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CARPZOV, BenediktBenedicti Carpzovii, JC. Consiliarii Electoralis Saxonici, Practiae Novae

In Rare Books

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Wien
CARPZOV, Benedikt
Benedicti Carpzovii, JC. Consiliarii Electoralis Saxonici, Practiae Novae Imperialis Saxonicae Rerum Criminalium... Editio Undecima, A Multis Mendis, Quibus Priores Editiones Scatebant, Vindicata ..., 3 Bde in 1 geb. Lpz., Fridrich Gleditschius 1723. 2°. 5 Bll., 298; (8) 371; (8) 356 S., 46 Bll. Pgmt. d. Zt.

Das berühmteste der Werke Carpzovs, 1635 erstmals in Wittenberg erschienen. - Benedict Carpzov (der Jüngere) 1595-1666, Jurist, Angehöriger der aus Spanien stammenden Familie Carpezana, die zahlreiche prominente Juristen und Theologen hervorgebracht hatte, verfasste das vorl. Werk als er das Richteramt am Leipziger Schöppenstuhl bekleidete. Es fand nicht nur in Sachsen, sondern auch außerhalb bei den Gerichten (für mehr als 100 Jahre) 'ein fast gesetzmäßiges Ansehen' (ADB IV, 14). Es stellt das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht vom Anfang des 17. Jahrhunderts dar und veränderte das deutsche Strafrecht. Laut Ph. Andr. Oldenburger soll B. Carpzov über 20.000 Todesurteile, insbesondere in Hexenprozessen veranlaßt haben. Nach Carpzov war Schädigung durch Zauberei gar nicht einmal erforderlich, selbst Heilzauber war aufgrund des unterstellten Teufelsbundes todeswürdig. Die Luftfahrt der Hexen zum Blocksberg, der Teufelspakt und die Teufelsbuhlschaft waren für den sächsischen Kriminalisten bewiesene 'grande delicta' woran kein vernünftiger Mensch mehr zweifeln könne. Nach diesem großen Rechtswissenschafter war es schon strafbar, daran nicht zu glauben, denn das war Ketzerei. Carpzov stand im 17. Jahrhundert auch synonym für eine abermalige Verschärfung des Hexenprozesses (gegen die einige wenige deutsche Juristen wie Justus Oldenkop den Mut hatten aufzutreten).

CARPZOV, Benedikt
Benedicti Carpzovii, JC. Consiliarii Electoralis Saxonici, Practiae Novae Imperialis Saxonicae Rerum Criminalium... Editio Undecima, A Multis Mendis, Quibus Priores Editiones Scatebant, Vindicata ..., 3 vols. bound in 1. Leipzig, Fridrich Gleditschius 1723. 2°. 5 ll., 298; (8) 371; (8) 356 pp., 46 ll. Contemp. vellum binding.

The most famous work by Carpzov, was published for the first time in Wittenberg in 1635 - Benedict Carpzov (the younger) 1595-1666, wrote the present work when he was judge at the Leipzig Schöppenstuhl. Not just in Saxony, but also outside the courts (for more than 100 years) 'an almost legitimate reputation' (ADB IV, 14). It represents the substantive criminal law and criminal procedure law from the beginning of the 17th century and changed the German criminal law. According to Ph. Andr. Oldenburger B. Carpzov should have caused over 20,000 death sentences, especially in witch trials. Carpzov was synonymous in the 17th century for a renewed intensification of the witch trial.
CARPZOV, Benedikt
Benedicti Carpzovii, JC. Consiliarii Electoralis Saxonici, Practiae Novae Imperialis Saxonicae Rerum Criminalium... Editio Undecima, A Multis Mendis, Quibus Priores Editiones Scatebant, Vindicata ..., 3 Bde in 1 geb. Lpz., Fridrich Gleditschius 1723. 2°. 5 Bll., 298; (8) 371; (8) 356 S., 46 Bll. Pgmt. d. Zt.

