu dem aus dem englischen Exil heimgekehrten Pasquale Paoli, der die Familie seines einstigen Gefolgsmannes als Verräter betrachtete. Während die Brüder Bonaparte die Konventsherrschaft in Frankreich unterstützten, war Paoli, hinter dem die Mehrheit der Insel stand, deutlich gemäßigter. Joseph musste nach Marseille fliehen, in Begleitung seiner Mutter und einiger jüngster Geschwister. Am 1. August 1794 heiratete er dort Julie Clary. Im Jahr 1796 begleitete er seinen Bruder zu Beginn von dessen Italienfeldzug. Er hatte Anteil an den Verhandlungen mit dem Königreich Sardinien, die zum Waffenstillstand von Cherasco führten. Er nahm danach Teil an der französischen Militärexpedition zur Zurückeroberung des inzwischen von den Briten besetzten Korsika. Danach war er an der Neuordnung der Verhältnisse auf der Insel beteiligt. Von der Regierung in Paris wurde er 1797 in diplomatischer Mission an den Hof von Parma und danach nach Rom entsandt. Danach wurde er als Vertreter von Korsika Mitglied im Rat der Fünfhundert. Er war im Gegensatz zu seinem Bruder Lucien am Staatsstreich Napoleons von 18. Brumaire 1799 kaum beteiligt. Danach wurde er Mitglied im Staatsrat und im Corps Législatif. Joseph Bonaparte war 1800 federführend bei der Ausarbeitung des Vertrags von Mortefontaine, eines Handelsvertrags zwischen Frankreich und den Vereinigten Staaten. Ein Jahr später leitete er die französische Delegation bei den Verhandlungen, die zum Frieden von Lunéville führten. Im Jahr 1802 war er einer der französischen Gesandten, die mit dem britischen Unterhändler Lord Cornwallis verhandelten. Dies führte 1802 zum Frieden von Amiens. Nachdem Napoleon zum Konsul auf Lebenszeit ernannt worden war, kam es mit Joseph zum Streit um die mögliche Nachfolge. Während Napoleon den Sohn von Louis Bonaparte bevorzugte, wollte Joseph selbst berücksichtigt werden. Nach der Proklamation des Kaiserreichs 1804 gewann dieser Konflikt an Schärfe. Dennoch vertrat Joseph seinen Bruder als eine Art Regent in Frankreich, während Napoléon 1805 in Deutschland Krieg führte. Napoléon sandte ihn 1806 nach Neapel, um die dort herrschenden Bourbonen zu vertreiben und das Gebiet dem französischen Machtbereich einzugliedern. Ein Jahr später wurde er zum König von Neapel proklamiert. Zur Zeit seiner Herrschaft bemühte er sich um die Beseitigung feudaler Strukturen und einer Reform der katholischen Orden. Außerdem kam es zu Veränderungen im Justiz-, Finanz- und Bildungssystem. Napoléon war aber dennoch zunehmend unzufrieden mit seinem Bruder. Er wurde 1808 als König von Neapel durch Joachim Murat ersetzt. Nach der Abdankung von Karl IV. und Ferdinand VII. wurde Joseph am 6. Juni 1808 von Napoléon I. unter Beteiligung des Kastilienrates zum König von Spanien proklamiert. Nachdem es bereits im Mai 1808 zu Aufständen gekommen war, breitete sich nach seiner Proklamation der Widerstand aus. Dieser mündete in einem dauerhaften Kleinkrieg, der die gesamte Regierungszeit Josephs überschattete. Joseph war bemüht, die politischen und wirtschaftlichen Grundlagen des Staates zu modernisieren. Im Juni 1808 wurde in Bayonne eine verfassungsgebende Versammlung einberufen. Diese hatte zwar ständischen Charakter, war jedoch aufgrund der überstürzten Einberufung teilweise willkürlich zusammengesetzt. In der ausgearbeiteten Verfassung wurden zwar einige Sonderrechte der Provinzen beschnitten, allerdings konnten weder die Abschaffung der Privilegien von Adel und Kirche noch die Einführung des Code civil durchgesetzt werden. Die Verfassung von Bayonne ermöglichte Joseph, sich zumindest