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Russian icon "Saint Catherine of Alexandria". - 19th century. - 22x19 cm.

In Auktion 17: Russische Ikonen. Silber. Emaill...

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Berlin
Russian icon "Saint Catherine of Alexandria". - 19th century. - 22x19 cm.
Tempera on wood, levkas, gilding.
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Tempera on wood, levkas, gilding.

Auktion 17: Russische Ikonen. Silber. Emaille. Sowjetische Avantgarde. Poster. Foto

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Bismarckstraße 99
Berlin
10625
Germany

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Wichtige Informationen

Aufgeld 24 %, 3 % live-Provision, plus 19 % MwSt. auf beides

Buyer's premium 24 %, 3 % live fee, plus 19 % VAT on both

AGB

VersteigerungsbedingungenDurch Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt der Käufer die folgenden Versteigerungsbedingungen als verbindlich an:

 

1.

 

Die Versteigerung ist eine öffentliche Versteigerung. Sie wird von den Auktionatoren des Auktionshauses S.M.ART GmbH / ARTMAXIMUM (im Folgenden „der Versteigerer“) als Kommissionär im eigenen Namen, aber für Rechnung des unbenannten Einlieferers durchgeführt.

 

2.       

 

2.1.   Alle Kunstgegenstände, die zur Versteigerung gelangen (im Folgenden „Auktionsware“), können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden.

 

2.2.     Beschreibungen der Auktionsware, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. sind nach bestem Wissen und Gewissen getätigt. Sie beruhen auf den Angaben des Einlieferers, auf der Inaugenscheinnahme des Versteigerers sowie auf den bis zur Versteigerung veröffentlichten oder allgemein zugänglichen Erkenntnissen. Die Beschreibungen sind keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinne der §§ 434 ff BGB und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

 

3.       

 

3.1.     Der Versteigerer übernimmt bezüglich der Auktionsware keine Garantie im Rechtssinne für eine vereinbarte Beschaffenheit.  

 

3.2.     Allein die Angaben über Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware bestimmen deren Beschaffenheit. Die übrigen Angaben dienen ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteile einer Beschaffenheitsvereinbarung.

 

3.3. Der Versteigerer verpflichtet sich bei Sach- und Rechtsmängeln Ansprüche, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Zuschlag geltend gemacht werden nach seiner Wahl an den Käufer abzutreten oder gegenüber dem Einlieferer direkt zu erheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer die Auktionsrechnung bezahlt hat.

 

3.4. Die Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Einlieferer trägt der Käufer, soweit der Versteigerer vom Einlieferer keine Kostenerstattung erhält. Zur Geltendmachung eines Sachmangels ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, auf Kosten des Käufers erforderlich. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Zuschlagspreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes. Der Käufer bleibt zur Entrichtung des Aufgeldes als Dienstleistungsentgelt verpflichtet.

 

3.5. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers wegen Rechts- und Sachmängeln ausgeschlossen, sofern dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Eine etwaige Haftung des Versteigerers für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt.  

 

3.6.    Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Auktionsverzeichnis nicht durchgängig erwähnt; fehlende Angaben begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt für Zustandsberichte oder andere mündliche oder schriftliche Auskünfte.  

 

3.7.     Der Versteigerer ist berechtigt, Angaben durch Aushang am Ort der Versteigerung und unmittelbar vor der Versteigerung der Auktionsware mündlich durch den Auktionator zu berichtigen und/oder zu ergänzen. 

 

4.        

 

4.1.     Der Versteigerer legt den Ausrufpreis fest. Gesteigert wird in branchenüblichen Schritten, mindestens jedoch um € 5,-

 

4.2.     Die Gebote sind bindend. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen oder den Zuschlag verweigern, insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich.  

 

4.3.     Kunden, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag ist ausschließlich die Losnummer, nicht die Titelangabe. 

 

4.4.     Alternativ können diese Kunden nach schriftlicher Auftragserteilung während der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben. Der Versteigerer kann nicht dafür einstehen, dass eine Telefonverbindung zustande kommt.

 

4.5.      Nur Kunden, denen der Versteigerer eine Kundennummer erteilt hat, können ihre schriftlichen Gebote per Fax oder E-Mail senden.  

 

4.6.     Gebote per E-Mail werden nur nach expliziter Bestätigung durch den Versteigerer wirksam. Die E-Mail mit dem schriftlichen Auftrag muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion beim Versteigerer eingegangen sein.  

 

4.7.     Der Versteigerer haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Abgabe von mündlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internetgeboten, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen oder den Bestand von Telefon-, Fax- oder Datenleitungen sowie für Übermittlungs- oder Übertragungsfehler im Rahmen der eingesetzten Kommunikationsmittel. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

 

4.8.     Neukunden werden erst nach ausreichender Legitimation (Kopie amtlicher Lichtbildausweis) als Bieter akzeptiert. 

 

4.9.     Der Versteigerer behält sich vor, die Auktionsware zu Losen zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen. 