Das berühmteste der Werke Carpzovs, 1635 erstmals in Wittenberg erschienen. - Benedict Carpzov (der Jüngere) 1595-1666, Jurist, Angehöriger der aus Spanien stammenden Familie Carpezana, die zahlreiche prominente Juristen und Theologen hervorgebracht hatte, verfasste das vorl. Werk als er das Richteramt am Leipziger Schöppenstuhl bekleidete. Es fand nicht nur in Sachsen, sondern auch außerhalb bei den Gerichten (für mehr als 100 Jahre) 'ein fast gesetzmäßiges Ansehen' (ADB IV, 14). Es stellt das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht vom Anfang des 17. Jahrhunderts dar und veränderte das deutsche Strafrecht. Laut Ph. Andr. Oldenburger soll B. Carpzov über 20.000 Todesurteile, insbesondere in Hexenprozessen veranlaßt haben. Nach Carpzov war Schädigung durch Zauberei gar nicht einmal erforderlich, selbst Heilzauber war aufgrund des unterstellten Teufelsbundes todeswürdig. Die Luftfahrt der Hexen zum Blocksberg, der Teufelspakt und die Teufelsbuhlschaft waren für den sächsischen Kriminalisten bewiesene 'grande delicta' woran kein vernünftiger Mensch mehr zweifeln könne. Nach diesem großen Rechtswissenschafter war es schon strafbar, daran nicht zu glauben, denn das war Ketzerei. Carpzov stand im 17. Jahrhundert auch synonym für eine abermalige Verschärfung des Hexenprozesses (gegen die einige wenige deutsche Juristen wie Justus Oldenkop den Mut hatten aufzutreten).

CARPZOV, Benedikt
Benedicti Carpzovii, JC. Consiliarii Electoralis Saxonici, Practiae Novae Imperialis Saxonicae Rerum Criminalium... Editio Undecima, A Multis Mendis, Quibus Priores Editiones Scatebant, Vindicata ..., 3 vols. bound in 1. Leipzig, Fridrich Gleditschius 1723. 2°. 5 ll., 298; (8) 371; (8) 356 pp., 46 ll. Contemp. vellum binding.

The most famous work by Carpzov, was published for the first time in Wittenberg in 1635 - Benedict Carpzov (the younger) 1595-1666, wrote the present work when he was judge at the Leipzig Schöppenstuhl. Not just in Saxony, but also outside the courts (for more than 100 years) 'an almost legitimate reputation' (ADB IV, 14). It represents the substantive criminal law and criminal procedure law from the beginning of the 17th century and changed the German criminal law. According to Ph. Andr. Oldenburger B. Carpzov should have caused over 20,000 death sentences, especially in witch trials. Carpzov was synonymous in the 17th century for a renewed intensification of the witch trial.

Rare Books

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Naglergasse 27 / Top 2
Wien
1010
Austria

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Wichtige Informationen

Buyer's premium 18 % including VAT

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AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

 

 

 

§ 1) Die Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der AMADEUS AUKTIONSHAUS GmbH, Naglergasse 27/2, 1010 Wien, (im folgenden kurz AMADEUS genannt), sowie nach den §§244-246 der Gewerbeordnung von 1994. Die Versteigerung erfolgt kommissionsweise. Der Auktionator ist berechtigt, ausnahmsweise Posten zurückzuziehen, die Versteigerung abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen und Posten gemeinsam auszubieten. Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelgebot oder wenn der Auktionator ein Gebot übersehen hat, ist er berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag aufzuheben und den Gegenstand weiterzuversteigern. Die dem Text angeschlossenen Zahlen stellen die Meistbot-Erwartung des jeweiligen Experten in EURO dar. Gesteigert wird in der Regel um 10% des letzten Gebotes (siehe Auflistung der Bietschritte).

