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Für Kunst & Auktionshaus Ruef Versandinformtation bitte wählen Sie +49 871 276698-0.
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Versteigerungsbedingungen des Kunst & Auktionshauses Ruef OHG Stand 2019
1. Das Kunst & Auktionshaus Ruef OHG (im folgenden Ruef genannt) führt im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers (Kommittent) als Kommissionär Versteigerungen und Verkäufe durch. Die Kunstgegenstände werden versteigert oder verkauft nach Maßgabe der nachfolgenden Versteigerungs- bedingungen. Jeder der an einer Auktion teilnimmt oder im Nachverkauf erwirbt (Bieter/Erwerber), erkennt diese Bedingungen als verbindlich an.
2. Wer an einer Auktion teilnehmen will, lässt sich zunächst mit vollem Namen und Adresse registrieren. Er erhält dann eine Bieternummer. Ein Zuschlag erfolgt auf diese Nummer. Der Bieter sichert zu, dass er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt. Ist dies nicht der Fall, weist er bei der Registrierung zusätzlich den aus, von dem er bevollmächtigt ist. Er sichert zu, rechtswirksam bevoll- mächtigt zu sein.
3. Die zur Versteigerung und zum Verkauf kommenden Gegenstände werden im Katalog (ohne Abbil- dungen) und im Online-Katalog beschrieben, datiert, zugeschrieben und im Einzelfall mit Provenienz-hinweis versehen, nach den Angaben des Einlieferers. Sie sind mit dem Fachwissen von Ruef überprüft, aber ohne Einschaltung von Sachverständigen, sofern dies nicht ausdrücklich bei der Beschreibung eines Gegenstands erwähnt ist. Die Beschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantien oder Eigenschaftszusicherungen, sondern Zustandsbeschreibungen. Erweist sich nach Meinung des Erwerbers ein versteckter Mangel und könnte nach Überprüfung von Ruef dieser gegeben sein, kann Ruef dem Erwerber den Einlieferer mitteilen, so dass der Erwerber behauptete Rechte diesem gegenüber geltend machen kann. Eine Haftung oder Gewährleitung von Ruef ist ausgeschlossen, es sei denn Ruef habe vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt.
4. Alle zur Versteigerung kommenden Gegenstände können zu den von Ruef genannten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Sie sind, sofern bei ihrer Beschreibung nicht ausdrücklich anderes gesagt ist, ge- braucht. Sie werden in dem Zustand versteigert oder verkauft in dem sie sich im Zeitpunkt des Zu-schlags oder des Kaufabschlusses befinden.
5. Gebote die schriftlich oder über Internet elektronisch erteilt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung vorliegen um berücksichtigt zu werden.
6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Geben mehrere Bieter gleichzeitig dasselbe Gebot ab, entscheidet über den Zuschlag das Los. Wird sofort nach dem Zuschlag ein fehlerhafter Zuschlag geltend gemacht, etwa weil ein Gebot übersehen wurde, kann der Auktionator nach seinem freien Ermessen, den Gegenstand nochmals aufrufen. Dazu kann der Auktionator einen Zuschlag zurücknehmen. Nach Schluss der Auktion, kann ein möglicher Fehler bei Erteilung des Zuschlags nicht mehr geltend gemacht werden.
7. Der Aufruf des Auktionsgutes erfolgt zum Limitpreis, der in den Katalogen ausgewiesen ist. Gesteigert wird nach dem Ermessen des Auktionators, in der Regel um 10%. Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag über die Veräußerung des Auktionsguts zustande. Damit gehen Besitz und Gefahr auf den Ersteigerer über. Das Eigentum bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Zahlung.
8. Durch den Zuschlag wird der Erwerber verpflichtet, den Betrag des Zuschlags und das an Ruef zustehende Aufgeld zu zahlen. Das Aufgeld bestimmt sich mit 26,32% auf den Betrag des Zuschlags, inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, z. Zt. von 16%, die im Rahmen der Differenzbesteuerung §25a nicht ausgewiesen wird. Fällt ein urheber-rechtlicher Folgerechtszuschlag oder KSK an, wird dieser zusätzlich geschuldet. Für Live-Bieter gilt ein um 3% erhöhtes Aufgeld.
9. Ein Zuschlag kann unter Vorbehalt erfolgen. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden.
10. Zahlung hat bar zu erfolgen. Bei unbarer Zahlung hat diese innerhalb von zehn Tagen, ab dem Tag des Zuschlags/Verkaufs zu erfolgen. Kosten, die mit unbarer Zahlung verbunden sind, gehen zu Lasten des Erwerbers. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Erwerber Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszins. Auktionsgut wird erst nach vollständiger Begleichung aller Forderungen aus dem Erwerb ausgehändigt, das Eigentum und der unmittelbare Besitz übertragen in dem Zustand in dem sich das Auktionsgut befindet.
