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Allgemeine Geschäftsbedingungen Versteigerung (AGBV)
§1. Allgemeines
Die Artessa GmbH (Artessa) übernimmt bewegliche Objekte (Posten) für Versteigerung und Verkauf, ausschließlich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung und den hier angeführten Bedingungen (AGBV), sowie zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
Die Objekte werden zum Verkauf/Versteigerung, in Kommission oder Vermittlung jeweils im eigenen Namen in- und außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Artessa oder durch Nutzung anderer Vertriebsmedien z.B. dem Internet übernommen.
§2. Privatsphäre
Artessa gibt persönliche Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen oder aufgrund einer gesetzlichen Auskunftspflicht bekannt.
Hat ein Dritter Ansprüche auf den Versteigerungs- bzw. Verkaufsgegenstand erwirkt, ist Artessa berechtigt die personenbezogenen Daten in Verbindung dieser AGBV und §1425 ABGB bekanntzugeben und den betroffenen Gegenstand einer gerichtlichen Hinterlegung zuzuführen.
Artessa ist berechtigt die personenbezogenen Daten zur Buchhaltung, Rechnungslegung, für Werbezwecke, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften zu erheben, zu speichern, zu bearbeiten und zu nutzen.
Der Einbringer stimmt weiters ausdrücklich zu, Werbematerial von Artessa und ihren Partnerunternehmen, in schriftlicher oder elektronischer Form zu erhalten. Diese Zustimmung kann jederzeit per Fax oder per E-Mail widerrufen werden.
Änderungen der personenbezogenen Daten sind Artessa unverzüglich und zeitgerecht mitzuteilen. Schäden aufgrund unrichtiger Daten trägt der Einbringer selbst bzw. hat sie Artessa zu ersetzen.
§3. Übernahme von Objekten
Es werden bewegliche Objekte jeder Art übernommen, deren Verkauf zulässig ist. Bei Verdacht auf mit den Objekten verbundene kriminelle Handlungen lehnt Artessa die Übernahme ab.
Artessa kann jederzeit ohne Begründung die Übernahme verweigern.
Dem Punzierungsgesetz nicht entsprechende Objekte können auf Gefahr und Kosten des Einbringers von Artessa oder durch Dritte einer Nachpunzierung zugeführt werden. Artessa kann Feingehaltsprüfungen durchführen oder durch dazu berechtigte Experten auf Gefahr und Kosten des Einbringers durchführen lassen. Ist eine Punzierung bzw. Verwertung durch Versteigerung nicht möglich, ist die Verwertung durch Einschmelzen zulässig. Gebühren und Nebengebühren für die gesetzliche Punzierungs¬kontrolle werden von Artessa dem Einbringer weiterverrechnet.
§4. Abgelehnte Objekte
Artessa behält sich vor, jeden Gegenstand aus wichtigen Gründen vor Erteilung des Zuschlags zurückzuziehen. Bei Artessa eingelangte Objekte, deren Übernahme Artessa abgelehnt hat sind binnen 14 Tage nach erfolgter Aufforderung wegzuschaffen. Danach kann Artessa Lagergebühr verrechnen oder die Posten auf Kosten und Gefahr des Einbringers zurücksenden, bei Dritten lagern oder bei Gericht hinterlegen, oder falls dies unwirtschaftlich ist, vernichten.
§5. Versteigerungsauftrag
Artessa erstellt bei Übernahme ein Verzeichnis der übernommenen Posten (Übergabeliste). Der Einbringer erhält die Übergabeliste und erklärt sich spätestens mit deren Annahme mit den AGBV einverstanden. Die Zurückziehung ist bis zur Ausstellung der Versteigerungsanmeldung ausschließlich mit der Übergabeliste möglich. Artessa kann vom Überbringer des Übernahmescheins bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
Nach Sichtung der eingebrachten Posten stellt Artessa eine Versteigerungsanmeldung aus, die in der Folge die einzige Legitimation für Auszahlung oder Zurückziehung ist. Bei deren Verlust kann Artessa die gerichtliche Kraftloserklärung begehren.
§6. Beschreibung, Schätzung, Preisfindung
Beschreibung und Bewertung der Posten erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Rufpreise und Beschreibung der Posten beruhen auf der subjektiven Überzeugungen der Experten. Der Einbringer erhält die Ausarbeitungsliste mit den Beschreibungen und Preisen. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder eines bestimmten Wertes ist daraus nicht ableitbar und Artessa übernimmt dafür keine Haftung, auch nicht nach §1299f ABGB, ausgenommen sie sind durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zustande gekommen. Bei Beschreibung und/oder Preisfestsetzung durch externe sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt Artessa ebenfalls keinerlei Haftung.
Die Zustimmung des Einbringers zu Rufpreisen, zu Modalitäten, Ort Termin und Medium der Versteigerung, oder zur Veränderung des Rufpreises und Limits kann bis zum Ablauf des zweiten Werktags nach Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten werden.
§7. Änderung von Rufpreisen, Limiten und Vereinbarungen
Bei Unverkauft gebliebenen Posten können Rufpreise und Limite durch Artessa herabgesetzt werden, für Posten ohne Limit darf der Rufpreis ab der ersten Auktion bis zum Verkaufserfolg laufend reduziert werden, soferne der Einbringer sich nicht die Zustimmung dazu vorbehalten hat. In diesem Fall informiert Artessa den Einbringer nach Ausbietungen ohne Zuschlag per Brief oder Fax über die neu vorgeschlagenen Preise bzw. Limite sowie fallweise geänderte Beschreibung. Ein Einspruch des Einbringers muss fristgerecht erfolgen und kommt einer Zurückziehung gleich
§8. Kündigung, Zurückziehung
Der Einbringer hat die Möglichkeit die von ihm eingebrachten Posten bis spätestens vierundzwanzig Stunden vor der Auktion gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren zurückzuziehen.
Artessa kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung schriftlich, per Fax, mündlich, per E-mail oder telefonisch aufkün-digen. Wichtiger Gründe liegen vor, wenn der Einbringer trotz Aufforderung nicht unterlässt Artessa Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, trotz Aufforderung unterlässt Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu beizubringen oder angemessen nachzubessern, Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis bestehen, der Einbringer falsche Angaben über seine Identität oder die des Versteigerungsobjektes, dessen Herkunft sowie über sonstige geschäftsrelevante Umstände macht. Die Anrechnung der Zurückziehungsgebühr ist dabei zulässig. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Durchführung der Verwertung rechtlich, moralisch, ethisch, gesellschafts- oder geschäftspolitisch unmöglich oder nicht zulässig ist.
§9. Verkauf ohne Versteigerung
In den freihändigen Verkauf können Posten, die bei ein- oder mehrfacher Ausbietung unverkauft geblieben sind oder aus Erfahrung nicht angesteigert werden, zum letzten Rufpreis oder Limit gelangen. Werden die im Verkauf befindlichen Posten innerhalb von 6 Wochen dennoch nicht verkauft darf Artessa den Verkaufspreis in 10%-Schritten reduzieren außer der Einbringer hat sich die Zustimmung vorbehalten.