 

 

 

§ 2) Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden, es sei denn, daß mit dem Einlieferer ein Verkäufervorbehalt vereinbart wurde. Ein solcher Verkäufervorbehalt (auch Limit genannt) stellt eine Preisuntergrenze dar, unter der bestimmte Lote während der Auktion nicht verkauft werden. Wird ein Limit (Verkäufervorbehalt) nicht erreicht, erfolgt der Zuschlag an den Meistbieter lediglich unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Meistbieter für die Dauer von 8 (acht) Werktagen an sein Höchstgebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeitspanne nicht den endgültigen Zuschlag zu seinem höchsten Gebot, erlischt seine verpflichtende Bindung an dieses Gebot. Für das Wirksamwerden des endgültigen Zuschlags genügt die Versendung einer entsprechenden Verständigung an die vom Meistbieter genannte Adresse innerhalb der genannten Frist von 8 Werktagen.

 

 

 

§ 3) Alle Gegenstände werden differenzbesteuert. Zum erzielten Höchstgebot (= Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld von 15% zuzüglich der auf dieses Aufgeld entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer von 20% aufgeschlagen. Das Aufgeld beträgt somit insgesamt 18% vom Meistbot.

 

 

 

§ 4) Der Ersteher hat den Kaufpreis sofort nach dem Zuschlag zu bezahlen (Meistbot zuzüglich 15% Aufgeld zuzüglich der auf dieses Aufgeld entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer von 20%). Die Gesellschaft kann jedoch dem Ersteher den Kaufpreis im Einzelfall ganz oder teilweise stunden. Wird eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag aufgehoben und der Gegenstand neuerlich ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlags ist die Gesellschaft auch berechtigt, dem Unterbieter den Zuschlag zu dessen letztem Gebot zu erteilen.

 

 

 

§ 5) Im Falle einer ganzen oder teilweisen Stundung ist die Gesellschaft berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlages Verzugszinsen (12% p.a.) sowie Lagergebühren (1,4% vom Meistbot pro begonnenen Monat) zu berechnen. Die Ausfolgung eines ersteigerten Gegenstandes erfolgt ausschließlich nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller seit dem Zuschlag angefallenen Kosten und Gebühren.

 

 

 

§ 6) Erstandene Gegenstände können vom Käufer je nach Möglichkeit sofort oder nach Schluss der Auktion zu übernommen werden. Die Ausfolgung der vollständig bezahlten Gegenstände erfolgt in unseren Schauräumen in den Räumlichkeiten von Jul. Hügler Kunst & Antiquitäten GmbH, Dorotheergasse 12, 1010 Wien. Auf Wunsch des Käufers werden die oder der Gegenstand auch auf Kosten des Käufers versichert und zugesandt. Wird ein gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt, zur Hereinbringung Ihrer Forderung gegen den säumigen Ersteher die Wiederversteigerung des Gegenstandes vorzunehmen. In diesem Fall haftet der säumige Ersteher der Gesellschaft für den gesamten der Gesellschaft durch die Wiederversteigerung entstandenen Entgang an Provision sowie für sämtliche Verzugszinsen und Lagergebühren.

 

 

 

§ 7) Der Gesellschaft steht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht zu, gleichviel, ob der Käufer sie im Rahmen einer Auktion oder im freien Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung der Gesellschaft gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die der Gesellschaft aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen.

 

 

 

§ 8) Die zur Auktion kommenden Gegenstände werden vor den Auktionen zur Besichtigung ausgestellt. Dabei wird die Gesellschaft jedermann Gelegenheit bieten, die Beschaffenheit und den Zustand der ausgestellten Gegenstände zu überprüfen, soweit dies im Rahmen der Ausstellung möglich ist. Jeder Bieter wird als in eigenem Namen auftretend angesehen, es sei denn, er legt eine schriftliche Bestätigung vor, daß er als Vertreter eines namhaft gemachten Geschäftsherrn auftritt. Die Gesellschaft kann Gebote ablehnen; dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter, der der Gesellschaft nicht bekannt ist, oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Beginn der Auktion Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot wirksam.