11. Der Ersteigerer ist verpflichtet das Auktionsgut innerhalb von sechs Tagen abzuholen. Tut er dies trotz Mahnung unter Fristsetzung von zehn Tagen nicht, ist Ruef berechtigt, das Auktionsgut einem Lager- halter zu übergeben. Der Erwerber verpflichtet sich, die dadurch anfallenden Transport- und Lager- kosten zu zahlen. Ruef erklärt, dass der Lagerhalter sorgfältig ausgewählt wurde. Für irgendwelche Schäden, die beim Transport oder durch diese Einlagerung am Auktionsgut entstanden sind, haftet Ruef nicht. Kosten des Lagerhalters liegen bei Ruef aus.
12. Vom Zuschlag bis zur Auslagerung wird das Auktionsgut bei Ruef kostenlos verwahrt. Ruef haftet nicht für Schäden, die während dieser Zeit am Auktionsgut entstehen. Dies gilt nicht, wenn die Verwahrung grobfahrlässig oder vorsätzlich nicht der Sorgfalt entspricht die ein ordentlicher Kaufmann walten lässt oder wenn der Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich durch Leute von Ruef verursacht wurde.
13. Zahlt der Erwerber nicht, was er auf Grund des Zuschlags oder des Verkaufs schuldet, ist Ruef berechtigt im eigenen Namen die Forderung gegen den Erwerber, einschließlich aller Nebenkosten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Ruef kann jedoch, nach seinem billigen Ermessen, dem Einlieferer Name und Adresse des Erwerbers mitteilen, so dass dieser in der Lage ist, den Teil des Preises, der ihm zusteht, gegebenenfalls selbst gerichtlich geltend zu machen. Ruef kann ihm seinen Anspruch auf Zahlung des Aufgeldes abtreten oder selbst geltend machen.
14. Der Einlieferer hat zugesichert, dass die von ihm gemachten Angaben zu den zur Versteigerung gegebenen Gegenständen zutreffend sind. Für die Richtigkeit der Angaben zu Datierung, Zuschreibung und Provenienz ist jede Haftung von Ruef ausgeschlossen, es sei denn, dass die Unrichtigkeit für Ruef eindeutig erkennbar oder klar zweifelhaft war.
15. Erfüllungsort ist Landshut. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird abbedungen.
16. Landshut wird als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart für einen Vertrag mit
- einem Einlieferer/Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist,
- einem Einlieferer/Käufer der keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;
- einem Einlieferer/Käufer der nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt hat oder unbekannten Aufenthalts ist
17. Diese Bedingungen gelten nicht nur für eine Veräußerung in der Auktion, sondern in gleicher Weise
für den Nachverkauf oder den freien Verkauf.
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Versteigerungsbedingungen des Kunst & Auktionshauses Ruef OHG Stand 2019
1. Das Kunst & Auktionshaus Ruef OHG (im folgenden Ruef genannt) führt im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers (Kommittent) als Kommissionär Versteigerungen und Verkäufe durch. Die Kunstgegenstände werden versteigert oder verkauft nach Maßgabe der nachfolgenden Versteigerungs- bedingungen. Jeder der an einer Auktion teilnimmt oder im Nachverkauf erwirbt (Bieter/Erwerber), erkennt diese Bedingungen als verbindlich an.
2. Wer an einer Auktion teilnehmen will, lässt sich zunächst mit vollem Namen und Adresse registrieren. Er erhält dann eine Bieternummer. Ein Zuschlag erfolgt auf diese Nummer. Der Bieter sichert zu, dass er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt. Ist dies nicht der Fall, weist er bei der Registrierung zusätzlich den aus, von dem er bevollmächtigt ist. Er sichert zu, rechtswirksam bevoll- mächtigt zu sein.
3. Die zur Versteigerung und zum Verkauf kommenden Gegenstände werden im Katalog (ohne Abbil- dungen) und im Online-Katalog beschrieben, datiert, zugeschrieben und im Einzelfall mit Provenienz-hinweis versehen, nach den Angaben des Einlieferers. Sie sind mit dem Fachwissen von Ruef überprüft, aber ohne Einschaltung von Sachverständigen, sofern dies nicht ausdrücklich bei der Beschreibung eines Gegenstands erwähnt ist. Die Beschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantien oder Eigenschaftszusicherungen, sondern Zustandsbeschreibungen. Erweist sich nach Meinung des Erwerbers ein versteckter Mangel und könnte nach Überprüfung von Ruef dieser gegeben sein, kann Ruef dem Erwerber den Einlieferer mitteilen, so dass der Erwerber behauptete Rechte diesem gegenüber geltend machen kann. Eine Haftung oder Gewährleitung von Ruef ist ausgeschlossen, es sei denn Ruef habe vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt.
4. Alle zur Versteigerung kommenden Gegenstände können zu den von Ruef genannten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Sie sind, sofern bei ihrer Beschreibung nicht ausdrücklich anderes gesagt ist, ge- braucht. Sie werden in dem Zustand versteigert oder verkauft in dem sie sich im Zeitpunkt des Zu-schlags oder des Kaufabschlusses befinden.