§10. Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Posten
Artessa ist berechtigt, Posten, die zu den vereinbarten Bedingungen nicht verkauft wurden und vom Einbringer nach Aufforderung und nach Ablauf der angegebenen Frist nicht gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren abgeholt wurden ohne weitere Verständigung unter Herab¬setzung der Rufpreise oder Limite zu verwerten oder dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, zu lagern, oder bei Gericht zu hinterlegen. Weiters ist Artessa berechtigt, Posten, deren Lagerung, Verwertung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist zu vernichten.
§11. Pfandrecht gegenüber dem Einbringer
Artessa macht an allen vom Einbringer übergebenen Posten ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfand¬recht erstreckt sich auch auf Schadenersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Posten an welchen ein Pfandrecht besteht können durch Artessa ohne weitere Verständigung über Ort und Termin der Versteigerung nach den gesetzlichen Bestimmungen verwertet werden. Artessa ist dem Einbringer gegenüber jederzeit berechtigt, die angemessene Nachbesserung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
§12. Vorschussgewährung/Aufrechnung
Auf den erwarteten Erlös der übergebenen Posten kann Artessa einen Vorschuss gewähren. Die hierfür angewendeten Zinssätze werden in den Geschäftsräumlichkeiten der Artessa ausgehängt und dementsprechend verrechnet. Artessa kann für bevorschusste Posten alle Verfügungen des Einbringers, welche die Einbringlichkeit des Vorschusses samt Zinsen und Nebengebühren gefährden könnten, (z.B. Limit, Zurückziehung, Einschrän-kung des Versteigerungsauftrages, Terminwunsch, etc.) von der Rückzah-lung des Vorschusses samt Zinsen abhängig machen. Deckt der Versteigerungserlös den Vorschuss samt Zinsen und Gebühren nicht, oder bleibt der Posten bei einer Versteigerung unverkauft, berechtigt das Artessa zur Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Einbringers.
Bei Unterlassung der von Artessa geforderten Nachbesserung der Sicher-heiten sowie bei Kündigung des Vertragsverhältnisses kann Artessa die Forderung samt Zinsen und Nebengebühren aus wichtigem Grund, ganz oder teilweise fällig stellen.
Gegenüber Artessa bzw. dem Käufer kann der Einbringer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderung aufrechnen, die gerichtlich festgestellt und von Artessa oder dem Käufer ausdrücklich anerkannt wurden. aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Geschäft mit Artessa oder dem Käufer steht dem Einbringer kein Zurückbehaltungsrecht zu.
§13. Ablichtung, Zustandsbericht, Schaustellung
Artessa bleibt die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes, -mediums und –termins, die Wahl benötigter Transportmittels sowie die Herausgabe und Gestaltung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel überlassen. Die Posten werden real und/oder mit technischen Hilfsmitteln schaugestellt, und zwar an mindestens 2 Tagen. Jeder Kaufinteressent soll, soweit möglich und zumutbar, Beschaffenheit und Zustand dieser Posten prüfen können. Bei Internetauktionen erfolgt die Schaustellung lediglich online.
Fordert ein Kaufinteressent einen Zustandsbericht an, der durch dritte Sachverständige erstellt wurde, ist jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen. Zu jedem Posten wird entweder der Rufpreis oder der vom Sachverständigen angenommene Schätzwert angegeben.
Legt Artessa für eine Versteigerung Werbemittel (z.B. Katalog, Verzeichnis) auf, umfassen diese möglichst alle betreffenden Posten. Der Einbringer stimmt grundsätzlich der gemäß Tarif kostenpflichtigen Abbildung seiner eingebrachten Posten zu. Artessa übermittelt dem Einbringer einen Kostenvorschlag der Abbildung in den betreffenden Medien. Der Einbringer hat ein einwöchiges Einspruchsrecht; nach dessen Ablauf darf Artessa die Abbildung auf Kosten des Einbringers vorschlagsgemäß vornehmen. Das alleinige Verwertungsrecht der Abbildungen liegt bei Artessa.
§ 14. Ausbietung und Gebote
Posten können ausnahmsweise geteilt, zusammengeführt oder in einem mehrstufigen Verfahren (MV) ausgeboten, zurückgezogen oder vorgezogen werden. Beim MV werden die betroffenen Gegenstände eindeutig erkennbar identifiziert, im ersten Schritt gesondert ausgeboten, jeweils Meistbote und Meistbieter registriert, vorerst ohne Erteilung eines Zuschlags. Im zweiten Schritt werden die so identifizierten Gegenstände in einem Los vereint und um die Summe aus Meistboten ausgerufen. Bei Gegenständen ohne Gebot wird der Rufpreis bzw. das Limit herangezogen. Im letzten Schritt wird der Zuschlag entweder an die Meistbieter der Einzelposten oder jenen des Gesamtloses erteilt, wo immer der höchste Gesamterlös erreicht wird.
Gebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt. Ein Gebot entspricht der Erhöhung um ca. 10% vom Rufpreis bzw. vom letzten Angebot. Spricht der Auktionator die Worte "Zum dritten" nimmt er das Meistbot, das ist das höchste Gebot, an (Zuschlag) und kommt der Vertrag zustande. Findet eine Auktion ausschließlich im Internet an, so erfolgt der Zuschlag zu Auktionsende an den Meistbieter als erteilt falls nicht im Einzelfall anderslautende Auktionsbedingungen gelten
Sollte ein mit dem Einbringer vereinbarter Mindestpreis (Limit) nicht erreicht werden, wird kein Zuschlag erteilt. Falls im Zuge der Ausbietung eine schrittweise Herabsetzung des Rufpreises erfolgt, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Falls nur ein Bieter ein Gebot abgibt, erhält dieser den Zuschlag. Die Erteilung des Zuschlags kann von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
Artessa muss eine Ablehnung von Geboten nicht begründen. Der Bieter bestätigt durch Abgabe eines Gebots den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert zu haben. Der Bieter ist an sein Gebot auch noch während der auf die Auktion folgenden drei Werktage gebunden.
Bei Meinungsverschiedenheiten, vermuteten Mehrfachangeboten, vernuteter Nichtbeachtung eines Gebots bzw. vermutetem Irrtum gilt ausschließlich die Wahrnehmung des Auktionsleiters bzw. die Entscheidung von Artessa. Zu diesem Zweck ist Artessa auch berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb der drei darauf folgenden Werktage aufzuheben und den Posten in derselben oder einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
Unverkauft gebliebene Posten können bis zum dritten auf die Auktion folgenden Tag im Nachverkauf zum letzten Rufpreis oder Limit im Nachverkauf zu den dafür geltenden Gebühren verkauft werden.
Artessa ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Posten durch Selbsteintritt zu erwerben.