 

5.        

 

5.1.     Ein Vertrag kommt durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Geben mehrere Personen das gleiche schriftliche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote - das zeitlich erste Angebot erhält den Zuschlag - oder in Zweifelsfällen das Los.  

 

5.2.     Sofern irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen wird und dies der Bieter sofort beanstandet, kann der Versteigerer den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten. Das gilt auch, wenn berechtigte Zweifel über den Zuschlag bestehen.  

 

5.3.     Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Stattdessen kann der Versteigerer auch den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Übt der Versteigerer dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam. 

 

5.4.     Der Versteigerer kann bei Nichterreichen des Limits den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. An einen Zuschlag unter Vorbehalt ist der Ersteigerer vier Wochen gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt und gibt ein anderer Bieter ein Gebot in Höhe des Limits ab, so erhält dieser den Zuschlag ohne Rückfrage mit dem Vorbehaltsbieter. 

 

5.5.     Der Versteigerer ist berechtigt, ohne dies anzeigen zu müssen, bis zum Erreichen eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben und die Auktionsware dem Einlieferer unter Benennung der Einlieferungsnummer zuzuschlagen. Die Auktionsware bleibt dann unverkauft. 

 

5.6.     Der Zuschlag verpflichtet den Bieter, die Auktionsware unverzüglich abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für eventuelle Beschädigungen oder Verlust der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und mit Übergabe der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich. Eine Abtretung ist ausgeschlossen und wird nicht anerkannt. 

 

6.        

 

6.1.     Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis (Hammerpreis) und einem Aufgeld von 24 % (+VAT). Auf das Aufgeld wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich insoweit den Einwand irrtümlicher Berechnung vor. 

 

6.2.     Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und kann in bar an den Versteigerer bezahlt werden, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift unter Berechnung aller Spesen als Erfüllung anerkannt. Eine Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

 

6.3.     Ist der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu machen. 

 

6.4.     Der Versteigerer ist zwei Monate nach Eintritt des Verzuges berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Ersteigerers zu nennen. 

 

6.5.     Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so kann der Versteigerer, nachdem er dem Ersteigerer erfolglos eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit dem Rücktritt erlöschen alle Rechte des Ersteigerers an der ersteigerten Auktionsware. 

 

Der Versteigerer ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Ersteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Ersteigerers nochmals zu versteigern oder an einen Unterbieter zu verkaufen. In diesem Fall haftet der Ersteigerer für jeglichen Mindererlös. Auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberührt. 

 

7.        

 

7.1.     Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Auktionsware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, die Auktionsware vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags an den Ersteigerer herauszugeben. 

 

7.2.     Ein Versand der Auktionsware erfolgt nur ausnahmsweise und auf schriftliche Beauftragung durch den Ersteigerer und auf dessen Kosten und Gefahr. Die Kosten für Verpackung und Versendung werden nach Größe, Zuschlagpreis und Empfindlichkeit bei der Beauftragung errechnet und sofort fällig. Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung dieser Kosten und des Kaufpreises.  

 

7.3.     Holt der Ersteigerer die Auktionsware nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Auktion ab oder erteilt er keinen Auftrag zur Versendung, gerät er in Annahmeverzug. Der Versteigerer kann dann die Auktionsware ohne weitere Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern lassen. Ersteigerte, aber eingelagerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Zahlung der dadurch entstandenen Kosten ausgeliefert. 

 

7.4. Werden die Käufe nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Versteigerungsdatum abgeholt, ist das Auktionshaus unabhängig von der Zahlung berechtigt, das Objekt auf Kosten des Käufers zur Einlagerung an Dritte zu übergeben und die Gegenstände erst nach vollständiger Bezahlung herauszugeben ,der Kosten für die Entfernung und Lagerung der Gegenstände (5 € / 1Tag).

 Übersteigen die Lagerkosten die Kosten des Loses, ist das Auktionshaus berechtigt, das Los zur Deckung der Lagerkosten zu veräußern.

 

8.        

 

Für alle Fälle vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion gegen den Versteigerer hat dieser nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

9.        

 

9.1.     Weist der erworbene Kunstgegenstand einen Rechtsmangel auf, weil an ihm Rechte Dritter bestehen, so kann der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren wegen dieses Rechtsmangels vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Übrigen werden die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Rechtsmangel ist arglistig verschwiegen worden. 

 

Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Versteigerer den Mangel arglistig verschwiegen hat.  

 

9.2.     Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Versteigerer die größte ihm mögliche Sorgfalt bei Ermittlung der genannten Urheberschaft, Technik und Signatur des Kunstgegenstands aufgewendet hat und keine Gründe vorgelegen haben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 

 

10.      

 

10.1.  Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.  

 

10.2.  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies rechtlich vereinbart werden kann, Hamburg.  

 

10.3.  Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen oder Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.  

 

10.4.  Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 

Vollständige AGBs