auf Teile der spanischen Liberalen und Reformer zu stützen. Aufgrund der schwierigen militärischen Lage konnte der Verfassung von Anfang an nicht im ganzen Land Geltung verschafft werden. Eine Verwaltungsreform blieb bereits in Ansätzen stecken. Lediglich die Abschaffung des Kastilienrates zugunsten der einzelnen Ministerien und die Einteilung des Landes in Präfekturen nach französischem Vorbild konnten erreicht werden. Der andauernde Guerilla-Krieg verhinderte auch eine Sanierung der Staatsfinanzen. Während der Regierungszeit Josephs war es nicht möglich, einen ordentlichen Staatshaushalt aufzustellen. Spanien stand in dieser Zeit ständig am Rand des Staatsbankrotts. Die Herrschaft Josephs war von Anfang an stark eingeschränkt. Zum einen unterstanden die Befehlshaber faktisch Napoléon I. Erst Ende März 1812 wurde Joseph offiziell der Oberbefehl über die im Land befindlichen französischen Truppen übertragen. Zum anderen behielt sich Napoléon I. wichtige Entscheidungen selbst vor. In einer Proklamation im Januar 1810 verkündete er schließlich, dass er Spanien aufteilen könne, wenn es sich weiterhin feindlich verhielte. Infolge dieser Proklamation errichtete er vier Militärregierungen (Aragonien, Katalonien, Navarra und Biskaya), die ihre Provinzen nach Kriegsrecht regieren sollten. Zwar konnte Joseph die Zusage erreichen, über Maßnahmen in deren Gebiet informiert zu werden, jedoch erwies sich diese in der Praxis als wertlos. Wenn noch berücksichtigt wird, dass weitere Landstriche von der Junta kontrolliert wurden, wird deutlich, dass Joseph über umfangreiche Teile Spaniens keine reelle Macht ausüben konnte. Größeren Rückhalt hatte Joseph demgegenüber in Katalonien, dem Baskenland und Valencia, doch 1812 wurde Katalonien direkt an
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For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
Allgemeine Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Firma Andreas Thies e. K. (nachstehend Versteigerer genannt), vertreten durch den
Geschäftsführer und zugelassenen Versteigerer Andreas Thies, verkauft die angebotenen
Lose im Rahmen der von ihm herausgegebenen Kataloge als Kommissionärin im eige
-
nen Namen für Rechnung der Einlieferer. Für die Versteigerung gelten die Allgemeinen
Versteigerungsbedingungen. Bei freihändigen Auktionsnachverkäufen und Freiverkäufen
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„online - Auktionen“ gelten diese Bedingungen sinngemäß.
Mit der Abgabe von Geboten werden diese Bedingungen akzeptiert.
2. Katalog und Beschreibung – Gewährleistung
Die Originalität der Gegenstände wird garantiert.
Berechtigte Reklamationen müs
-
sen innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum vorgebracht werden. Darüber hin
-
aus ist jedwede Haftung ausgeschlossen. Gegenstände, die als Kopien beschrieben
sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Die Katalogbeschreibungen
dienen als Orientierungshilfe für die Käufer und ersetzen nicht die Besichtigung der
Gegenstände, die wir empfehlen möchten. Saalbieter, die die Gegenstände besich
-
tigt haben, kaufen grundsätzlich wie besehen. Katalogbeschreibungen und mündlich
abgegebene Erklärungen beinhalten außer der Gewährleistung für die Originalität
der Gegenstände keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen.
Das
Versteigerungsgut ist gebraucht. Sämtliche Gegenstände werden in dem Zustand
verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Jegliche Garantie
für Zustandsbeschreibungen, bzw. diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlos
-
sen.
Nach erfolgter endgültiger Abrechnung mit den Einlieferern, also 8 Wochen nach
der Auktion, sind keinerlei Reklamationen wegen offener oder versteckter Mängel oder
aus Gründen gleich welcher Art mehr möglich. Reklamationen sind nur für bezahlte
Gegenstände möglich und werden nur vom ursprünglichen Käufer der Gegenstände, nicht
von Dritterwerbern entgegengenommen. Alle anderen Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Ausruf
Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog genannten Reihenfolge. Der
Versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurück
-
zuziehen oder außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Der Versteigerer bestimmt die Höhe
des Ausrufs nach eigenem Ermessen.
4. Gebote
Nach dem Ausruf nimmt der Versteigerer die Gebote entgegen.
Die Festlegung der
jeweiligen Steigerungsrate liegt im Ermessen des Versteigerers; sie liegt in der Regel
ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen Gebot.
Der Versteigerer ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Personen von der Teilnahme an
der Versteigerung auszuschließen, bzw. die Annahme von Geboten abzulehnen.
Dem Versteigerer unbekannte Bieter sollten rechtzeitig ausreichende Sicherheiten
stellen oder Referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer Gebote zu ermöglichen.
Nicht persönlich anwesende Kaufinteressenten können durch die Abgabe schriftlicher
Gebote an der Versteigerung teilnehmen. Solche Gebote müssen die Katalognummern und
die jeweiligen Höchstgebote enthalten. Sie werden ebenso wie die Gebote von Saalbietern
behandelt, d. h. das Höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung ande
-
rer Gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen Höchstpreises sind daher
möglich. Die Ausführung der schriftlichen Aufträge durch den Versteigerer erfolgt gewis
-
senhaft und ohne Extraberechnung, jedoch ohne Gewähr.
Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen Gebote persönlich, auch wenn er geltend
macht, im Auftrag eines Dritten gehandelt zu haben und die Rechnung auf diesen ausge
-
stellt wurde.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internet-Auktionen müssen
die Gebote nach erfolgter Registrierung auf unserer Internet Plattform eingegeben werden.
5. Zuschlag
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein wei
-
teres Gebot mehr abgegeben wird. Bei Abgabe mehrerer gleich hoher Gebote ist der
Versteigerer berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. Im Falle irgendwelcher
Unklarheiten oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige Abgabe
von Geboten, liegt es im Ermessen des Versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig
zu erklären oder das betreffende Los nochmals zum Ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben
alle abgegebenen Gebote verbindlich. Der Auktionator hat das Recht, bis zum Erreichen
eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben
und das Los gegebenenfalls dem Einlieferer unter Nennung der Einlieferungsnummer
zuzuschlagen; das Los bleibt dann unverkauft.
Sollte ein Zuschlag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erfolgen, insbe
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sondere bei Nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen
an sein Gebot gebunden.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen im Rahmen unserer Internetauktionen erfolgt
der Zuschlag nach Ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren
Geschäftsräumen. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag.
6. Rechnung
Mit dem Zuschlag wird der gesamte Kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem
Aufgeld von 25 %
sowie eventuellen Nebenkosten, insbesondere für Lagerung und Versand. Dieser
Betrag beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer (Differenzbesteuerung § 25 a UStG),
die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird
der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf den Gesamtpreis (Zuschlag + 25 % Aufgeld =
Gesamtpreis + 19 % MwSt. = Endpreis) berechnet.
Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer
befreit. Sobald diese vorliegen und der vorgeschriebene Ausfuhrnachweis fristgerecht
erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.
Am Versteigerungstag erstellte Rechnungen unterliegen der Überprüfung und evtl.
Berichtigung.
Käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. K.
nicht fristgerecht nachkommen, machen sich schadensersatzpflichtig. Die Firma
Andreas Thies e. K. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzu
heben und
die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der ursprüngliche
Käufer hat in diesem Fall eine Gebühr in Höhe des vollen Aufgeldes in Höhe von 23
% sowie der Einliefererkommission zu entrichten.