§15. Kaufpreis, Zahlung, Übergang des Eigentums
Der Kaufpreis besteht aus Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und ist sofort nach Zuschlag zur Bezahlung fällig. Artessa kann dem Käufer aus wirtschaftlichen Gründen den Kaufpreis ganz oder teilweise stunden. Wurde eine erbetene Stundung abgelehnt, kann Artessa den Zuschlag wieder aufheben und dem Zweitbestbieter erteilen oder den Posten in derselben oder einer späteren Auktion erneut ausbieten.
Artessa ist berechtigt, Zahlungen für ein oder mehrere ersteigerte Posten nach eigener Wahl jeder Forderung gegenüber dem Käufer anzurechnen. Erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Kosten, Zinsen, Gebühren, Spesen und Steuern erfolgen Eigentumsübergang und Ausfolgung. Artessa stellt dann einen Ausfolgeschein aus, die Übergabe des ersteigerten Postens erfolgt nur gegen Abgabe des Ausfolgescheins.
Der Käufer kann gegenüber Artessa oder dem Verkäufer nur mit solcher Gegenforderung bezogen auf die Verbindlichkeit aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder von Artessa oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt wurde. Es steht ihm jedoch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Ansprüchen aus anderen Geschäften mit Artessa oder dem Verkäufer zu.
Behauptet der Käufer, im Auftrag eines Dritten zu handeln oder begehrt er, die Rechnung auf einen Dritten auszustellen, und kann er keine ausreichende Vollmacht nachweisen, so behält der Käufer alleine alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag.
§ 16. Pfandrecht gegenüber dem Käufer
Artessa hat an allen vom Kunden ersteigerten oder gekauften Objekten ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, bedingten, befristeten oder noch nicht fälligen Forderungen aus allen mit dem Käufer geschlossenen Rechtsgeschäften inklusive Schadensersatzforderungen und Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
§ 17. Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
Wenn der Käufer trotz Zahlungsaufforderung seine Pflichten aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und diesen AGB innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht zur Gänze leistet, darf Artessa unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einbringer
a. auf Erfüllung des Kaufvertrages beharren. Der Käufer wird neben der Kaufpreiszahlung zur Zahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich dadurch bedingter Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, heranzuziehen, oder
b. vom Vertrag zurückzutreten. Dabei behält sich Artessa für sich und den Einbringer vor, den Käufer für den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, abzüglich allfälliger Nettoerträge aus einem Deckungsverkauf, heranzuziehen, oder
c. den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern.
Alle Zahlungen des Käufers dürfen auf diese offenen Forderungen angerechnet werden. Bei Kommissionsverkauf darf Artessa, diese Forderungen gemäß den gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer abtreten, bei Deckungsverkauf oder Wiederversteigerung für den Käufer durch Artessa wird der Käufer bezüglich der Berechnung von Gebühren einem Einbringer behandelt.
§ 18 Übernahme, Gefahrenübergang, nicht abgeholte Posten
Der Kaufpreis ist sofort zu erlegen und der ersteigerte Posten sofort zu übernehmen. Eine Lagerung ab Zuschlag bis zur Übernahme erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verpackung und Versand erfolgen auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.
Schafft der Käufer den ersteigerten Posten nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zuschlagserteilung weg, kann Artessa Kosten für die Lagerung verrechnen zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern zu lassen. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von 90 Tagen ab Zuschlagserteilung, ist Artessa berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers wieder zu versteigern. Bezüglich Gebühren wird der säumige Käufer dann einem Einbringer gleichgestellt.
§ 19 Echtheitsgarantie, Umfang und Voraussetzung
Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert Artessa Käufern die Richtigkeit seiner Angaben über Urheberschaft, Hersteller, Herstellungszeitpunkt, Ursprung, Alter, Epoche, Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt sind, unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angabe, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht getätigt hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben von Artessa wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Unternehmer, die den Kauf im Rahmen der normalen Geschäfts-tätigkeit durchführen, haben Artessa unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hiervon zu verständigen.
Änderungen allgemein zugänglicher wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger zwischen Kauf und Reklamation durch den Käufer und deren Abwicklung berechtigen Artessa, nach ihrem ausschließlichen Ermessen, den Vertrag entweder zu Lasten des Einbringers aufzulösen oder die Reklamation abzulehnen.
Beschädigungen oder Abnützung die zwischen Kauf und Rückgabe des Gegenstands entstanden sind, berechtigen Artessa, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, bei zwischenzeitlicher Benutzung steht Artessa überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
Der Einbringer stimmt ausdrücklich zu, im Anlassfall die Rückabwicklung zwischen Artessa und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich seinerseits zur sofortigen Rückgabe des vollen Versteigerungserlöses an Artessa Zug um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes. Die Regelung bezüglich Beschädigungen, Be- und Abnützung gilt hier sinngemäß.
Regelungen des Konsumentenschutzes werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Für gebrauchte Gegenstände beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ein Jahr. Reklamationen und Ansprüche über diese Garantie hinaus sind gegenüber Artessa, ihren Mitarbeitern und beauf¬tragten Experten ausgeschlossen, solange nicht gemäß Konsumentenschutz¬gesetz Ansprüche aus grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern der Artessa resultieren.
Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt Artessa keinerlei Gewährleistung oder sonstige Haftung. Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
§ 20 Schadenersatz, Versicherung
Artessa, ihre Mitarbeiter und beauftragten Experten, können nicht für leicht fahrlässig verursachten Schaden haftbar gemacht werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder längere Lagerung sowie für Schäden infolge Kündigung oder entgangenen Gewinn übernimmt Artessa keine Haftung. Artessa haftet dem Käufer eines Objekts für dessen Verlust oder Beschädigung bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises, dem Einbringer gegenüber bis zur Höhe des Versicherungswertes. Der Versicherungswert ist 120% des Rufpreises, oder das Limit, wenn eines vereinbart wurde.
gegenüber dem Einbringer haftet Artessa von Übernahme des Objekts bis zum Zuschlag bzw. bei unverkauft gebliebenen Objekten bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der Rücknahmefrist.
Die Ersatzpflicht ist bei Verlust des Gegenstandes auf den bezahlten Kaufpreis bzw. den Versicherungswert, bei Beschädigung zusätzlich auf die Wertminderung, beschränkt. Die Verrechnung bebenüber dem Einbringer erfolgt so, als wäre der Zuschlag zu einem Meistbot in Höhe des Versicherungswerts erfolgt. Bei Vollzahlung des Versicherungswerts für einen Gegenstand geht dieser in das Eigentum von Artessa über.
Der Versicherungsschutz umfasst auch Feuer, Einbruchsdiebstahl und wenn nötig Transportschäden. Erhält Artessa daraus Versicherungsleistungen werden diese auch wenn keine Haftung gegeben ist zur anteilsmäßigen Entschädigung der jeweils Betroffenen verwendet.