 

 

 

§ 9) Die Sachverständigen der Gesellschaft bewerten und beschreiben die zur Versteigerung übernommenen Gegenstände und bestimmen die Ausrufpreise, sofern im Katalog oder in der Expertise nicht etwas anderes angegeben ist. Angaben über Herstellungstechnik bzw. Material, Erhaltungszustand, Herkunft, Ausführung und Alter eines Gegenstandes beruhen auf den veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen (wissenschaftlichen) Erkenntnissen, die von den Experten der Gesellschaft mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit ermittelt wurden. Die Gesellschaft leistet dem Käufer für die Richtigkeit dieser Eigenschaften Gewähr sofern allfällige diesbezügliche Reklamationen binnen vier Wochen nach ihrer Übernahme erhoben werden. Spätere Reklamationen sind generell ausgeschlossen. Für alle weiteren Angaben in Katalog und Expertise besteht gleichfalls keine Haftung. Das gilt auch für Abbildungen, die sich im Katalog befinden. Diese Abbildungen verfolgen den Zweck, den Kaufinteressenten bei der Vorbesichtigung zu führen. Sie sind weder für den Zustand noch für die Eigenschaften des abgebildeten Gegenstandes maßgebend. Es werden im Katalog und in den Expertisen nur solche Fehler und Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen oder kommerziellen Wert wesentlich beeinträchtigen. Reklamationen betreffend den Preis sind nach dem Zuschlag ausgeschlossen. Die Gesellschaft behält sich vor, Katalogangaben vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen entweder durch schriftlichen Aushang am Ort der Auktion oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor Ausbietung des betreffenden Gegenstandes. Gehaftet wird in diesem Fall nur für die Berichtigung. Sämtliche zur Auktion gelangenden Gegenstände können vor der Auktion geprüft werden. Diese Gegenstände sind gebraucht. Schadenersatzansprüche, die über die vorgenannte Haftung hinausgehen und aus anderen Sach- oder sonstigen Mängeln des Gegenstandes resultieren, sind ausgeschlossen. Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, daß er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat.

 

 

 

§ 10) Ist es einem Kunden nicht möglich, an einer Versteigerung persönlich teilzunehmen, übernimmt die Gesellschaft Kaufaufträge. Diese können schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erteilt werden. Bei telefonisch oder mündlich erteilten Kaufaufträgen behält sich die Gesellschaft vor, die Durchführung von einer schriftlichen, per E-Mail oder per Telefax übermittelten Bestätigung durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Weiters übernimmt die Gesellschaft für die Durchführung von Kaufaufträgen keine Haftung. Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt. Gebote, die nur eine Steigerungsstufe über dem Rufpreis liegen, werden gänzlich ausgeschöpfte Gebote, die nicht den von der Gesellschaft tabellarisch fest bestimmten Steigerungsstufen entsprechen (siehe Bietschritte), werden zur nächst höheren Steigerungsstufe aufgerundet. Die tabellarische Aufstellung dieser Steigerungsstufen kann auf Wunsch übermittelt werden. Bei Loten, die »ohne Limit« versteigert werden, werden Gebote unterhalb des Schätzpreises gänzlich ausgeschöpft. Das schriftliche Gebot (Kaufauftrag) muss den Gegenstand, unter Anführung der Katalognummer und des gebotenen Ankaufslimits, das sich als Zuschlagsbetrag ohne Käuferprovision und ohne Umsatzsteuer versteht, beinhalten. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Ein bereits erteilter Kaufauftrag kann nur storniert werden, wenn der Rücktritt schriftlich mindestens 72 Stunden vor Auktionsbeginn bei der Gesellschaft einlangt.

 

 

 

§ 11) Die Gesellschaft kann die Durchführung von Kaufaufträgen bis zur Ausbietung ohne Angabe von Gründen ablehnen, bzw. von der Leistung einer Anzahlung abhängig machen. Eine solche Anzahlung wird bei einem erfolglosen Auftrag von der Gesellschaft binnen 5 Werktagen zurückerstattet. Die Durchführung von Kaufaufträgen ist kostenlos.

 

 

 

§ 12) Jeder Einbringer ist grundsätzlich berechtigt, die zur Versteigerung übergebenen Gegenstände bis zum Beginn der Auktion zurückzuziehen. Für die tatsächliche Ausbietung kann daher keine Haftung oder Gewähr übernommen werden.

