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standard | nov2019
Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen
Für den Versteigerungsablauf sowie den Nach- und Freiverkauf gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande gekommenen Verträge. Die allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem in den Ausstellungs- und Versteigerungsräumen aus.
1. Die Auktion erfolgt freiwillig im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber, die in der Auktion ungenannt bleiben. Die Ziffern in Klammern identifizieren den Auftraggeber. Das Allgäuer Auktionshaus Kühling (nachfolgend Versteigerer genannt) ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.
2. Alle zur Versteigerung und zum Verkauf kommenden Objekte sind gebraucht; sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Der Zuschlag und Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, mit der Ausnahme einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und einer Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
Alle Gegenstände können vor der Versteigerung und dem Verkauf eingehend besichtigt und geprüft werden. Vorliegende Expertisen können jederzeit eingesehen werden, eine Haftung oder Garantie für ihre Richtigkeit wird vom Versteigerer nicht übernommen. Alle Interessenten haben das Recht, Expertisen über das Versteigerungs- und Verkaufsgut auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird.
Die Angaben im Katalog sowie zusätzliche mündliche oder schriftliche Angaben stellen nur eine Beschreibung der Objekte dar. Für die Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit, Maße, Gewichte, Vollständigkeit u.s.w. wird keine Haftung übernommen, es sei denn, dass eine fehlerhafte Angabe auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht. Die Katalogangaben geben keine Auskunft darüber, ob sich ein Objekt in gutem Zustand befindet oder frei von Beschädigungen, Fehlern oder Mängeln ist. Alle Interessenten sollten deshalb vor jeder Versteigerung und jedem Kauf die Gelegenheit wahrnehmen, sich umfassend und eingehend vom Zustand der Objekte zu überzeugen. Die Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, wenn es sich beim Einlieferer um einen Unternehmer im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt. In diesem Fall wird die Verjährung für mögliche Gewährleistungsansprüche gem. § 475 Abs. 2 BGB auf 1 Jahr beschränkt.
3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungsstücke außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Aufruf beginnt in der Regel bei dem im Katalog genannten Limitpreis. In der Regel wird um 10% gesteigert. Wenn mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache neu anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag – insbesondere bei Nichterreichung des Mindestpreises – verweigern oder unter Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erteilen. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für 4 Wochen vom Tage des Aufrufs an gebunden. Jedoch kann dieser Gegenstand innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit ohne Rückfrage an einen etwaigen Limitbieter/Mehrbieter abgegeben werden. Für das Wirksamwerden des Vorbehaltszuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Falle hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Jeder Zuschlag gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgutes entsprechend §§ 446, 447 BGB auf den Ersteigerer über, der das Eigentum jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages erwirbt. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle von demselben Ersteigerer erworbenen Gegenstände und gilt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus dieser sowie früheren Auktionen entstandenen Forderungen gegen ihn. Eine Haftung des Versteigerers ist lediglich in Fällen grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz gegeben.
Jeder Ersteigerer kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, dass ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter genannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Kaufvertrages die Mithaftung des Bieters bestehen.
5. Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld in Höhe von 25% erhoben. In diesem Aufgeld ist der Differenzsteuerbetrag enthalten. Eine Mehrwertsteuer kann somit nicht ausgewiesen werden. Gem. §25a UStG unterliegen Lieferungen des Allgäuer Auktionshauses Kühling an Erwerber in Ländern der Europäischen Union der Differenzbesteuerung. Evtl. anfallende Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten werden hinzugerechnet. Für Zuschläge, die über das LIVE-Bieten (Lot-tissimo) erfolgen, wird eine zusätzliche Gebühr von 3% erhoben.
6. Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist in Euro an den Versteigerer unter Angabe von Namen und Adresse zu zahlen. Stundungen sind nicht zulässig. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort oder in den ersten zwei Werktagen nach der Auktion abzunehmen. Bei abwesenden Bietern unter Abgabe von schriftlichen oder fernmündlichen Geboten gilt eine Bezahlung unter Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum noch als rechtzeitig. Die Ausgabe der Ware erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar oder mit EC-Karte in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl. Wird der erworbene Gegenstand ausnahmsweise vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so erfolgt dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, und zwar in der Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts, d. h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.
7. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung des Büros einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
8. Schriftliche Gebote können nur berücksichtigt werden, wenn sie genaue Angaben der Person, Firma sowie eine Telefon-/Fax-Nr. enthalten. Gleichlautende Gebote werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Maßgebend hierfür ist ohne jede Ausnahme die angegebene Katalognummer. Die genannten Gebote gelten als Höchstpreise für den Zuschlag. Das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn sie bis zum Beginn der Versteigerung vorsprechen und/oder eine ausreichende Sicherheit besitzen, da sonst die Ausführungen ihrer Aufträge unterbleiben können.
Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Katalognummer angerufen, wenn hierfür 24 Stunden vor Auktionsbeginn ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Telefonisches mitsteigern ist nur ab einem Limit von Euro 150,- möglich. Der Limitpreis gilt bei Abgabe des Anrufwunsches als geboten. Mit seinem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit einer Aufzeichnung des Gesprächs einverstanden. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die Bearbeitung des Gebotes. Er haftet nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung sowie Übermittlungsfehler.
9. Verweigert der Käufer Abnahme und Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, haftet der Käufer auch ohne Mahnung für alle hieraus entstandenen Schäden. Bei Zahlungsverzug gilt die Regelung des § 288 Abs. 1 BGB, wonach der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich beträgt, wenn nicht gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung ein weitergehender Schaden geltend gemacht wird.
Im Übrigen ist der Versteigerer bei Abnahmeverweigerung oder Zahlungsverzug wahlweise berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen, den Versteigerungsgegenstand erneut zu versteigern oder den Zuschlag zu annullieren. Im Fall einer weiteren Veräußerung/Versteigerung des Gegenstandes erlöschen die Rechte des säumigen Ersteigerers aus dem früheren Zuschlag. Er haftet für einen Mindererlös sowie die Kosten einer erneuten Versteigerung. Ein Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös besteht für ihn nicht. Ebenso kann er von erneuten Geboten ausgeschlossen werden.
10. Jede Lagerung nach Zuschlag erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert.
11. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
12. Kaufgelder und Kaufgegenstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen. Erfüllungsort ist für beide Teile Kempten.
Gerichtsstand ist, insoweit eine Vereinbarung möglich ist, Kempten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ersteigerer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht.
13. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Allgäuer Auktionshaus Kühling, seine Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
14. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
Kempten 2019
Matthias Kühling, Auktionator
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Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen
Für den Versteigerungsablauf sowie den Nach- und Freiverkauf gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande gekommenen Verträge. Die allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem in den Ausstellungs- und Versteigerungsräumen aus.
1. Die Auktion erfolgt freiwillig im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber, die in der Auktion ungenannt bleiben. Die Ziffern in Klammern identifizieren den Auftraggeber. Das Allgäuer Auktionshaus Kühling (nachfolgend Versteigerer genannt) ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.
2. Alle zur Versteigerung und zum Verkauf kommenden Objekte sind gebraucht; sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Der Zuschlag und Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, mit der Ausnahme einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und einer Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
Alle Gegenstände können vor der Versteigerung und dem Verkauf eingehend besichtigt und geprüft werden. Vorliegende Expertisen können jederzeit eingesehen werden, eine Haftung oder Garantie für ihre Richtigkeit wird vom Versteigerer nicht übernommen. Alle Interessenten haben das Recht, Expertisen über das Versteigerungs- und Verkaufsgut auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird.
Die Angaben im Katalog sowie zusätzliche mündliche oder schriftliche Angaben stellen nur eine Beschreibung der Objekte dar. Für die Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit, Maße, Gewichte, Vollständigkeit u.s.w. wird keine Haftung übernommen, es sei denn, dass eine fehlerhafte Angabe auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht. Die Katalogangaben geben keine Auskunft darüber, ob sich ein Objekt in gutem Zustand befindet oder frei von Beschädigungen, Fehlern oder Mängeln ist. Alle Interessenten sollten deshalb vor jeder Versteigerung und jedem Kauf die Gelegenheit wahrnehmen, sich umfassend und eingehend vom Zustand der Objekte zu überzeugen. Die Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, wenn es sich beim Einlieferer um einen Unternehmer im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt. In diesem Fall wird die Verjährung für mögliche Gewährleistungsansprüche gem. § 475 Abs. 2 BGB auf 1 Jahr beschränkt.