§ 21 Auszahlung des Erlöses
Ab dem elften Arbeitstag nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei Artessa, frühestens jedoch dreißig Tage nach dem Auktionstag kann der Einbringer diesen abzüglich Steuern, Verkäufer- und Käufergebühren, Kosten, Vorschüsse und Zinsen gegen Vorlage der Versteigerungsanmeldung beheben. Auf Wunsch des Einbringers überweist Artessa den Nettoerlös gemäß diesen Bestimmungen auf alleinige Kosten des Einbringers auf das von ihm bekanntgegebene Bankkonto.
Auch für Teilverkäufe zu einer Einbringung können Teilzahlungen geleistet werden, wenn nach Abzug aller Kosten noch ausreichende Deckung für alle Forderungen von Artessa aus welchem Grund immer verbleibt.
Bei Reklamation durch den Käufer ist Artessa berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis ihrer vollständigen Erledigung auszusetzen. War diese Reklamation berechtigt, darf Artessa die Auszahlung des Erlöses an den Einbringer endgültig ganz oder teilweise verweigern oder einen bereits ausbezahlten Erlös von diesem ganz oder teilweise zurückfordern.
Mit der Auszahlung des Erlöses erhält der Einbringer eine Abrechnung. Artessa muss den Einbringer nicht von sich aus über das Versteigerungs-ergebnis verständigen oder ihm den Käufer nennen. Artessa haftet nicht für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Einbringer den Käufer nicht genannt hat. Aus der Nichtnennung des Käufers ist ein Selbsteintritt von Artessa nicht ableitbar.
§ 22. Honorare, Entgelte, Spesenersatz
Ein den Geschäftsräumen von Artessa ausgehängter Gebührentarif informiert über Art und Höhe der Honorare und Gebühren und ihre Einhebung. Dieser Gebührentarif ist Bestandteil dieser AGBV.
Alle zu einem Geschäftsfall auflaufenden werden nach dem Verursacher-prinzip entweder dem Einbringer oder Käufer Artessa in Rechnung gestellt.
§ 23. Kaufaufträge und Telefonaufträge
Kaufinteressenten können Artessa per Post, Telefax, Telefon, e-mail oder online, Kaufaufträge und Telefonaufträge erteilen. unentgeltlich als Serviceleistung zu übernehmen. Diese Aufträge müssen die eindeutige Identifikation der Auktion und des Loses, bei Kaufaufträgen auch ein Ankaufslimit. Artessa wird bei Kaufauftrag für den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit mitbieten, bei Telefonauftrag in telefonischer Abstimmung mit dem Auftraggeber für diesen mitbieten, behält sich jedoch das Recht vor, die Annahme solcher Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht zu berücksichtigen. Artessa übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung der Aufträge. Die Reihung von Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten erfolgt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens.
Aufträge können auch an Sensale erteilt werden, die als selbständige Personen Aufträge entgegennehmen. Daher haftet Artessa nicht für die Tätigkeit von Sensalen. Die Einhebung des Entgeltanspruchs (Sensarie) kann Artessa im Namen und für Rechnung des Sensals durchführen.
§ 24. Versteigerung verfallener Pfänder
Verfallene Pfänder werden, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Artessa-Pfand nichts anderes vorsehen, sinngemäß nach den Bestimmungen dieser AGBV versteigert.
§ 25. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Im Einzelfall abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung von Artessa.
Erfüllungsort ist Wiener Neustadt.
(2) Für sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 2700 Wiener Neustadt örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind, dem nicht andere Regelungen dagegen stehen.
Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am ...
Gebührentarif für den Versteigerungsbetrieb
Diff: Bei Differenzbesteuerung und Vermittlung, inkl. USt.
Voll: Bei Vollbesteuerung, exkl. USt.
Käufergebühren
alle Objekte ausgenommen Kraftfahrzeuge, Briefmarken, Münzen:
Versteigerung Diff Voll
für die ersten € 10.000,- 25% 18%
Für Beträge bzw. Betragsteile zwischen € 10.000,- und 300.000,- 22% 15%
Für den € 300.000,- übersteigenden Betrag 15% 12%
Nachverkauf Diff Voll
für die ersten € 10.000,- 27% 20%
Für Beträge bzw. Betragsteile zwischen € 10.000,- und 300.000,- 24% 17%
Für den € 300.000,- übersteigenden Betrag 17% 14%
Handel Diff Voll
Im Freiverkauf (Verkauf ohne Versteigerung) 38% 31%
Lagergebühr
Bei Überschreitung des Abholtermins fällig
Allgemein
pro begonnenem Monat, vom Meistbot 1%
zurückgezogene Objekte, pro begonnenem Monat,
vom Rufpreis bzw. Limit 1%
Großvolumige Objekte
Laut besonderer Ankündigung
Rückstandszinsen
vom Rückstand tageweise berechnet, vierteljährlich angelastet, 6 % pro Jahr über der für das letzte Kalenderquartal verlautbarten, auf Viertelprozent¬sätze gerundeten „European Interbank Offered Rate (EURIBOR) / 3 Monate“. Zinssatzänderungen treten jeweils ab dem übernächsten auf das Ende des Kalendervierteljahres folgenden Monatsersten in Kraft.
Verkäufergebühren
Versteigerung Diff Voll
Bis zu einem Meistbot von €1.000,- 18,34% 22%
Für Beträge bzw. Betragsteile zwischen € 1.000,- und 10.000,- 12,5% 15%
Für den € 10.000,- übersteigenden Betrag 8% 9,6%
Mindestverkäufergebühr je Posten allgemein 35,- 35,-
Mindestverkäufergebühr je Posten für Bücher, Briefmarken und Münzen
Örtlich anfallende Versteigerungsabgaben werden von Artessa getragen.
Zurückziehungsgebühr
Wird je Posten vom Rufpreis eingehoben und enthält die USt.
Solange die Posten nicht schaugestellt sind und noch kein
Versteigerungsverzeichnis veröffentlicht wurde
Vor der ersten Versteigerung 12%
Nach vergeblicher Ausbietung 2,4%
jedoch mindestens € 2,-
Danach bis einen Tag vor Auktion 18%
Am Tag der Auktion 24%
Nach vergeblicher Ausbietung, solange die Posten nicht
schaugestellt sind und noch kein
Versteigerungsverzeichnis veröffentlicht wurde
Limitgebühr
Bei Zurückziehung, je Posten inkl. USt. 4%
Vorschusszinsen
vom Vorschussbetrag tageweise berechnet, vierteljährlich angelastet, 4% pro Jahr über der für das letzte Kalenderquartal verlautbarten, auf Viertelprozentsätze gerundeten „European Interbank Offered Rate (EURIBOR) / 3 Monate“. Zinssatzänderungen treten jeweils ab dem übernächsten auf das Ende des Kalendervierteljahres folgenden Monatsersten in Kraft.