 

 

 

§ 13) Bezahlte Gegenstände müssen innerhalb von 30 Tagen nach Zahlung abgeholt werden. Gegenstände, die nicht innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach der Auktion abgeholt werden, oder für die nicht innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach der Auktion eine genaue Versandanweisung mit Angabe der Versandart u. Versandadresse (unabhängig von einem allfällig erteilten Kaufauftrag) bei der Gesellschaft eingelangt, lagern auf Gefahr des Eigentümers. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, ersteigerte und bezahlte, aber nicht abgeholte Gegenstände, auf Gefahr und Kosten des Käufers, einschließlich der Kosten für eine Versicherung, bei einer Spedition einzulagern. Es gilt als vereinbart, daß die Bestimmungen über die Wiederversteigerung unbezahlter und bezahlter, aber nicht abgeholter Gegenstände, auch auf jene Gegenstände anzuwenden sind, die nicht in den Räumlichkeiten der Gesellschaft ausgestellt oder gelagert werden. Der Eigentumsübergang erfolgt zum Zeitpunkt der Übergabe des Ausfolgescheines an den Käufer.

 

 

 

§ 14) Bei Konvoluten mit einem Rufpreis von weniger als EURO 350.00 leistet die Gesellschaft keine Gewähr auf Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Zählung der einzelnen Objekte innerhalb eines Konvolutes.

 

 

 

§ 15) Eine Anmeldung für ein telefonisches Gebot für einen oder mehrere Gegenstände stellt automatisch ein Gebot zum Rufpreis für diese Gegenstände dar. Wenn die Gesellschaft den Bieter telefonisch nicht erreichen sollte, wird sie bei Aufruf des jeweiligen Auktionslotes im Auftrag des telefonischen Bieters bis zum Rufpreis mitsteigern.

 

 

 

§ 16) Bei einzelnen Auktionsloten kann es vorkommen, dass diese mehrfach eingeliefert wurden. In einem solchen Fall kann der Auktionator einen zweiten bzw. einen dritten usw. Zuschlag an den/die Unterbieter erteilen. Bindend hinsichtlich der Gewährleistung (diese Auktionslote betreffend) ist auch hier ausschließlich der Katalogtext und nicht die Katalogabbildung.

 

 

 

§ 17) Mit der Abgabe eines Gebotes, ob persönlich, schriftlich oder telefonisch, erkennt der Bieter diese Versteigerungsbedingungen und den Gebührentarif (in der jeweils gültigen Fassung) der Gesellschaft an.

 

 

 

§ 18) Erfüllungsort des zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Verkäufer sowie dem Käufer andererseits zustande kommenden Vertrages ist der Geschäftssitz der Gesellschaft. Die zwischen der Gesellschaft, Verkäufern und Käufern bestehenden Rechtsbeziehungen und Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht. Die Gesellschaft, Verkäufer und Käufer vereinbaren, sämtliche Streitigkeiten aus, über und im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor dem für den ersten Wiener Gemeindebezirk örtlich zuständigen Gericht auszutragen.

 

 

 

§ 19) Für die Ausfuhr von Kunstgegenständen aus Österreich ist gegebenenfalls eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nötig. Über jene Kunstgegenstände, für die eine Ausfuhrgenehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden wird, informiert die Gesellschaft mündlich jedenfalls zu Beginn der Auktion.

 

 

 

§ 20) AMADEUS steht es frei, sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen AMADEUS und dem Einbringer ergeben, durch entsprechende Erklärung auf den Kunden und sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen AMADEUS und dem Kunden ergeben, durch entsprechende Erklärung auf den Einbringer, jeweils im Sinne einer vollständigen Vertragsübernahme zu übertragen, sodass das Vertragsverhältnis, nach Abgabe dieser Erklärungen durch AMADEUS ausschließlich zwischen dem Einbringer und dem Kunden besteht, wie dies dem Grundmodell des Kommissionsvertrages entspricht. Kunden wie Einbringer erteilen vorab bereits jetzt ihre Zustimmung zu dieser Vertragsübernahme.

 

 

Vollständige AGBs