3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungsstücke außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Aufruf beginnt in der Regel bei dem im Katalog genannten Limitpreis. In der Regel wird um 10% gesteigert. Wenn mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache neu anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag – insbesondere bei Nichterreichung des Mindestpreises – verweigern oder unter Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers erteilen. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für 4 Wochen vom Tage des Aufrufs an gebunden. Jedoch kann dieser Gegenstand innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit ohne Rückfrage an einen etwaigen Limitbieter/Mehrbieter abgegeben werden. Für das Wirksamwerden des Vorbehaltszuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Falle hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Jeder Zuschlag gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgutes entsprechend §§ 446, 447 BGB auf den Ersteigerer über, der das Eigentum jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages erwirbt. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle von demselben Ersteigerer erworbenen Gegenstände und gilt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus dieser sowie früheren Auktionen entstandenen Forderungen gegen ihn. Eine Haftung des Versteigerers ist lediglich in Fällen grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz gegeben.
Jeder Ersteigerer kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, dass ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter genannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Kaufvertrages die Mithaftung des Bieters bestehen.
5. Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld in Höhe von 25% erhoben. In diesem Aufgeld ist der Differenzsteuerbetrag enthalten. Eine Mehrwertsteuer kann somit nicht ausgewiesen werden. Gem. §25a UStG unterliegen Lieferungen des Allgäuer Auktionshauses Kühling an Erwerber in Ländern der Europäischen Union der Differenzbesteuerung. Evtl. anfallende Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten werden hinzugerechnet. Für Zuschläge, die über das LIVE-Bieten (Lot-tissimo) erfolgen, wird eine zusätzliche Gebühr von 3% erhoben.
6. Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist in Euro an den Versteigerer unter Angabe von Namen und Adresse zu zahlen. Stundungen sind nicht zulässig. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort oder in den ersten zwei Werktagen nach der Auktion abzunehmen. Bei abwesenden Bietern unter Abgabe von schriftlichen oder fernmündlichen Geboten gilt eine Bezahlung unter Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum noch als rechtzeitig. Die Ausgabe der Ware erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar oder mit EC-Karte in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl. Wird der erworbene Gegenstand ausnahmsweise vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so erfolgt dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, und zwar in der Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts, d. h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.
7. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung des Büros einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
8. Schriftliche Gebote können nur berücksichtigt werden, wenn sie genaue Angaben der Person, Firma sowie eine Telefon-/Fax-Nr. enthalten. Gleichlautende Gebote werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Maßgebend hierfür ist ohne jede Ausnahme die angegebene Katalognummer. Die genannten Gebote gelten als Höchstpreise für den Zuschlag. Das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn sie bis zum Beginn der Versteigerung vorsprechen und/oder eine ausreichende Sicherheit besitzen, da sonst die Ausführungen ihrer Aufträge unterbleiben können.
Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Katalognummer angerufen, wenn hierfür 24 Stunden vor Auktionsbeginn ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Telefonisches mitsteigern ist nur ab einem Limit von Euro 150,- möglich. Der Limitpreis gilt bei Abgabe des Anrufwunsches als geboten. Mit seinem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit einer Aufzeichnung des Gesprächs einverstanden. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die Bearbeitung des Gebotes. Er haftet nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung sowie Übermittlungsfehler.
9. Verweigert der Käufer Abnahme und Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, haftet der Käufer auch ohne Mahnung für alle hieraus entstandenen Schäden. Bei Zahlungsverzug gilt die Regelung des § 288 Abs. 1 BGB, wonach der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich beträgt, wenn nicht gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung ein weitergehender Schaden geltend gemacht wird.
Im Übrigen ist der Versteigerer bei Abnahmeverweigerung oder Zahlungsverzug wahlweise berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen, den Versteigerungsgegenstand erneut zu versteigern oder den Zuschlag zu annullieren. Im Fall einer weiteren Veräußerung/Versteigerung des Gegenstandes erlöschen die Rechte des säumigen Ersteigerers aus dem früheren Zuschlag. Er haftet für einen Mindererlös sowie die Kosten einer erneuten Versteigerung. Ein Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös besteht für ihn nicht. Ebenso kann er von erneuten Geboten ausgeschlossen werden.
10. Jede Lagerung nach Zuschlag erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert.
11. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
12. Kaufgelder und Kaufgegenstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen. Erfüllungsort ist für beide Teile Kempten.
Gerichtsstand ist, insoweit eine Vereinbarung möglich ist, Kempten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ersteigerer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht.
13. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Allgäuer Auktionshaus Kühling, seine Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
14. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
Kempten 2019
Matthias Kühling, Auktionator