Sonstige Gebühren
Transportgebühr
Nach tatsächlichem Aufwand bzw. separater Vereinbarung
Bearbeitungsgebühr
Verlustanzeigen pro Verkaufs- bzw. Versteigerungsanmeldung € 15,-
Für Nachforschungen pro angefangener halber Stunde € 15,-
Für Rechnungsänderung € 15,-
Für Transportunterstützung je Transportumfang € 30,-
Verpackungsspesen nach Aufwand
Transportversicherung auf besondere Anforderung
vom Versicherungswert 1%
Versicherung nicht rechtzeitig abgeholter Posten
vom Versicherungswert lt. AGB 1%
Unterstützung bei der Beschaffung von Ausfuhrdokumenten
je Geschäftsfall € 50,-
Versicherungswert: 120% des Rufpreises
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§1. Allgemeines
Die Artessa GmbH (Artessa) übernimmt bewegliche Objekte (Posten) für Versteigerung und Verkauf, ausschließlich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung und den hier angeführten Bedingungen (AGBV), sowie zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
Die Objekte werden zum Verkauf/Versteigerung, in Kommission oder Vermittlung jeweils im eigenen Namen in- und außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Artessa oder durch Nutzung anderer Vertriebsmedien z.B. dem Internet übernommen.
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Artessa gibt persönliche Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen oder aufgrund einer gesetzlichen Auskunftspflicht bekannt.
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§3. Übernahme von Objekten
Es werden bewegliche Objekte jeder Art übernommen, deren Verkauf zulässig ist. Bei Verdacht auf mit den Objekten verbundene kriminelle Handlungen lehnt Artessa die Übernahme ab.
Artessa kann jederzeit ohne Begründung die Übernahme verweigern.
Dem Punzierungsgesetz nicht entsprechende Objekte können auf Gefahr und Kosten des Einbringers von Artessa oder durch Dritte einer Nachpunzierung zugeführt werden. Artessa kann Feingehaltsprüfungen durchführen oder durch dazu berechtigte Experten auf Gefahr und Kosten des Einbringers durchführen lassen. Ist eine Punzierung bzw. Verwertung durch Versteigerung nicht möglich, ist die Verwertung durch Einschmelzen zulässig. Gebühren und Nebengebühren für die gesetzliche Punzierungs¬kontrolle werden von Artessa dem Einbringer weiterverrechnet.
§4. Abgelehnte Objekte
Artessa behält sich vor, jeden Gegenstand aus wichtigen Gründen vor Erteilung des Zuschlags zurückzuziehen. Bei Artessa eingelangte Objekte, deren Übernahme Artessa abgelehnt hat sind binnen 14 Tage nach erfolgter Aufforderung wegzuschaffen. Danach kann Artessa Lagergebühr verrechnen oder die Posten auf Kosten und Gefahr des Einbringers zurücksenden, bei Dritten lagern oder bei Gericht hinterlegen, oder falls dies unwirtschaftlich ist, vernichten.
§5. Versteigerungsauftrag
Artessa erstellt bei Übernahme ein Verzeichnis der übernommenen Posten (Übergabeliste). Der Einbringer erhält die Übergabeliste und erklärt sich spätestens mit deren Annahme mit den AGBV einverstanden. Die Zurückziehung ist bis zur Ausstellung der Versteigerungsanmeldung ausschließlich mit der Übergabeliste möglich. Artessa kann vom Überbringer des Übernahmescheins bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
Nach Sichtung der eingebrachten Posten stellt Artessa eine Versteigerungsanmeldung aus, die in der Folge die einzige Legitimation für Auszahlung oder Zurückziehung ist. Bei deren Verlust kann Artessa die gerichtliche Kraftloserklärung begehren.
§6. Beschreibung, Schätzung, Preisfindung
Beschreibung und Bewertung der Posten erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Rufpreise und Beschreibung der Posten beruhen auf der subjektiven Überzeugungen der Experten. Der Einbringer erhält die Ausarbeitungsliste mit den Beschreibungen und Preisen. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder eines bestimmten Wertes ist daraus nicht ableitbar und Artessa übernimmt dafür keine Haftung, auch nicht nach §1299f ABGB, ausgenommen sie sind durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zustande gekommen. Bei Beschreibung und/oder Preisfestsetzung durch externe sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt Artessa ebenfalls keinerlei Haftung.
Die Zustimmung des Einbringers zu Rufpreisen, zu Modalitäten, Ort Termin und Medium der Versteigerung, oder zur Veränderung des Rufpreises und Limits kann bis zum Ablauf des zweiten Werktags nach Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten werden.
§7. Änderung von Rufpreisen, Limiten und Vereinbarungen
Bei Unverkauft gebliebenen Posten können Rufpreise und Limite durch Artessa herabgesetzt werden, für Posten ohne Limit darf der Rufpreis ab der ersten Auktion bis zum Verkaufserfolg laufend reduziert werden, soferne der Einbringer sich nicht die Zustimmung dazu vorbehalten hat. In diesem Fall informiert Artessa den Einbringer nach Ausbietungen ohne Zuschlag per Brief oder Fax über die neu vorgeschlagenen Preise bzw. Limite sowie fallweise geänderte Beschreibung. Ein Einspruch des Einbringers muss fristgerecht erfolgen und kommt einer Zurückziehung gleich
§8. Kündigung, Zurückziehung
Der Einbringer hat die Möglichkeit die von ihm eingebrachten Posten bis spätestens vierundzwanzig Stunden vor der Auktion gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren zurückzuziehen.
Artessa kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung schriftlich, per Fax, mündlich, per E-mail oder telefonisch aufkün-digen. Wichtiger Gründe liegen vor, wenn der Einbringer trotz Aufforderung nicht unterlässt Artessa Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, trotz Aufforderung unterlässt Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu beizubringen oder angemessen nachzubessern, Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis bestehen, der Einbringer falsche Angaben über seine Identität oder die des Versteigerungsobjektes, dessen Herkunft sowie über sonstige geschäftsrelevante Umstände macht. Die Anrechnung der Zurückziehungsgebühr ist dabei zulässig. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Durchführung der Verwertung rechtlich, moralisch, ethisch, gesellschafts- oder geschäftspolitisch unmöglich oder nicht zulässig ist.
§9. Verkauf ohne Versteigerung
In den freihändigen Verkauf können Posten, die bei ein- oder mehrfacher Ausbietung unverkauft geblieben sind oder aus Erfahrung nicht angesteigert werden, zum letzten Rufpreis oder Limit gelangen. Werden die im Verkauf befindlichen Posten innerhalb von 6 Wochen dennoch nicht verkauft darf Artessa den Verkaufspreis in 10%-Schritten reduzieren außer der Einbringer hat sich die Zustimmung vorbehalten.
§10. Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Posten
Artessa ist berechtigt, Posten, die zu den vereinbarten Bedingungen nicht verkauft wurden und vom Einbringer nach Aufforderung und nach Ablauf der angegebenen Frist nicht gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren abgeholt wurden ohne weitere Verständigung unter Herab¬setzung der Rufpreise oder Limite zu verwerten oder dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, zu lagern, oder bei Gericht zu hinterlegen. Weiters ist Artessa berechtigt, Posten, deren Lagerung, Verwertung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist zu vernichten.