7. Zahlung
Prinzipiell sind alle Rechnungen am Versteigerungstag, bzw. bei online-Auktionen,
am Tag des Ablaufs der jeweiligen Lose während der Öffnungszeit zur Barzahlung in
Euro fällig, Vorausrechnungen schriftlicher Auftraggeber eine Woche nach Versand.
Zahlungen in Fremdwährungen sind erst mit der endgültigen Bankabrechnung ver
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bindlich; Minderbeträge sind nachzuleisten, Überzahlungen werden gutgeschrieben.
Bei Zahlung durch Überweisung oder erfüllungshalber durch Scheck ist diese erst nach
erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. Der Versteigerer ist in diesem Falle berech
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tigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu ver
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langen, sofern nicht der Schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden ist.
8. Lieferung
Die Lieferung erfolgt erst nach Bezahlung.
Wird ein Gegenstand trotzdem vor
Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so steht die Eigentumsübertragung unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Käufer ist
bis dahin nicht zur Weiterveräußerung oder Veränderung des Versteigerungsgutes berech
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tigt. Saalbieter sind gehalten, die erworbenen Objekte nach Bezahlung am Auktionstag
mitzunehmen.
Ein Versand durch die Fa. Thies e. K. erfolgt erst nach entsprechender
Versandanweisung durch den Käufer. Sperrige Gegenstände werden von uns generell
nicht versandt, bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Käufer.
Für Gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine
Lagergebühr von 10
€
pro Objekt und Tag berechnet.
9. Gewährleistung
Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung, auf den Käufer über. Die versteigerten Gegenstände sind
gebraucht.
Der Versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten
Gewährleistung, für die Originalität der Gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher
Art. Er verpf lichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus
tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.
Schaden, der aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern im Verkehr zwischen
Versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,
geht zu Lasten des Kaufinteressenten. Der Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen haf
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ten nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
10. Erhaltungsangaben
1 = hervorragende Erhaltung
2 = normale Erhaltung
3 = stark getragen/gebraucht
4 = mäßige Erhaltung
Orden und historische Sammlungsgegenstände sind Objekte, die zum Tragen bzw.
zum Gebrauch bestimmt waren und somit einer naturgemäßen Abnutzung unterlagen.
Besonders bei frühen Exemplaren berücksichtigt die Erhaltungseinstufung das Alter.
Mängel, Restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,
sind im Text erwähnt. Erhaltungsangaben als Ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein
Bestandteil der Katalogbeschreibung. Auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb aus
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drücklich hingewiesen.
Reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten Objektes beziehen, sind grund
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sätzlich ausgeschlossen.
11. Nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a StGB
Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind
wir zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten
aus der Zeit des 3. Reiches verpf lichtet.
Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen ein
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zelner Personen oder Truppenteile wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die
Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches vorbesichtigen möchten und der
Firma Andreas Thies e. K. nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entspre
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chendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen.
Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung
zugesichert.
Schriftliche Bieter, die unserem Hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe
von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches gebeten, Art und Zweck ihres
Sammelgebietes anzugeben, z. B. Auf bau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen
aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg,
die Wehrmacht, etc.
Die Firma Andreas Thies e. K. nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich
zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpf lichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver
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sichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des
3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Auf klärung, der Abwehr verfassungs
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widriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnli
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chen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB).
Die Firma Andreas Thies e. K. bietet diese Gegenstände und den entsprechenden
Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wer
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den diese Bedingungen, wie auch die im allgemeinen Teil des Kataloges abgedruckten
Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort. Das am
Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und dem Versteigerer, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen gelten nicht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkauf leuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürtingen ausschließ
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licher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn
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lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.
Alle Losnummern dieses Kataloges, die mit R gekennzeichnet sind, werden mit der
Regelbesteuerung besteuert.
Die Warenausgabe erfolgt nur
gegen Barzahlung oder bankbestätigten Scheck.