5. Gebote die schriftlich oder über Internet elektronisch erteilt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung vorliegen um berücksichtigt zu werden.
6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Geben mehrere Bieter gleichzeitig dasselbe Gebot ab, entscheidet über den Zuschlag das Los. Wird sofort nach dem Zuschlag ein fehlerhafter Zuschlag geltend gemacht, etwa weil ein Gebot übersehen wurde, kann der Auktionator nach seinem freien Ermessen, den Gegenstand nochmals aufrufen. Dazu kann der Auktionator einen Zuschlag zurücknehmen. Nach Schluss der Auktion, kann ein möglicher Fehler bei Erteilung des Zuschlags nicht mehr geltend gemacht werden.
7. Der Aufruf des Auktionsgutes erfolgt zum Limitpreis, der in den Katalogen ausgewiesen ist. Gesteigert wird nach dem Ermessen des Auktionators, in der Regel um 10%. Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag über die Veräußerung des Auktionsguts zustande. Damit gehen Besitz und Gefahr auf den Ersteigerer über. Das Eigentum bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Zahlung.
8. Durch den Zuschlag wird der Erwerber verpflichtet, den Betrag des Zuschlags und das an Ruef zustehende Aufgeld zu zahlen. Das Aufgeld bestimmt sich mit 26,32% auf den Betrag des Zuschlags, inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, z. Zt. von 16%, die im Rahmen der Differenzbesteuerung §25a nicht ausgewiesen wird. Fällt ein urheber-rechtlicher Folgerechtszuschlag oder KSK an, wird dieser zusätzlich geschuldet. Für Live-Bieter gilt ein um 3% erhöhtes Aufgeld.
9. Ein Zuschlag kann unter Vorbehalt erfolgen. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden.
10. Zahlung hat bar zu erfolgen. Bei unbarer Zahlung hat diese innerhalb von zehn Tagen, ab dem Tag des Zuschlags/Verkaufs zu erfolgen. Kosten, die mit unbarer Zahlung verbunden sind, gehen zu Lasten des Erwerbers. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Erwerber Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszins. Auktionsgut wird erst nach vollständiger Begleichung aller Forderungen aus dem Erwerb ausgehändigt, das Eigentum und der unmittelbare Besitz übertragen in dem Zustand in dem sich das Auktionsgut befindet.
11. Der Ersteigerer ist verpflichtet das Auktionsgut innerhalb von sechs Tagen abzuholen. Tut er dies trotz Mahnung unter Fristsetzung von zehn Tagen nicht, ist Ruef berechtigt, das Auktionsgut einem Lager- halter zu übergeben. Der Erwerber verpflichtet sich, die dadurch anfallenden Transport- und Lager- kosten zu zahlen. Ruef erklärt, dass der Lagerhalter sorgfältig ausgewählt wurde. Für irgendwelche Schäden, die beim Transport oder durch diese Einlagerung am Auktionsgut entstanden sind, haftet Ruef nicht. Kosten des Lagerhalters liegen bei Ruef aus.
12. Vom Zuschlag bis zur Auslagerung wird das Auktionsgut bei Ruef kostenlos verwahrt. Ruef haftet nicht für Schäden, die während dieser Zeit am Auktionsgut entstehen. Dies gilt nicht, wenn die Verwahrung grobfahrlässig oder vorsätzlich nicht der Sorgfalt entspricht die ein ordentlicher Kaufmann walten lässt oder wenn der Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich durch Leute von Ruef verursacht wurde.
13. Zahlt der Erwerber nicht, was er auf Grund des Zuschlags oder des Verkaufs schuldet, ist Ruef berechtigt im eigenen Namen die Forderung gegen den Erwerber, einschließlich aller Nebenkosten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Ruef kann jedoch, nach seinem billigen Ermessen, dem Einlieferer Name und Adresse des Erwerbers mitteilen, so dass dieser in der Lage ist, den Teil des Preises, der ihm zusteht, gegebenenfalls selbst gerichtlich geltend zu machen. Ruef kann ihm seinen Anspruch auf Zahlung des Aufgeldes abtreten oder selbst geltend machen.
14. Der Einlieferer hat zugesichert, dass die von ihm gemachten Angaben zu den zur Versteigerung gegebenen Gegenständen zutreffend sind. Für die Richtigkeit der Angaben zu Datierung, Zuschreibung und Provenienz ist jede Haftung von Ruef ausgeschlossen, es sei denn, dass die Unrichtigkeit für Ruef eindeutig erkennbar oder klar zweifelhaft war.
15. Erfüllungsort ist Landshut. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird abbedungen.
16. Landshut wird als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart für einen Vertrag mit
- einem Einlieferer/Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist,
- einem Einlieferer/Käufer der keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;
- einem Einlieferer/Käufer der nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt hat oder unbekannten Aufenthalts ist
17. Diese Bedingungen gelten nicht nur für eine Veräußerung in der Auktion, sondern in gleicher Weise
für den Nachverkauf oder den freien Verkauf.