§11. Pfandrecht gegenüber dem Einbringer
Artessa macht an allen vom Einbringer übergebenen Posten ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfand¬recht erstreckt sich auch auf Schadenersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Posten an welchen ein Pfandrecht besteht können durch Artessa ohne weitere Verständigung über Ort und Termin der Versteigerung nach den gesetzlichen Bestimmungen verwertet werden. Artessa ist dem Einbringer gegenüber jederzeit berechtigt, die angemessene Nachbesserung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
§12. Vorschussgewährung/Aufrechnung
Auf den erwarteten Erlös der übergebenen Posten kann Artessa einen Vorschuss gewähren. Die hierfür angewendeten Zinssätze werden in den Geschäftsräumlichkeiten der Artessa ausgehängt und dementsprechend verrechnet. Artessa kann für bevorschusste Posten alle Verfügungen des Einbringers, welche die Einbringlichkeit des Vorschusses samt Zinsen und Nebengebühren gefährden könnten, (z.B. Limit, Zurückziehung, Einschrän-kung des Versteigerungsauftrages, Terminwunsch, etc.) von der Rückzah-lung des Vorschusses samt Zinsen abhängig machen. Deckt der Versteigerungserlös den Vorschuss samt Zinsen und Gebühren nicht, oder bleibt der Posten bei einer Versteigerung unverkauft, berechtigt das Artessa zur Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Einbringers.
Bei Unterlassung der von Artessa geforderten Nachbesserung der Sicher-heiten sowie bei Kündigung des Vertragsverhältnisses kann Artessa die Forderung samt Zinsen und Nebengebühren aus wichtigem Grund, ganz oder teilweise fällig stellen.
Gegenüber Artessa bzw. dem Käufer kann der Einbringer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderung aufrechnen, die gerichtlich festgestellt und von Artessa oder dem Käufer ausdrücklich anerkannt wurden. aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Geschäft mit Artessa oder dem Käufer steht dem Einbringer kein Zurückbehaltungsrecht zu.
§13. Ablichtung, Zustandsbericht, Schaustellung
Artessa bleibt die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes, -mediums und –termins, die Wahl benötigter Transportmittels sowie die Herausgabe und Gestaltung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel überlassen. Die Posten werden real und/oder mit technischen Hilfsmitteln schaugestellt, und zwar an mindestens 2 Tagen. Jeder Kaufinteressent soll, soweit möglich und zumutbar, Beschaffenheit und Zustand dieser Posten prüfen können. Bei Internetauktionen erfolgt die Schaustellung lediglich online.
Fordert ein Kaufinteressent einen Zustandsbericht an, der durch dritte Sachverständige erstellt wurde, ist jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen. Zu jedem Posten wird entweder der Rufpreis oder der vom Sachverständigen angenommene Schätzwert angegeben.
Legt Artessa für eine Versteigerung Werbemittel (z.B. Katalog, Verzeichnis) auf, umfassen diese möglichst alle betreffenden Posten. Der Einbringer stimmt grundsätzlich der gemäß Tarif kostenpflichtigen Abbildung seiner eingebrachten Posten zu. Artessa übermittelt dem Einbringer einen Kostenvorschlag der Abbildung in den betreffenden Medien. Der Einbringer hat ein einwöchiges Einspruchsrecht; nach dessen Ablauf darf Artessa die Abbildung auf Kosten des Einbringers vorschlagsgemäß vornehmen. Das alleinige Verwertungsrecht der Abbildungen liegt bei Artessa.
§ 14. Ausbietung und Gebote
Posten können ausnahmsweise geteilt, zusammengeführt oder in einem mehrstufigen Verfahren (MV) ausgeboten, zurückgezogen oder vorgezogen werden. Beim MV werden die betroffenen Gegenstände eindeutig erkennbar identifiziert, im ersten Schritt gesondert ausgeboten, jeweils Meistbote und Meistbieter registriert, vorerst ohne Erteilung eines Zuschlags. Im zweiten Schritt werden die so identifizierten Gegenstände in einem Los vereint und um die Summe aus Meistboten ausgerufen. Bei Gegenständen ohne Gebot wird der Rufpreis bzw. das Limit herangezogen. Im letzten Schritt wird der Zuschlag entweder an die Meistbieter der Einzelposten oder jenen des Gesamtloses erteilt, wo immer der höchste Gesamterlös erreicht wird.
Gebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt. Ein Gebot entspricht der Erhöhung um ca. 10% vom Rufpreis bzw. vom letzten Angebot. Spricht der Auktionator die Worte "Zum dritten" nimmt er das Meistbot, das ist das höchste Gebot, an (Zuschlag) und kommt der Vertrag zustande. Findet eine Auktion ausschließlich im Internet an, so erfolgt der Zuschlag zu Auktionsende an den Meistbieter als erteilt falls nicht im Einzelfall anderslautende Auktionsbedingungen gelten
Sollte ein mit dem Einbringer vereinbarter Mindestpreis (Limit) nicht erreicht werden, wird kein Zuschlag erteilt. Falls im Zuge der Ausbietung eine schrittweise Herabsetzung des Rufpreises erfolgt, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Falls nur ein Bieter ein Gebot abgibt, erhält dieser den Zuschlag. Die Erteilung des Zuschlags kann von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
Artessa muss eine Ablehnung von Geboten nicht begründen. Der Bieter bestätigt durch Abgabe eines Gebots den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert zu haben. Der Bieter ist an sein Gebot auch noch während der auf die Auktion folgenden drei Werktage gebunden.
Bei Meinungsverschiedenheiten, vermuteten Mehrfachangeboten, vernuteter Nichtbeachtung eines Gebots bzw. vermutetem Irrtum gilt ausschließlich die Wahrnehmung des Auktionsleiters bzw. die Entscheidung von Artessa. Zu diesem Zweck ist Artessa auch berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb der drei darauf folgenden Werktage aufzuheben und den Posten in derselben oder einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
Unverkauft gebliebene Posten können bis zum dritten auf die Auktion folgenden Tag im Nachverkauf zum letzten Rufpreis oder Limit im Nachverkauf zu den dafür geltenden Gebühren verkauft werden.
Artessa ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Posten durch Selbsteintritt zu erwerben.
§15. Kaufpreis, Zahlung, Übergang des Eigentums
Der Kaufpreis besteht aus Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und ist sofort nach Zuschlag zur Bezahlung fällig. Artessa kann dem Käufer aus wirtschaftlichen Gründen den Kaufpreis ganz oder teilweise stunden. Wurde eine erbetene Stundung abgelehnt, kann Artessa den Zuschlag wieder aufheben und dem Zweitbestbieter erteilen oder den Posten in derselben oder einer späteren Auktion erneut ausbieten.
Artessa ist berechtigt, Zahlungen für ein oder mehrere ersteigerte Posten nach eigener Wahl jeder Forderung gegenüber dem Käufer anzurechnen. Erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Kosten, Zinsen, Gebühren, Spesen und Steuern erfolgen Eigentumsübergang und Ausfolgung. Artessa stellt dann einen Ausfolgeschein aus, die Übergabe des ersteigerten Postens erfolgt nur gegen Abgabe des Ausfolgescheins.
Der Käufer kann gegenüber Artessa oder dem Verkäufer nur mit solcher Gegenforderung bezogen auf die Verbindlichkeit aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder von Artessa oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt wurde. Es steht ihm jedoch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Ansprüchen aus anderen Geschäften mit Artessa oder dem Verkäufer zu.
Behauptet der Käufer, im Auftrag eines Dritten zu handeln oder begehrt er, die Rechnung auf einen Dritten auszustellen, und kann er keine ausreichende Vollmacht nachweisen, so behält der Käufer alleine alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag.
§ 16. Pfandrecht gegenüber dem Käufer
Artessa hat an allen vom Kunden ersteigerten oder gekauften Objekten ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, bedingten, befristeten oder noch nicht fälligen Forderungen aus allen mit dem Käufer geschlossenen Rechtsgeschäften inklusive Schadensersatzforderungen und Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
§ 17. Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
Wenn der Käufer trotz Zahlungsaufforderung seine Pflichten aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und diesen AGB innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht zur Gänze leistet, darf Artessa unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einbringer
a. auf Erfüllung des Kaufvertrages beharren. Der Käufer wird neben der Kaufpreiszahlung zur Zahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich dadurch bedingter Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, heranzuziehen, oder
b. vom Vertrag zurückzutreten. Dabei behält sich Artessa für sich und den Einbringer vor, den Käufer für den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, abzüglich allfälliger Nettoerträge aus einem Deckungsverkauf, heranzuziehen, oder
c. den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern.
Alle Zahlungen des Käufers dürfen auf diese offenen Forderungen angerechnet werden. Bei Kommissionsverkauf darf Artessa, diese Forderungen gemäß den gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer abtreten, bei Deckungsverkauf oder Wiederversteigerung für den Käufer durch Artessa wird der Käufer bezüglich der Berechnung von Gebühren einem Einbringer behandelt.
§ 18 Übernahme, Gefahrenübergang, nicht abgeholte Posten
Der Kaufpreis ist sofort zu erlegen und der ersteigerte Posten sofort zu übernehmen. Eine Lagerung ab Zuschlag bis zur Übernahme erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verpackung und Versand erfolgen auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.
Schafft der Käufer den ersteigerten Posten nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zuschlagserteilung weg, kann Artessa Kosten für die Lagerung verrechnen zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern zu lassen. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von 90 Tagen ab Zuschlagserteilung, ist Artessa berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers wieder zu versteigern. Bezüglich Gebühren wird der säumige Käufer dann einem Einbringer gleichgestellt.
§ 19 Echtheitsgarantie, Umfang und Voraussetzung
Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert Artessa Käufern die Richtigkeit seiner Angaben über Urheberschaft, Hersteller, Herstellungszeitpunkt, Ursprung, Alter, Epoche, Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt sind, unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angabe, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht getätigt hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben von Artessa wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Unternehmer, die den Kauf im Rahmen der normalen Geschäfts-tätigkeit durchführen, haben Artessa unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hiervon zu verständigen.
Änderungen allgemein zugänglicher wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger zwischen Kauf und Reklamation durch den Käufer und deren Abwicklung berechtigen Artessa, nach ihrem ausschließlichen Ermessen, den Vertrag entweder zu Lasten des Einbringers aufzulösen oder die Reklamation abzulehnen.
Beschädigungen oder Abnützung die zwischen Kauf und Rückgabe des Gegenstands entstanden sind, berechtigen Artessa, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, bei zwischenzeitlicher Benutzung steht Artessa überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
Der Einbringer stimmt ausdrücklich zu, im Anlassfall die Rückabwicklung zwischen Artessa und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich seinerseits zur sofortigen Rückgabe des vollen Versteigerungserlöses an Artessa Zug um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes. Die Regelung bezüglich Beschädigungen, Be- und Abnützung gilt hier sinngemäß.
Regelungen des Konsumentenschutzes werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Für gebrauchte Gegenstände beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ein Jahr. Reklamationen und Ansprüche über diese Garantie hinaus sind gegenüber Artessa, ihren Mitarbeitern und beauf¬tragten Experten ausgeschlossen, solange nicht gemäß Konsumentenschutz¬gesetz Ansprüche aus grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern der Artessa resultieren.
Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt Artessa keinerlei Gewährleistung oder sonstige Haftung. Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
§ 20 Schadenersatz, Versicherung
Artessa, ihre Mitarbeiter und beauftragten Experten, können nicht für leicht fahrlässig verursachten Schaden haftbar gemacht werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder längere Lagerung sowie für Schäden infolge Kündigung oder entgangenen Gewinn übernimmt Artessa keine Haftung. Artessa haftet dem Käufer eines Objekts für dessen Verlust oder Beschädigung bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises, dem Einbringer gegenüber bis zur Höhe des Versicherungswertes. Der Versicherungswert ist 120% des Rufpreises, oder das Limit, wenn eines vereinbart wurde.
gegenüber dem Einbringer haftet Artessa von Übernahme des Objekts bis zum Zuschlag bzw. bei unverkauft gebliebenen Objekten bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der Rücknahmefrist.
Die Ersatzpflicht ist bei Verlust des Gegenstandes auf den bezahlten Kaufpreis bzw. den Versicherungswert, bei Beschädigung zusätzlich auf die Wertminderung, beschränkt. Die Verrechnung bebenüber dem Einbringer erfolgt so, als wäre der Zuschlag zu einem Meistbot in Höhe des Versicherungswerts erfolgt. Bei Vollzahlung des Versicherungswerts für einen Gegenstand geht dieser in das Eigentum von Artessa über.
Der Versicherungsschutz umfasst auch Feuer, Einbruchsdiebstahl und wenn nötig Transportschäden. Erhält Artessa daraus Versicherungsleistungen werden diese auch wenn keine Haftung gegeben ist zur anteilsmäßigen Entschädigung der jeweils Betroffenen verwendet.
§ 21 Auszahlung des Erlöses
Ab dem elften Arbeitstag nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei Artessa, frühestens jedoch dreißig Tage nach dem Auktionstag kann der Einbringer diesen abzüglich Steuern, Verkäufer- und Käufergebühren, Kosten, Vorschüsse und Zinsen gegen Vorlage der Versteigerungsanmeldung beheben. Auf Wunsch des Einbringers überweist Artessa den Nettoerlös gemäß diesen Bestimmungen auf alleinige Kosten des Einbringers auf das von ihm bekanntgegebene Bankkonto.
Auch für Teilverkäufe zu einer Einbringung können Teilzahlungen geleistet werden, wenn nach Abzug aller Kosten noch ausreichende Deckung für alle Forderungen von Artessa aus welchem Grund immer verbleibt.
