Wichtige Informationen
19.00 % buyer's premium on the hammer price
19.00 % VAT on buyers premium
Differnt tax regulations may apply, if the object is exported to a none-E.U. member country
AGB
- Die Versteigerung erfolgt freiwillig, sie erfolgt im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Die Teilnahme an der Auktion ist nur solchen Personen gestattet, welche sich im Besitz einer Bieternummer und eines Kataloges befinden. Die Namhaftmachung der Einlieferer und Ersteigerer ist in beiden Richtungen gewährleistet.
- Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden; ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel (keine zugesicherten Eigenschaften im Sinn der §§ 459 ff BGB). Für die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenom- menen Beschreibungen und dazugehörige schriftl. Erklärungen bzw. mündliche Angaben wird daher nicht gehaftet. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen gegen den Versteigerer nicht mehr berücksichtigt werden.
- Der Versteigerer behält sich das Recht vor Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
- Der Zuschlag erfolgt nach 3-maligem Ausruf des höchsten Gebotes; in der Regel wird um 10% gesteigert; mindestens jedoch um DM 5,-. Wird das Limit nicht erreicht, oder ein Untergebot unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Bestehen Streitigkeiten über den Zuschlag, so wird das jeweilige Exponat nochmals ausgerufen; dies gilt auch, wenn ein höheres Gebot übersehen wurde.
- Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld in Höhe von 18,6% erhoben, in diesem Aufgeld ist die gesetzl. MWSt. von z.Zt. 16% enthalten. Den Zuschlagspreis und das Aufgeld hat der Käufer sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen, bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 2 % je angefangenem Monat berechnet. Erfolgt die Zahlung nicht, oder wird die Annahme verweigert kann der Gegenstand auf Kosten des Käufers nochmals versteigert werden. Der Käufer haftet jedoch für den Ausfall; auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Von seiner Abnahme- und Zahlungspflicht ist er erst dann befreit, wenn das Exponat neu verkauft und bezahlt ist.
- Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der VG Bild-Kunst wird bei den im Katalog mit einem # gekennzeichneten Werken eine Folgerechtsabgabe für den Erwerber fällig. Diese beträgt derzeit 2,5 % des Zuschlagspreises, sofern der Zuschlagspreis über 100,- DM liegt. Entsprechende Positionen sind im Katalog und auf der Rechnung gekennzeichnet. Werden Objekte des III. Reiches versteigert, so gilt hierfür: Wenn Interessenten sich nicht gegenteilig äußern, wird fest zugesichert, daß die angebotenen Gegenstände nur zu Zwecken staatsbürgerlicher Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, Forschung in Kunst & Wissenschaft oder Geschichte und Zeitgeschehen erworben werden. Das Auktionshaus bietet solche Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und gibt sie nur hierunter ab.
- Für Kunden, die an der Auktion nicht persönlich teilnehmen können, werden schriftliche Aufträge entgegengenommen und interessewahrend durch den Versteigerer ausgeführt. Die Aufträge müs- sen bei Besichtigungsschluß vorliegen. Schriftliche Gebote sind Höchstgebote; es kann also auch zu einem niedrigeren Preis zugeschlagen werden. Bei Erwerb durch schriftlichen Auftrag ist der Gesamtkaufpreis sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Fehlerhafte Angaben des schriftlichen Auftrages gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Aufenthalt im Versteigerungsraum sowie allen Nebenräumen geschieht auf eigene Gefahr. Für Sach- und Personenschäden jeglicher Art haftet der Versteigerer nicht. Jeglicher Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist in den Versteigerungsräumen nicht gestattet.
- Erfüllungsort für beide Teile ist Radolfzell; es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
- Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den nachträglichen freihändigen Erwerb von Auktionsgut. Sollte einer der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt.