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GEKRÖNTER BUDDHA, Bronze vergoldet Nepal / Tibet 14./15. Jh. Khasa Malla Höhe 10,5 [...]

In Asian Art Auction

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Radevormwald
GEKRÖNTER BUDDHA, Bronze vergoldet Nepal / Tibet 14./15. Jh. Khasa Malla Höhe 10,5 cm CROWNED BUDDHA, bronze restgilt Tibet or Nepal 14th / 15th century probably Khasa Malla Kingdom Height: 10,5 cm Lotusthron geöffnet, einige altersbedingte Abriebe. Krone mit diversen Steinen eigelegt, meist Türkise. In Diamansitz auf Lotusthron sitzend, seine rechte Hand in Erdberührungsgeste, seine linke in seinem Schoss liegend. Diese Geste ist die Geste der Erdberührung. Dabei hängt der Arm über das Knie und die Handflächen zeigen nach innen. Alle Finger weisen nach unten. Die linke Hand liegt mit der nach oben geöffneten Handfläche auf dem Schoss. Der sitzende Buddha berührt mit den Fingerspitzen die Erde um sie als Zeugin für die Wahrheit seiner Worte anzurufen. Die Mudra hat ihren Ursprung in einer Legende. Diese Geste erinnert an den Sieg Buddhas über Mara (Prinzip der Versuchung und des Todes). Bei der Meditation unter dem Bodhibaum versucht Mara Buddha in seiner Konzentration zu stören indem er Buddha seine schönen Töchter schickt. Einige Blicke aus den Augen Buddha's liessen jedoch ihre Schönheit verwelken. Die Töchter sind zwar in ihrer Äußerlichkeit schön, aber diese Schönheit hat nichts mit den innerlichen Werten zu tun. Mara der Gott der sinnlichen Begierde, der Herrscher über die Welt stellt Buddha noch einmal auf die Probe. Er will Buddha überzeugen, das dieser kein Recht hat auf dem Boden zu sitzen und dort zu meditieren. Buddha verweist auf zahlreiche gute Taten aus seinem früheren Leben, die ihm das Recht geben auf das Stück Erde, auf dem er meditiert. Dabei ruft Buddha die Erde auf als Zeugin, für die Wahrheit seiner Worte, durch diese mit den Fingerspitzen zu berühren. Diese bezeugte die Aussagen von Buddha und erklärte, das er alle Pflichten einen Bodhisattva erfüllt hat. Dadurch hat Buddha das Recht auf der Erde zu bleiben und seine Lehre zu verkünden Seated in vajrasana on a lotus base, his right hand in bhumisparshamudra while the left rests on his lap in dhyanamudra. His face displaying a serene expression with downcast eyes below arched eyebrows that run into his nose-bridge, urna, blue coloured hair and ushnisha. This crowned Buddha from Nepal is extremely pleasing to the eye due to his peaceful demeanour and harmonious proportions, enhanced by subtle modelling. It has obviously been much cherished, from the loss of gilding where it has been rubbed by the faithful, leaving the reddish-gold copper alloy visible. The Buddha is crowned as universal sovereign presenting his hands in the earth-touching position, recalling the moment when he triumphed over the taunting demons of Mara. The expression is one of peaceful contentment, a slight smile gracing the small lips. The urna is a raised bead set between the thin arched eyebrows. The curls have minute raised spikes at the back of the head, though around the dome ushnisha with jewel finial the curls are modelled as spherical beads. The crown is set into the hair rather than separated from it. There is a plain band and a row of beads over the broad forehead. The hairline extends to the ears, which are without earrings but have long narrow holes as if earrings were to be suspended. It is the small draperies from the crown which hang as ribbons behind the ears. The prominent urna, whether cast in relief or a jewel such as an inset turquoise, is one of several stylistic elements which suggest a provenance from the Khasa kingdom in western Nepal. The pedestal has been incised to imitate beading along the upper edge, then comes a double layer of lotus petals, and again beading on lower edge. The beaded pedestal reflects Pala influences in Khasa sculpture, although in India the beaded edge was formed by a row of individually modelled spheres rather than being incised. Also contrary to the Indian prototypes, which are generally carefully finished in the back, here the lotus petals stop completely in the central section of the back, although the body of the statue is modelled and polished. The statue is not sealed.
GEKRÖNTER BUDDHA, Bronze vergoldet Nepal / Tibet 14./15. Jh. Khasa Malla Höhe 10,5 cm CROWNED BUDDHA, bronze restgilt Tibet or Nepal 14th / 15th century probably Khasa Malla Kingdom Height: 10,5 cm Lotusthron geöffnet, einige altersbedingte Abriebe. Krone mit diversen Steinen eigelegt, meist Türkise. In Diamansitz auf Lotusthron sitzend, seine rechte Hand in Erdberührungsgeste, seine linke in seinem Schoss liegend. Diese Geste ist die Geste der Erdberührung. Dabei hängt der Arm über das Knie und die Handflächen zeigen nach innen. Alle Finger weisen nach unten. Die linke Hand liegt mit der nach oben geöffneten Handfläche auf dem Schoss. Der sitzende Buddha berührt mit den Fingerspitzen die Erde um sie als Zeugin für die Wahrheit seiner Worte anzurufen. Die Mudra hat ihren Ursprung in einer Legende. Diese Geste erinnert an den Sieg Buddhas über Mara (Prinzip der Versuchung und des Todes). Bei der Meditation unter dem Bodhibaum versucht Mara Buddha in seiner Konzentration zu stören indem er Buddha seine schönen Töchter schickt. Einige Blicke aus den Augen Buddha's liessen jedoch ihre Schönheit verwelken. Die Töchter sind zwar in ihrer Äußerlichkeit schön, aber diese Schönheit hat nichts mit den innerlichen Werten zu tun. Mara der Gott der sinnlichen Begierde, der Herrscher über die Welt stellt Buddha noch einmal auf die Probe. Er will Buddha überzeugen, das dieser kein Recht hat auf dem Boden zu sitzen und dort zu meditieren. Buddha verweist auf zahlreiche gute Taten aus seinem früheren Leben, die ihm das Recht geben auf das Stück Erde, auf dem er meditiert. Dabei ruft Buddha die Erde auf als Zeugin, für die Wahrheit seiner Worte, durch diese mit den Fingerspitzen zu berühren. Diese bezeugte die Aussagen von Buddha und erklärte, das er alle Pflichten einen Bodhisattva erfüllt hat. Dadurch hat Buddha das Recht auf der Erde zu bleiben und seine Lehre zu verkünden Seated in vajrasana on a lotus base, his right hand in bhumisparshamudra while the left rests on his lap in dhyanamudra. His face displaying a serene expression with downcast eyes below arched eyebrows that run into his nose-bridge, urna, blue coloured hair and ushnisha. This crowned Buddha from Nepal is extremely pleasing to the eye due to his peaceful demeanour and harmonious proportions, enhanced by subtle modelling. It has obviously been much cherished, from the loss of gilding where it has been rubbed by the faithful, leaving the reddish-gold copper alloy visible. The Buddha is crowned as universal sovereign presenting his hands in the earth-touching position, recalling the moment when he triumphed over the taunting demons of Mara. The expression is one of peaceful contentment, a slight smile gracing the small lips. The urna is a raised bead set between the thin arched eyebrows. The curls have minute raised spikes at the back of the head, though around the dome ushnisha with jewel finial the curls are modelled as spherical beads. The crown is set into the hair rather than separated from it. There is a plain band and a row of beads over the broad forehead. The hairline extends to the ears, which are without earrings but have long narrow holes as if earrings were to be suspended. It is the small draperies from the crown which hang as ribbons behind the ears. The prominent urna, whether cast in relief or a jewel such as an inset turquoise, is one of several stylistic elements which suggest a provenance from the Khasa kingdom in western Nepal. The pedestal has been incised to imitate beading along the upper edge, then comes a double layer of lotus petals, and again beading on lower edge. The beaded pedestal reflects Pala influences in Khasa sculpture, although in India the beaded edge was formed by a row of individually modelled spheres rather than being incised. Also contrary to the Indian prototypes, which are generally carefully finished in the back, here the lotus petals stop completely in the central section of the back, although the body of the statue is modelled and polished. The statue is not sealed.

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3. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) dienen nur der näheren Orientierung über den Äußeren Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Der Versteigerer übernimmt gegenüber einem Käufer, der Unternehmer ist keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er erklärt sich jedoch bereit, ihm rechtzeitig vorgetragene, begründete Mängelrügen dem Einlieferer bekannt zu geben; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Eine Rückabwicklung setzt aber jedenfalls voraus, dass der ersteigerte Gegenstand sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet.

4. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion auf Aufforderung ein Bargeld-Depot zu hinterlegen.

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Das Auktionshaus kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Auktionshauses keine ausreichenden, dem Wert des Gebots entsprechende Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Bei Ablehnung eines Gebots bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich.

6. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Bieter 2 Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.

7. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) auf das Lot bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang.

8. Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per Email abgegeben werden. Sie werden vom Versteigerer nur in dem Umfange ausgeschöpft, der erforderlich ist, um anderweitige Gebote zu überbieten.

9. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 19 % erhoben und auf die Summe (Zuschlagspreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % erhoben.

10. Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer und - bei Angabe der UST.-ID-Nr. - auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Verbringen Erwerber ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer, wird Ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Auktionshaus der zollamtliche Ausfuhrnachweis und der Einfuhrnachweis des Importlandes vorliegt.
Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten.
Das Umschreiben von Rechnungen ist mit Aufwand verbunden und daher gebührenpflichtig.
11. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigtem Scheck. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich, per Email oder telefonisch geboten haben, sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

12. Das Auktionshaus ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenen Auftraggeber zustehenden Ansprüche im eigenen Namen - auch gerichtlich - geltend zu machen.

13. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen erwirbt der Käufer erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Auktionshaus.

14. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche - zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören - Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach§§ 288, 247 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadensersatz statt der Leistung gefordert, kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf erlöschen und der zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen wird, für einen Mindererlös und durch den zusätzlichen Verkauf entstehende Kosten aufzukommen und auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch hat.

15. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Mit der Übergabe geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Käufer über. Die Versendung ersteigerter Sachen auf Wunsch des Käufers, der Unternehmer ist, geschieht auf dessen Kosten und Gefahr. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufer, der Unternehmer ist, die Sachen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen nicht verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.

16. Auf schriftliche Anfrage werden nach Abschluss der Versteigerung dem Einlieferer und dem Käufer Name und Anschrift des jeweiligen Vertragspartners bekannt gegeben.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist NN. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISO) findet keine Anwendung.

 18. Diese Bedingungen gelten entsprechend auch für den Nachverkauf, der Teil der Versteigerung ist; das Widerrufs - und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung.

19. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein. so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

20. Soweit die Auftragsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist die deutsche Fassung maßgebend.  

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