Bei Reklamation durch den Käufer ist Artessa berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis ihrer vollständigen Erledigung auszusetzen. War diese Reklamation berechtigt, darf Artessa die Auszahlung des Erlöses an den Einbringer endgültig ganz oder teilweise verweigern oder einen bereits ausbezahlten Erlös von diesem ganz oder teilweise zurückfordern.
Mit der Auszahlung des Erlöses erhält der Einbringer eine Abrechnung. Artessa muss den Einbringer nicht von sich aus über das Versteigerungs-ergebnis verständigen oder ihm den Käufer nennen. Artessa haftet nicht für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Einbringer den Käufer nicht genannt hat. Aus der Nichtnennung des Käufers ist ein Selbsteintritt von Artessa nicht ableitbar.
§ 22. Honorare, Entgelte, Spesenersatz
Ein den Geschäftsräumen von Artessa ausgehängter Gebührentarif informiert über Art und Höhe der Honorare und Gebühren und ihre Einhebung. Dieser Gebührentarif ist Bestandteil dieser AGBV.
Alle zu einem Geschäftsfall auflaufenden werden nach dem Verursacher-prinzip entweder dem Einbringer oder Käufer Artessa in Rechnung gestellt.
§ 23. Kaufaufträge und Telefonaufträge
Kaufinteressenten können Artessa per Post, Telefax, Telefon, e-mail oder online, Kaufaufträge und Telefonaufträge erteilen. unentgeltlich als Serviceleistung zu übernehmen. Diese Aufträge müssen die eindeutige Identifikation der Auktion und des Loses, bei Kaufaufträgen auch ein Ankaufslimit. Artessa wird bei Kaufauftrag für den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit mitbieten, bei Telefonauftrag in telefonischer Abstimmung mit dem Auftraggeber für diesen mitbieten, behält sich jedoch das Recht vor, die Annahme solcher Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht zu berücksichtigen. Artessa übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung der Aufträge. Die Reihung von Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten erfolgt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens.
Aufträge können auch an Sensale erteilt werden, die als selbständige Personen Aufträge entgegennehmen. Daher haftet Artessa nicht für die Tätigkeit von Sensalen. Die Einhebung des Entgeltanspruchs (Sensarie) kann Artessa im Namen und für Rechnung des Sensals durchführen.
§ 24. Versteigerung verfallener Pfänder
Verfallene Pfänder werden, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Artessa-Pfand nichts anderes vorsehen, sinngemäß nach den Bestimmungen dieser AGBV versteigert.
§ 25. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Im Einzelfall abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung von Artessa.
Erfüllungsort ist Wiener Neustadt.
(2) Für sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 2700 Wiener Neustadt örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind, dem nicht andere Regelungen dagegen stehen.
Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am ...
Gebührentarif für den Versteigerungsbetrieb
Diff: Bei Differenzbesteuerung und Vermittlung, inkl. USt.
Voll: Bei Vollbesteuerung, exkl. USt.
Käufergebühren
alle Objekte ausgenommen Kraftfahrzeuge, Briefmarken, Münzen:
Versteigerung Diff Voll
für die ersten € 10.000,- 25% 18%
Für Beträge bzw. Betragsteile zwischen € 10.000,- und 300.000,- 22% 15%
Für den € 300.000,- übersteigenden Betrag 15% 12%
Nachverkauf Diff Voll
für die ersten € 10.000,- 27% 20%
Für Beträge bzw. Betragsteile zwischen € 10.000,- und 300.000,- 24% 17%
Für den € 300.000,- übersteigenden Betrag 17% 14%
Handel Diff Voll
Im Freiverkauf (Verkauf ohne Versteigerung) 38% 31%
Lagergebühr
Bei Überschreitung des Abholtermins fällig
Allgemein
pro begonnenem Monat, vom Meistbot 1%
zurückgezogene Objekte, pro begonnenem Monat,
vom Rufpreis bzw. Limit 1%
Großvolumige Objekte
Laut besonderer Ankündigung
Rückstandszinsen
vom Rückstand tageweise berechnet, vierteljährlich angelastet, 6 % pro Jahr über der für das letzte Kalenderquartal verlautbarten, auf Viertelprozent¬sätze gerundeten „European Interbank Offered Rate (EURIBOR) / 3 Monate“. Zinssatzänderungen treten jeweils ab dem übernächsten auf das Ende des Kalendervierteljahres folgenden Monatsersten in Kraft.
Verkäufergebühren
Versteigerung Diff Voll
Bis zu einem Meistbot von €1.000,- 18,34% 22%
Für Beträge bzw. Betragsteile zwischen € 1.000,- und 10.000,- 12,5% 15%
Für den € 10.000,- übersteigenden Betrag 8% 9,6%
Mindestverkäufergebühr je Posten allgemein 35,- 35,-
Mindestverkäufergebühr je Posten für Bücher, Briefmarken und Münzen
Örtlich anfallende Versteigerungsabgaben werden von Artessa getragen.
Zurückziehungsgebühr
Wird je Posten vom Rufpreis eingehoben und enthält die USt.
Solange die Posten nicht schaugestellt sind und noch kein
Versteigerungsverzeichnis veröffentlicht wurde
Vor der ersten Versteigerung 12%
Nach vergeblicher Ausbietung 2,4%
jedoch mindestens € 2,-
Danach bis einen Tag vor Auktion 18%
Am Tag der Auktion 24%
Nach vergeblicher Ausbietung, solange die Posten nicht
schaugestellt sind und noch kein
Versteigerungsverzeichnis veröffentlicht wurde
Limitgebühr
Bei Zurückziehung, je Posten inkl. USt. 4%
Vorschusszinsen
vom Vorschussbetrag tageweise berechnet, vierteljährlich angelastet, 4% pro Jahr über der für das letzte Kalenderquartal verlautbarten, auf Viertelprozentsätze gerundeten „European Interbank Offered Rate (EURIBOR) / 3 Monate“. Zinssatzänderungen treten jeweils ab dem übernächsten auf das Ende des Kalendervierteljahres folgenden Monatsersten in Kraft.
Sonstige Gebühren
Transportgebühr
Nach tatsächlichem Aufwand bzw. separater Vereinbarung
Bearbeitungsgebühr
Verlustanzeigen pro Verkaufs- bzw. Versteigerungsanmeldung € 15,-
Für Nachforschungen pro angefangener halber Stunde € 15,-
Für Rechnungsänderung € 15,-
Für Transportunterstützung je Transportumfang € 30,-
Verpackungsspesen nach Aufwand
Transportversicherung auf besondere Anforderung
vom Versicherungswert 1%
Versicherung nicht rechtzeitig abgeholter Posten
vom Versicherungswert lt. AGB 1%
Unterstützung bei der Beschaffung von Ausfuhrdokumenten
je Geschäftsfall € 50,-
Versicherungswert: 120% des Rufpreises
Katalog
Stichworte: Swarovski, Glassware Makers / Brands